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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-10-15 · Heft 42 (15.10.1872) · p. Seite 832

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 42 (15.10.1872)
Date
1872-10-15
Page
Seite 832 (sequence 10)
Language
German
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sondern auchseine Religion, enthalte-, haben-die frans« zösischen Abgeordneten, die Herren Worms und Mernes, vergebens dis Unzukömmlichkeit dieser Angabe bemerklich gemacht daß? sie nämlich im Allgemeinen für das Aufsinderr der Motive gleichgültigim Einzelnen für den mit dem Namen des Verbrechers verbundenen Cultus verletzend und allein geeignet sei, die religiösen. Zwistigkeiten, zu, erhalten, übrigens auch alle Zeit der französischen Statistik fremd gewesen sei. Der Antrag wurde dennoch von der Majorität der Mitglieder dieser Section aufrecht erhalten. Daß in Frankreich, in England und Amerika und einigen anderen Staaten auf diesen Beschluß hin die Religion doch nicht in der Criminalstatistik erscheinen wird, ja die Richter kaum das. Recht haben werden, die Frage nach der Religion des Angeschuldigten zu stellen.,, ist selbstverständlich. Jndeß. haben wir Juden bekanntlich diese Anführung der Religion in der Criminalstatistik eher zu wünschen, als ihre Streichung zu beantragen, da sich in der Anzahl und der Schwere der Verbrechen das günstigste Derhältniß für die Juden herausftellt. Vielmehr würden wir wünschen, daß aus den Zeitungen bei den vorkommenden einzelnen Fällen die Religion nicht figurire, wenn das Vergehen von einem Juden ausgegangen ist, während die Blätter bei den Verbrechen jeder anderen Confession diese mit Stillschweigen übergehen. Paris, 2. öct Der „Courrier. d’Orient“ enthält einen Artikel, den die algierer und pariser Blätter wiederholen, und der in der Ausschmückung, welche er. seinem Gegenstände giebt, einen ungünstigen Eindruck machen muß. Wir geben hier nur, was sich auf die Thatsache bezieht: „Vor einiger Zeit starb hier ein Israelit und hinterließ ein artiges Vermögen, dessen eine Hälfte, in Folge des Decretes über die Naturalisation der einheimischen Juden, seiner Töchter im Alter von sechszehn bis siebzehn Jahren zufiel. Wie Sie sich denken können, war dies Mädchen sehr umworben, die Heirathsanträge fehltennicht , sie hatte nur die Verlegenheit der Wahl. Ein Israelit hoffte dort eine leichte Gelegenheit zu erhaschen-, sein Glück machen zu können, und sann seitdem auf Mittel, sich bei der jungen und reichen Erbin einzuführen. Er erfuhr, daß. sie arabische Armbänder zu. kaufen, wünsche; sogleich setzt er sich'in Verbindung, mit einem. Kaufmanne und kommt eines: Tages zu. unsrer Heldin in Begleitung eines ' dieser arabischen.^Händler,.- diewir Me kennen. Das Mädchen wählt ein Armband, indem sie bemerkt, sie würde es. wohl kaufen,, aber sie habe kein Geld bei der Hand. Unverzüglich zieht unser Jude ein Geldstück, aus seiner Tasche, reicht es ihr in aller Hast und. spricht dabei eine der von dem hebräischen Gesetze geheiligten Formeln, um die Ehe zu schließen, in folgender Art: „Du bist mein Weib nach dem Gesetze Moses und Israels." Das junge Mädchen warf das Geldstück aus der Hand und wollte durchaus Nichts von dieser erlisteten Eheschließung wissen. Der Mann wandte sich an die Rabbiner, und diese ließen das Mädchen-, das sich über diesen Vorgang sehr härmte, vor ihr Tribunal rufen. Sie erschien und bezeugte, daß sie, unmittelbar das Symbol, welches jener Mann, der nach ihrem Vermögen trachtete, ihr eingehändigt hatte, fortgeworfen habe. In. Folge dieser Aussage erklärten die Rabbiner den Act fürvöllig ungültig. Das Mädchen verließ den, Saal sehr glücklich, wurde aber krank und starb nach einigen Wochen. Der Correspondent unterläßt nun nicht, auf das jüdische Gesetz und die Rabbiner zu schmähen, und es wundert uns nur, daß der Redacteur der Arch. isr. sich ihm hierin zum Genossen macht. Die Rabbiner in Oran haben durchaus correct gehandelt; und wenn sie auch wußten, daß, da das Decret,, welches die eingeborenen Israeliten Algeriens als Franzosen naturalisirt hat, bis jetzt noch nicht wieder aufgehoben ist, der beschriebene Vorgang keine bürgerliche Rechtsgültigkeit gehabt hätte, mußten sie die Sache doch vom jüdisch-gesetzlichen Standpunkte aus untersuchen und entscheiden. Daß das sensible und wahrscheinlich kränkliche Mädchen sich die Sache so zu- Herzen nahm, und hieraus eine so traurige Wirkung entstand, ist sehr zu beklagen, aber welches Gesetz kann unter Umständen nicht Derartiges Hervorrufen? Hierbei ist es eigentümlich, daß die französischen Juden, jedem Versuche, vorhandene Mißbräuche undveraltete Satzungen zu beseitigen, sich fernhaltm, und derartige Bestrebungen in Deutschland stets mit einem verächtlichen Achselzucken behandeln; haben sie aber die Folgen Jener zu verspüren, so speien sie Feuer und Flamme. H o, l l a n d. Rotterdam, 6. Dct.. (PrivatmitLh.). Dev Kaufmann Herr L Pi uLn-ffs,. welcher bereits im Stadtrathe

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