Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 36 (1872)
- Issue
- Heft 13 (26.3.1872)
- Date
- 1872-03-26
- Page
- [Seite] (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3224737-3226852-3226866--30467-3253344- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
;^;4 'ZTp%W% und Thor offen fand, genöthigt, zum Schutze des Gemeindeeigenthums amtliche Siegel anzulegen. — In Bezug auf den Vorfall am 18. Novbr. v. I. diene Folgendes: Kurz vorher lack Mandel mit der Vorgabe zu verschiedenen Gemeindemitgliedern, daß er eine ausgezeichnete Lehrerstelle erlangen könne; er bedürfe aber zu diesem Behufe empfehlender Zeugniffe, da das Abgangsaltest des Vorstandes nicht ausreichend sei. Ihm Glauben schenkend, ließ man sich auf forcirtes Bitten und Drängen herbei, Zeugnisse gewünschter Art zu ertheilen, um dem Inhaber die Mittel zur Gründung einer ferneren Existenz an die Hand zu geben. Statt dessen eilte er, um die Zeugniffe nunmehr gegen die Gemeinde zu verwerthen, zu den Behörden, welche sich indeß gar bald von dem Werthe derselben überzeugten und sie unbeachtet ließen. Bei den Getäuschten aber erregte dieses Borgehen, wie leicht erklärlich ist, gerechten Unwillen, der bei einzelnen, noch am 18. Novbr. v. I. durch vermeintliche Anzüglichkeiten in einer Predigt verstärkt wurde und zu Vorhaltungen vor der Synagoge gegen den Urheber führte. Die ganze Scene bestand nur in Wörtlichkeiten, die in der Abweisung Mandels, auf erhobene Anklage bei der Staatsanwaltschaft, ihre Erledigung gefunden haben. — Auf Anstiften Mandels, welcher der Polizeibehörde anzeigte, daß Lehrer Meyer hier unterrichte und keine Concession besitze, ist letzterem der Religionsunterricht allerdings untersagt, auf hiergegen erhobene Beschwerde jedoch einige Tage nachher dem Vorstande amtlich mitgetheilt worden, daß dem Unterrichte Meyers nichts entgegen stehe. Natürlich besitzt Meyer die erforderliche Concession, und dürfte das Mandel wohl nicht unbekannt sein! Indem wir uns in Vorstehendem einfach auf wahrheitsgetreue Darstellung von belegbaren Thatsachen beschränken, bezwecken wir dadurch keineswegs irgend welche Rechtfertigung vor dem Forum der Lehrerwelt oder ihrer Vereine, wohl aber einen Beittag zur Characteristik ihres Protegirten, um in den weitesten Kreisen bekannt zu werden!! Die Tendenz der beiden Artikel „Aspiranten von der hiesigen Lehrervacanz möglichst fern zu halten" hat sich selbst gerichtet. Wie wenig Wiederhall der jedesmal am Schluffe der Artikel ergangene Mahnruf unter den Lehrern gefunden hat, mag daraus' erhellen, daß . sich mehrere Lehrer aus Westfalen, welche die hiesigen Gemeindeverhältnisse kennen, schon brieflich um die Stelle beworben Haben. — Auf einen Federkrieg oder weitere Erörterungen in dieser Angelegenheit werden wir uns nicht einlaffen. Vorstehende Erwiederung erlaffen wir nach einstimmiger Genehmigung der Repräsentanten unseres Synagogenbezirkes in ihrer Sitzung vom 12. dies. Mts. Nachttäglich ist uns der Artikel „Erklärung" im „Isr. Lehrer" Nr. 6 dieses Jahres (gleichlautend auch > in der „Allgemeinen Zeitung des Iudenthums" Nr. 7.) bekannt geworden, dessen Inhalt im Allgemeinen durch vorstehende Erwiederung bereits widerlegt ist. Rücksichtlich der darin angezogenen Zeugniffe wollen wir noch hervorheben: Die Befähigung Mandels als Lehrer ist im Princip nicht bezweifelt worden, wenn gleich man mit den Resultaten seiner Thätigkeit nicht zufrieden war. Man glaubte jedoch, daß er sich nunmehr bestreben würde, anderswo zufriedenstellender zu wirken, und gab ihm deßhalb auf sein dringendes Bitten die gewünschten Zeugniffe, auch theilweise in Rücksicht auf seine Familie. . Lippstadt, 15. Februar 1872. Der Vorstand des Synagogenbezirks. Für denselben: A. Rosenbaum, Präses. Nachbemerkung: Die Redaction des „Isr. Lehrers" hat ungeachtet der in Nr. 2 ihres Blattes vom 10. Januar d.I. enthaltenen Aufforderung zur Erklärung unsererseits die Aufnahme vorstehender Erwiederung — weil sie durch das hessische Preßgesetz nicht dazu verpflichtet sei —refüsirt, event. verlangt, daß wir jene Erwiederung nach ihrem Geschmack und Sinne formuliren sollten, namentlich aber und wörtlich die Bedingung gestellt: „Ebenso muß alles, was den rc. Mandel in seiner späteren Carriere stören könnte, wegbleiben." — Dies zur Beurtheilung des Standpunctes, den die Redaction des „Isr. Lehrers." den in Rede stehenden Agitationen gegenüber einnimmt. >