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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1872-02-06 · Heft 6 (6.2.1872) · p. Seite 108

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
36 (1872)
Issue
Heft 6 (6.2.1872)
Date
1872-02-06
Page
Seite 108 (sequence 12)
Language
German
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treten. Gestützt auf den in jeder; Gesetzgebung anerkannten Satz, daß eine allgemeine Bestimmung keine specielle aufheben könne, und darauf hindeutend, daß der Artikel 132 der Constitution ausdrücklich vorschreibt, daß eine den Bestimmungen der Verfassung entgegenstehende Bestimmung blos auf dem- Wege eines Gesetzes damit in Einklang gebracht werden könne, bewies er, daß schon aus diesem Grunde die Verfassung durchaus nicht den Artikel 26 des Communalgesetzes ixso jure aufgehoben haben könne, da ein solches abrogirendes Gesetz nicht erlassen worden sei, daß er vielmehr in voller legaler Kraft bestehe, die Israeliten daher, welche die dort vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen, ein unläugbares Recht auf die Ausübung ihrer Communalrechte besitzen. „„Und selbst wenn die Unantastbarkeit des obigen juridischen Satzes und der logisch daraus sich ergebenden Schlußfolgerungen von dem Gerichtshöfe nicht anerkannt würden," fuhr Herr Majorescu fort, „würde ich die Aufmerksamkeit des hohen Gerichtshofes darauf lenken, daß in Wahrheit zwischen dem Artikel 7 der Verfassung und Artikel 20 des Communalgesetzes ein nur scheinbarer Widerspruch besteht, der bei dem kleinsten kritischen Blicke verschwindet. Der Artikel 7 der Verfassung sagt: „Nur Fremde christlicher Confession können die Naturalisation erhalten." Das Communalgesetz hingegen erkennt gewisse Rechte jenen Israeliten zu, die gewisse Bedingungen vereinigen, und Eingeborne („Wwbuleui"), das heißt keine Fremden sind. Es ist nun klar, daß das Wort ,,Fremde" in dem Verfassungsartikel nichts mit den eingebornen Israeliten zu schaffen hat, denen das Gesetz gewisse Rechte zuerkennt. Keine dieser Bestimmungen steht der andern entgegen, und ein Widerspruch zwischen ihnen kann nur durch Unwissenheit oder wissentliche Böswilligkeit künstlich heraufbeschworen und hineingebracht worden sein."" Der Redner zeigte hierauf, daß der Ausdruck „politisches Recht" in Rumänien auf die Communen nicht angewendet werden könne, weil sie in völliger Decentralisation mit dem Staate nichts zu schaffen haben. Dann fuhr er fort: „„Was nun unsere Constitution anbetrifft, kann es in dem Geiste derselben liegen, die Israeliten von der Commune auszuschließen? Wenn die Constitution Gewissensfreiheit, die Freiheit des Unterrichts, der Presse, des Versammlungsrechts, die individuelle Freiheit und die Gleichheit vor dem Gesetze garantirt, so heißt dies nicht anders, als daß bei einigen normalen, natürlichen Rechten es. nicht nöthig sei, das. Individuum nach seinem Glaubensbekenntniß zu fragen, daß jene normalen Rechte jedem Menschen als solchem zukommen. — Ist dies nun wahr, ist es wahr, daß der Israelit jene Rechte besitzt, daß er lehren kann, was er will, daß er die Presse benützen kann re., so sind ihm dadurch Gewalten eingeräumt, die er, wenn wir ihn als Fremden brandmarken, leicht in die Versuchung fällt, zum Nachtheile des Landes auszuüben; wenn wir ihn als Fremden bezeichnen, so zwingen wir ihn ein Fremder zu werden, und verlieren jede Garantie dafür, ihn jemals zum Rumänen zu machen. „„Die Anerkennung der Rechte der eingebornen Juden ist kein Beneficium, daß wir ihnen ertheilen, sondern es ist eine Garantie, die wir uns erwerben. Wenn wir einen Israeliten, der in Rumänien geboren ward, einen Fremden nennen, so ersticken wir mit Gewalt die natürlichen Sympathien, die jedes menschliche Wesen für seinen Geburtsort hat; wenn wir einen Israeliten, welcher in der Gesellschaft nützliche Eigenschaften besitzt, einen Rechtsgelehrten oder Arzt, verstoßen, so machen wir aus ihm ein fremdes Element, ein unserm staatlichen und socialen Organismus gefährliches Element. Entfernen wir die Vagabunden, nicht ihrer Religion wegen, sondern weil sie der Gesellschaft schädlich sind, öffnen wir aber unsre Arme denjenigen Israeliten, die gute Bürger sind, und entfernen wir mit ihrer wirksamen Hilfe das schädliche Element. Dies ist der einzig richtige, vernünftige Weg; der andre Weg, die Propaganda im vollen 19. Jahrhundert gegen die Israeliten, ist eine Schmach für uns, ist ein unauslöschlicher Makel auf dem rumänischen Namen. „„Ich glaube, daß die vorgebrachten Argumente den hohen Cassationshof bewegen werden, ein gerechtes Urtheil zu fällen, und dadurch die leider irre geführte öffentliche Meinung aufzuklären." „So schloß Herr Majorescu sein Plaidoyer, und der Staatsanwalt, ein noch junger Mann, - Namens Pancescu, obschon er die scharfe Demarcationslinie zwischen kommunalen und politischen Rechten nicht anerkannte, schloß sich im ganzen den Ausführungen des

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