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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1871-09-05 · Heft 36 (5.9.1871) · p. Seite 717

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
35 (1871)
Issue
Heft 36 (5.9.1871)
Date
1871-09-05
Page
Seite 717 (sequence 7)
Language
German
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717 bracht und unter einem großen Gefolge feierlich bcerdigt. An seinem Grabe sprachen der hiesige Rabbiner Dr. Rahmer und der Rabbiner Dr. Tobias Cohn aus Potsdam. Julius Philippson war Industrieller und als gewandter und einsichtsvoller Geschäftsmann in weiten Kreisen bekannt. Aber er hatte sich aus seiner Jugend, in welcher er das Gymnasium seiner Vaterstadt Dessau absolvirt hatte, den Sinn für wissenschaftliche Bestrebungen bewahrt, und neben dem gründlichen Erforschen des industriellen Wesens, der Nationalökonomie, führte ihn seine Neigung zum geschichtlichen Fache, in welchem er sich ausgedehnte Kenntnisse erworben und eine umfangreiche Bibliothek gesammelt hatte. Neben diesem bewahrte er sich das höchste und wärmste Interesse für seine väterliche Religion, und das ideale Berständniß des Judenthums und seiner Geschichte beschäftigte seinen vielseitigen Geist stets und energisch. Unermüdlich fleißig, benutzte er jede Mußestunde zum Studium und zu literarischer Thätigkeit. Sehr zahlreiche Aufsätze sind von ihm in vielen Fachjournalen, Monats- und Wochenschriften Norddeutschlands abgcdruckt, und nrehrfache Correspondenzartikel in der A. Zeit. d. Jud. rühren von ihm her, die er von den verschiedenen Stationen seiner Geschäftsreisen einsandte. Außerdem hielt er sehr häufig Vorträge in gewerblichen Vereinen, so im Gewerbevereine und im Handwerkermeistervereine zu Magdeburg, Aschersleben, Bernburg, Breslau u. a. O., selbstverständlich unentgeldlich. Alle diese Vereine ehrten ihn bei jeder Gelegenheit und gaben ihrer Achtung Ausdruck. Zwei Vorträge über die sociale Frage, die er vor anderthalb Jahren im Gewerbeverein zu Magdeburg gehalten und die in gediegenster Weise die Momente dieser großen Frage aufs Hellste beleuchteten, wurden auf Kosten dieses Vereines gedruckt und verbreitet. Ebenso groß waren aber auch die Eigenschaften seines Herzens. Mit Heldeummh trug er schwere Schläge des Geschickes , und sie vermochten nicht seinen frisch sprudelnden Humor zu mindern, der, in Verbindung mit seiner unerschöpflichen Herzenszüte, Menschenfreundlichkeit und Humanität, mit der unermüdlichen Thätigkeit, jedem Unglücklichen, soviel er vermochte, durch That, Rath und Fürsprache zu helfen, ihn überall, wohin er kam, zum willkommensten Gaste machte. So beschied ihn der Herr des Lebens mitten 'aus einem bewegten und thatkräftigen Leben plötzlich' vor sich, im Alter von 57 Jahren. Seiner, ihm in der innigsten Liebe und Verehrung verbundenen Familie ist ein unersetzlicher Verlust bereitet, der um so tiefer beugt, als er nach einem so kurzen Zeiträume seinem ältesten Bruder gefolgt ist. Friede auf seinem Grabhügel, Trost für seine Hinterlassenen! DaS war ein Ehrenmann in Israel. Levern (Kreis Lübbecke, Westphalen), 20. August. (Privatmitth.) Auch hier hat sich in den letzten Tagen ein Stück kleinlicher Unduldsamkeit abgespielt, wie sie in der neuesten Zeit an so vielen Orten ans Tageslicht getreten ist. Der hiesige Amtmann hat an den Vorstand der Synagogengcmeiude folgende Verordnung gerichtet: Levern, den 18. August 1871. Nach § 1 der Sonn- und FesttagSordnung vom 19. Februar 1841, wonach alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten sowohl, als auch alle geräuschvollen Beschäftigungen in den Häusern an den Sonntagen und den großen christlichen Festtagen untersagt sind, ist es unzulässig, daß der Shnagogcnvorstand auch an den Sonntagen rc. hier Schule halten läßt. Da der^Schulunterricht selbst als auch die Zwischenpausen mit Geräusch verknüpft sind, überdies das Schullocal fast.in unmittelbarer Nähe der hiesigen Kirche sich befindet, mithin durch die Schüler eine Störung des Gottesdienstes Vorkommen kann, so veranlasse ich, auf Grund der cit. Vorschrift, den Synagogenvorstand, dafür zu sorgen, daß von jetzt ab an den Sonntagen und christlichen Festtagen der llnterricht in der hiesigen jüdischen Schule ausfällt. Der Amtmann (gez.) Bruns. Es versteht sich, daß eine Beschwerdeschrift über diese Verordnung au die königl. Negierung abgcht und diese Angelegenheit nöthigen Falles durch alle Instanzen durchgeführt werden wird. Ueberall wo eine jüdische Gemeinde existirt, wird am Sonntag Unterricht crtheilt, sei es daß die Gemeinde eine Elementarschule unterhält, sei es, daß sie nur Religionsunterricht ertheilen läßt. Im erstern Falle würde die Schule sonst zwei Tage in der Woche feiern, im letzteren, wo die jüdischen Kinder die öffentliche Schule besuchen, bietet der Sonntag die bequemste Zeit zum Religionsunterrichte. Die Angelegenheit hat also eine große Tragweite. Der Amtmann har aber seiner Verordnung selbst das Urtheil gesprochen, indem er sagt, daß durch die Schule „eine Störung des Gottesdienstes vorkom-

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