Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 36 (5.9.1871)
- Date
- 1871-09-05
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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35> Jahrgang. Allgemeine *J\? 36. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. HerauSgegebeu von Rabbiner vr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 5. September 1871. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal Dienstag-, in 2 bis 2>/, Bogen. Preis de- Jahrgangt Thlr. Halbjährig 2 Thlr. Vierteljährig 1 Tbl'. Inserat' werden mit 1 */a Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Pcstämter und Zeitungü-Expeditionen nehmen Befiellungen an; der Haupt-Expediiion für beide Letztere hat sich daS Königl. Sachs. Haupt-ZeitungS-Burean unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel r Die Revision des Gesetzes vom 23. Juli 1847. — Professor Röder in Heidelberg und die Inden. — Literarischer Wochenbericht: Rendsburg. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Magdeburg, Levern, AuS Württemberg, Heilbronn, Colmar. — O esterr.- nngar. Monarchie: Wien, Prag. — Frankreich: Paris. — Rußland: Warschau. — Nordamerika: New-Dork. Feuilleton-Beilage: Louis Mayer. — Drei Perlen. — Vermischtes. Leitende Artikel. Bonn, 27. August. Die Revision des Gesetzes vom 23. Iu!i 1347. Die beabsichtigte Vorstellung an daß Königliche Staatsministerium (s. Nr. 34s ist, mit einer großen Zahl von Unterschriften größerer, mittlerer und kleinerer Gemeinden aus den älteren Provinzen Preußens bedeckt, abgegangen. Wir haben abermals für das uns seitens so überaus vieler hochachtbarer Gemeinden geschenkte Vertrauen unseren Dank auszusprechen. Ob unsere Bemühungen von Erfolg sein werden, kann Niemand vorauswiffen, um so weniger, als die fragliche Revision ja alle gesetzgeberischen Factoren durchzngehen hat. Jedenfalls wird aber eine solche Manifestation aus der Mitte der Gemeinden selbst nicht ohne Berücksichtigung bleiben. Da nach der Absendung der Vorstellung noch mehrere Vollmachten einliefen, so wollen wir diese unserer Vorstellung nachsenden, und werden daher noch gern diejenigen in Empfang nehmen, welche den von uns gestellten Termin aus irgend welchen Umständen nicht haben einhalten können. -- Hierbei wollen wir eine Frage beantworten, die an uns gerichtet worden ist: nämlich warum wir ansuchen wollten, daß in daS Gesetz die Bestimmung ausgenommen werde, die religiöse Trauung dürfe nur nach vollzogenem bürgerlichen Acte vorgenommen werden, nachdem doch § 337 deS Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund eine solche Bestimmung irnplieile enthalte, wie Herr Rechtsanwalt Metz in Nr. 8 d. Bl. so lichtvoll auSeinandergesetzt hat? , Die Antwort ist einfach: weil eben diese Bestimmung des Strafgesetzbuches in jüdischen Kreisen leicht unbekannt, manchem in ihrer dortigen Fassung unverständlich bleiben, und wenn sie in dem, die Juden betreffenden Gesetze fehle würde, leicht als auf die jüdische Trauung nicht anwendbar erachtet werden konnte. Die Folgen, wenn der vorgeschriebene Civilact unterbleibt, sind abgesehen von der den Trauenden treffenden Strafe, so traurig, daß es Pflicht des Gesetzgebers ist, den Jrrthum durch eine klare Bestimmung zu vermeiden. Es ist Jedermann, der vorurtheils- und leidenschaftslos diese Angelegenheit betrachtet, einsichtlich und vollständig klar, daß eS sich hierbei durchaus nicht um eine Parteisache, nicht um eine besondere religiöse Richtung und deren überwiegenden Einfluß, sondern allein um den Fortbestand der jüdischen Gemeinden im preußischen Staate handelt. Die bisherige Gemeindeverfaffung