Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 35 (1871)
- Issue
- Heft 21 (23.5.1871)
- Date
- 1871-05-23
- Page
- Seite 420 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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- Odesa 2× ep/1000834
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420 Verzeichnung auf dem Titelblatte mit dem Namen des Jubilars versehen, hervor. Unrer den Briefen und Adressen vom Auslande erwähnen wir eine solche vom Breslauer Seminar, worin ihm Dank und Anerkennung für fein segenrciches Wirken gewidmet wird. Kurz bevor der Jubilar sich zu der zu seiner Ehre veranstalteten Festmahlzeit begab, erhielt er ein Schreiben vom Eultusminifter, worin dieser ihm seinen Glückwunsch abstattele und ihm anzeigte, daß der Köuig ihn irr Veranlassung des Tages zum Professor ernannt habe. Ein festliches Languet, wo Ne. Wolfs als Ehrengast eiugeladeu war, vereinigte des Abends etwas über hundert der angesehensten Mitglieder der Gemeinde. N ußland. Odessa, 1. Mai. lPrivatinitth.) Es ist selbstverständlich, daß der ebenso scheußliche wie in Erstaunen setzende Borgang der dreitägigen Plünderung und des meuterischen Aufstandes in einer der größten Städte Rußlands, welche man sonst der Eivilisativn am zugänglichsten hält, noch immer alle Gemüther bewegt. Sie christlichen Bürger Odessas, welche der Beraubung der Inden und der noch größeren Vernicht,mg ihres Eigenthums ruhig, ja mit Schadenfreude zusahen, kommen setzt, besonders da sie den Widerstand gewahrten, welchen am letzten Tage der Pöbel der Obrigkeit und selbst der bewaffneten Macht entgegensetzte, zum Gefühle eigener Unsicherheit, und mit dem Blick aus die gegenwärtigen Vorgänge in Paris wird es ihnen allmälig bewußt, wohin und gegen wen derartige heute gegen die Juden geleitete Bewegungen, morgen gehen könnten. Die Hauptfrage ist nun: wer die Beschädigten entschädigen solle — die Stadt oder der Staat'? Nach den Gesetzen anderer Länder ist jede Eommunc verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, welchen ein Theil ihrer Angehörigen aufrührerisch einem anderen Theilc znfügt. Hier aber sagt man, da der Staat die polizeiliche Gewalt ausübt und alle bewaffnete Macht dem Staate angehört, die Eomnmne also gar nicht die Mittel hat, einem Aufstande zu begegnen, ist die Entschädigung Sache des Staates. Eine solche Vorfrage ist aber für die Beschädigten von großem Nachthcil. Denn sie kann sich sehr lange hinschleppcn, und nnterdeß sind sehr viele der Geplünderte« der Nolh und der gänzlichen Verarmung an heitngesallen, da ihnen alle Mittel der Ernährung genommen worden sind, anderntheils wird der Nachweis des Verlustes schwieriger, und die ganze Angelegenheit verschleppt sich. Hinter, dieser Frage steht die andere, ob die Staatsregierung diejenigen ihrer Organe bestrafen werde, tvclche durch ihre Lässigkeit, durch ihr spätes Eingreifen mindestens ebenso viel Schuld tragen wie der Pöbel selbst. Wenn der Polrzcimeister überall zu finden war, nur nicht an den Orten des Aufstandes selbst; wenn der oder jener Oberst ruhig zechte, während seine Soldaten bereit waren, einzuschreiten; wenn das Eommando selbst dem Aufruhr tagelang freien Lauf ließ, der im Keime sofort hätte erstickt werden können, Dinge, die völlig notorisch sind: so ist es doch entschieden, das; diese Herren sich mindestens unfähig erwiesen haben, und eine Stadt wie Odessa kann sich nicht wieder beruhigt und gesichert fühlen, so lange sie ihr Wohl solchen Händen anvertrant weiß. Index zweifelt man nicht, daß die Staatsregierung die große Wichtigkeit eines solchen Vorgangs in unserer Zeit und zwar vom Standpunkte-der inneren Politik beachten werde, da nichts ansteckender ist als Emeuten, denen man mit Schwäche begegnet. Wenn irgendtvo, ist es in solchem Falle nothwendig, ein warnendes Beispiel, aber nicht „linder nach oben, wie nach unten zu statuiren. Nachtrag. Bonn, 16. Mai. Was wir in mehreren Artikeln über unsre Glaubensgenossen in Elsaß und Deutschlothringer! unter Anderem wiederholt ausgesprochen, nämlich daß, während eine Veränderung der katholischen Diöeesen ihre Schwierigkeiten haben werde, da hierzu die Zustimmung der päpstlichen Curie nothwendig sei, die Lostrennung der protestantischen und israelitischen Gemeinden von den geistlichen Oberbehörden in Frankreich von Staatsseiten geschehen werde, hat sich erfüllt. In dem zu Frankfurt am Main geschlossenen Frieden lautet Art. 6 folgendermaßen: Art. Da die hohen contrahirenden Parteien der Meinung sind, daß die Diöeesangränzen der an das Deutsche Reich abgetretenen Territorien mit der neuen durch obenstehenden Art. l bestimmten Gränzc Zusammenfällen nu'issen, so werden sie sich nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages unverzüglich über die zu diesem Zwecke zu nehmenden gemeinsamen Maßregeln verständigen.