Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 52 (25.12.1866)
- Date
- 1866-12-25
- Page
- Seite 818 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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818 her Israeliten aufreizte, indem er diesen die Absicht des Verraths insinuirte, so erfanden die späteren Zeitalter immer wieder Märchen, durch welche sie die Juden der Verfolgung Preis gaben. Unglücklicher Weise glich dieser traurigen Erfindungsgabe auch der vorhandene Glaube, oder die Bereitwillgkeit, den Erdichtungen und Anschuldigungen zu glauben, an Stärke; die Geneigtheit, den gegentheiligen Beweisführungen, und wenn sie noch so gründlich waren, das' Ohr und den Verstand zu leihen, war desto schwächer und vereinzelter. Nur die Zeit konnte diesen gegen die Juden gerichteten Aberglauben immer wieder überwinden, da sie den Unverstand doch zuletzt gar LU sehr ins Licht stellte. Aber, wie gesagt, uns half dies wenig, denn kaum war die eine Fabel aus der Meinung der Menschen verschwunden, so kam eine andere auf, die nicht minder ihren Druck gegen uns ausübte. So einen neuen Rischus hat man denn richtig in der Schweiz ausgeheckt, und ist man dort sehr bereit, ihn in Scene zu setzen, nachdem man durch die Einwirkung auswärtiger Mächte, und nur durch diese, soeben gezwungen war, die bürgerliche» Gleichstellung der Juden anzunehmen. Es ist zu durchsichtig, daß es sich hier um einen Akt geheimer Rache, um die Befriedigung geheimen Grolls handelt, und man greift um so bereitwilliger dazu, da man sich dabei in den Mantel der Aufklärung und der'Menschenfreundlichkeit, oder besser der Thierfreundlichkeit hüllen kann, und leicht dahin gelangt, eine Menge schwacher Köpfe gerade unter den Liberalen dafür zu gewinnen. Würde diese neue Art der Verfolgung nicht gerade in der Schweiz auftauchen, wo man nur von Außen gezwungen und mit'so großem Widerwillen den Juden die einfachsten Rechte verlieh, und sicherlich sie ihnen auch fernerhin versagt hätte, wenn nicht die Notwendigkeit der abzuschließenden Handelsverträge es unausweichlich gemacht hätte — so würde es parteiisch klingen, das jüngste Vorgehen schweizerischer Autoritäten aus Motiven der Abneigung gegen die Juden zu erklären. Unter den gegebenen Verhältnissen aber liegt es zu nahe, als daß nicht jeder Unparteiische sofort darauf kommen müßte. . Wir können es als bekannt voraussetzen, daß gerade das mosaische Gesetz.den Schutz der Thiere gegen jede üble Behandlung, den Schutz gegen Thierquälerei zuerst unter den Menschen proklamirte und zu einem Rechtsgrundsatze erhob. Es gebot, auch die Hausthiere am Sabbath ruhen zu lasten, es verbot, dem Ochsen beim Dreschen das Maul zu verbinden, verschiedenartige Thiere zu' gemeinsamer Arbeit zu vereinigen, das Böcklem in der Milch der Mutter zu kochen, Mutter und Junges an einem Tage zu schlachten, Mutter und Eier aus dem Neste zu rauben, Thiere zu verstümmeln u.s. w. Kann man solche Vorschriften in einem anderen Gesetze Nachweisen? Jetzt aber versuchen die Schweizer den Stiel umzudrehen und den Schutz der Thiere gegen das mosaische Gesetz, d. h.-gegen die Juden zu verwerthen. Schon vor 11 Jahren traten Schweizer gegen das rituelle Schächten der Thiere bei den Juden auf, und erklärten dies für Thierquälerei. Sie fanden bereite Zustimmung, und mit vieler Mühe gelang es, das Verbot des Schächtens bei der Aargauer Regierung für die .beiden Juden- . gemeinden zu Lengnau und Endingen auszuschließen. An allen Orten des Cantons wurde es verboten. Damals, war dieses Verbot von keinem Belang. Jetzt aber, wo nach erlangter Freizügigkeit Juden sich an anderen Orten des Cantons ansiedeln, wird dieses Verbot immer drückender. Es liegt darin ein Mittel, sehr vielen Juden' die Freizügigkeit illusorisch zu machen und sie zu zwingen, wegzubleiben.. Nunmehr geht man damit um, das Verbot allgemein zu machen. In St. Gallen ist es bereits ausgesprochen; in Bern beabsichtigt man es. So werden die anderen Cantone folgen, und wer weiß) wie bald es in den kleinen Staaten nördlich der Schweiz Nachahmung findet. Vorerst ist zu erwägen, daß man hier auf dem Boden des mosaischen Gesetzes, nicht etwa blos des rabbinischen, steht. Die h. Schrift untersagt auf das Nachdrücklichste das Verzehren von Blut (l Mos. 9, 4. 3 Mos. 3, 17. 7, 26. 27. 17, 10 — 14. 19, 26. 5 Mos. 12, 16. 23. 24. 15, 23). Und nun dieses aus dem Körper des Thieres herauszuschasfen, soll dasselbe geschlachtet werden (5 Mos. 12, 21 ff.). Man weiß, daß das rabbinische Gesetz ganz im Geiste seiner Urquelle dieses Schächten der Thiere mit den außerordentlichensten Vorsichtsmaßregeln umgeben hat, damit der Tod dem Thiere so schmerzlos wie möglich sei. Das Instrument darf nicht die geringste, irgend fühlbare Scharte haben; man darf mit dem Messer nicht in den Hals des Thieres sägen u. s. w. (Jore Dea Hilch. Schechit.) Mit dem Schlachten hängt aber auch genau die Bedikah, d. i. die Untersuchung zusammen, ob das Thier gesund oder krank gewesen. Und die neuere Zeit hat genugsam den außerordentlichen Werth dieser Untersuchung kennen gelehrt, um die Menschen vordem Genuß kranker Thiere zu; schützen. Alle polizeilichen Maßregeln haben sich unwirt-