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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-12-11 · Heft 50 (11.12.1866) · p. Seite 794

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 50 (11.12.1866)
Date
1866-12-11
Page
Seite 794 (sequence 10)
Language
German
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794 •i schristen im.Gesetze izu berücksichtigen,, dazu ist weder ein. Bedürfniß vorhanden, noch würde es zweckmäßig sein". ■; . . r;,.; Gestützt auf, diese Thatsache und in Erwägung der durch Hunderte von : Schristen offen gelegten Wahrheit, C .. daß: der noch jetzt in unserem Staate gesetzlich fortbestehende Judeneid, weder .für feine Form noch für seinen Inhalt, und am allerwenigsten für den mit ihm unzertrennlich verbundenen Popanz von Ceremonien irgend welche^Begründung in der Religion des Juden-- - Lh uut,s, hat;, in Erwägung, daß dieser, dem 10. Jahrhundert . entstammende Eid. auch in unserem Staate -nicht blos.. 'für: die; jüdischen Geschworenen, sondern auch ..für die.Landtagsabgeordneten jüdischer Religion, von deren . Voten ost.das Wohl, die Freiheit, die Ehre, das . Leben jLinzeluer,, wie, - der . Gesammtheit abhängt, beseitigt ist; ferner in Erwägung, - daß, in Widerspruch mit tz 94 des Anhanges zur Allgemeinen Gerichtsordnung,. welcher vorschreibt: ,>T>iese zu beachtenden Cere- Monien dürfen. nicht abgekürzt und verändert werden", -dennoch die. Bannbedrohung, der Zuruf an alle anwesenden Juden: „Weichet von dem Aufenthalte dieser frevelhaften Leute! - Wisse, daß Du nicht nach Deinem f/ Sinne und Deiner Auslegung der Worte, sondern nach dem Verstände, den wir (sie) und die Richter mit den Worten verbinden, den Eid ablegst", nicht me.hr gesprochen , werden, obgleich sie weder durch ein Gesetz, -noch Durch eine bekannt, gewordene Verordnung aufgehoben worden, sind: aus allen diesen Gründen bitte ich -ergebenst, das hohe Haus der Abgeordneten wolle beschließen: daß der noch immer gesetzlich geforderte Judeneid mitder dazu gehörenden Vermahnung und den charan geknüpften Gebräuchen, von jetzt an aufgehoben und durch die Formel: „Ich schwöre bei Gott dem -, Allmächtigen und Allwissenden :..... So wahr mir Gott helfe!" .ersetzt werde." Genügt auch zur Beseitigung und Widerlegung möglicher Einwendungen gegen diesen Beschluß der Hinweis auf die kleine Schrift: Die Vorschriften über Eides- - leistung der Juden, beleuchtet von vr. Zunz, Berlin - -1859 (Springer.»- welche den fraglichen Gegenstand erschöpfend, behandelt, so will ich doch noch einige Punkte - hervorheben,: die geeignet sein dürften, die Sache noch schärfer zu beleuchten. Zunächst ist daran fest zu halten-, : daßdie jüdischen Preußen seit 1812 gleiche Gerichtsbarkeit mit ihren christlichen Staatsbürgern haben, -Uyd ohne! Ausnahme in allen privatrechtlichen Angelegenheiten einzig und allein nach den Landesgesetzen, und nicht etwa.nach talmudisch-rabbinischen Rechtsaussprüchen gerichtet werden. Welchen Sinn hat es nun^ daß. man bei dem Eide eines Juden die Mitwirkung eines jüdischen Cultusbeamtett und, mit Ausnahme bei Zeugeneiden, auch den Eintritt in die Synagoge oder Betstube für unumgänglich nöthig erachtet? Diese Procedur ist nicht nur ein Verstoß gegen die in der Staats- Verfassung auch den Juden verbürgte Gleichheit vor dem Gesetze, sondern sie schädigt-auch gradezu das materielle Interesse des Christen , wenn dieser die verlierende Partei im Prozesse ist und den oder die Judeneide veranlaßt hat, deren Gebühren für den Cultusbeamten und die Zeugen nicht unerheblich sind."- O österreichisch er Kaiserstaat.; Lemberg, 22. Nov. Unter den Einläufen bemerken wir die Petition der Stadt Sombor, die um beschleunigte Erledigung ihres noch in der vorigen Session überreichten Statuts bittet. Dasselbe dürfte übrigens nach dem schon beim Lemberger Statute gepflogenen Vorgänge hohenorts keine Bestätigung finden, da es sogar dieses berüchtigte Elaborat an Intoleranz übertrifft, indem es die zahlreiche israelitische Einwohnerschaft jener Stadt gänzlich von der Gemeinde-Vertretung ausschließt. Besorgt, daß durch die mittlerweilige Einführung des allgemeinen Gemeinde-Gesetzes den Jaden wenigstens theilweise der Zutritt zu dieser hohen Körperschaft vergönnt würde, hat der ehrenwerthe Somborer Stadtrath den Beschluß gefaßt, um vorläufige Sisürung der Wirksamkeit dieses Gesetzes für die genannte Stadt anzusuchen. In gleicher Absicht, wenngleich nicht aus dem gleichen Grunde, weilt seit gestern eine Deputation der Brodyer Stadtgemeinde unter . Führung des Herrn Nathan Källir in unseren Mauern. Diese Stadt, die zu fünf Sechsteln von Juden bewohnt ist, würde durch die Einführung des allgemeinen Gemeinde-Gesetzes genöthigt sein, die Zahl der jüdischen Gemeinderäthe auf. ein Drittel zu beschränken. Die Deputation petitionirt. daher um Belastung des -Status quo bis zur Erledigung ihres noch in der vorigen - Session eingereichten Statuts. Bezeichnend für die confessionellen Verhältnisse jener Stadt ist die Thatsache, daß dieser im Interesse der jüdischen Bewölkerung abgesendeten Deputation nicht allein der Bür-

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