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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-11-06 · Heft 45 (6.11.1866) · p. Seite 708

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 45 (6.11.1866)
Date
1866-11-06
Page
Seite 708 (sequence 2)
Language
German
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708 Äcbtr Lonflikle Aischtn. religiösen und vh-, staalsbürgerlichewIjlichltn. Es giebt Dinge und Streitfragen, die, obwohl lange vorhanden und Jedermann vor Angen liegend, dennoch nicht oder nur leist .' berührt, mit einer gewissen- Verschämtheit besprochen -werden. Man darf darum' nicht sagen, daß diejenigen, welche darüber zu reden verpflichtet wären, es aus Feigheit unterlassen, auL. der Furcht, sich böse Händel zuznziehen, oder auch'nur Anstoß zu erregen. Sagen wir vielmehr offen, daß es zumeist darum nicht geschieht, weil die Dinge noch nicht reif -zur Diskussion, weil die Entwickelung in den Geistern und Verhältnissen noch nicht so weit vorgeschritten, um ein entscheidendes Urtheil fällen zu können. Hierher gehört besonders, das Capitel über die Collisionen, welche für die Juden zwischen den Satzungen ihrer Religion und der Ausübung staatsbürgerlicher . Pflichten eintreten können. Das Streben nach völliger bürgerlicher Gleichstellung war in der jüdischen Masse instinktiv vorhanden. Der Druck, der auf ihr gelegen, die Beschränkungen und Ausschließungen, denen sie ausgesetzt war, lasteten zu schwer auf ihr, als daß sie die Befreiung nicht hätte ersehnen sollen. Sie machte sich nicht klar, daß mit den neuen Rechten auch neue Pflichten eintreten, und daß in der Menschenwelt jeder Gewinn in irgend einer Art bezahlt werden müsse; sie fühlte nur richtig, daß sie die Gleichstellung ganz erlangen müsse, denn eine bedingte würde niemals sicher sein, immer und immer wieder geschmälert zu werden. Nur die völlige Gleichstellung ist über jede Discussion hinweg, eine beschränkte Berechtigung stets der Veränderlichkeit unterworfen. Ob alle Consequenzen der sog. Emancipation den ersten Männern, die dafür plaidirten, wie Moses Mendelssohn, klar waren, mag dahingestellt sein. Diese Consequenzen kamen und kommen, und können sich zuletzt ernstlicher Erwägung nicht entziehen. Wenn wir heute auf einige derartige Punkte eingehen, so geschieht es mit der nöthigen Reserve, den Gegenstand nicht erschöpfen zu wollen, und Andere anzuregen, sich ebenfalls darüber vernehmen zu lasten. Immer nur den Einzelnen, die in solche Collisionen gerathen, es überlassen zu wollen, wie sie sich mit ihrem Gewiffen darüber vertragen mögen, immer zu vermeiden, vom Standpunkte der Gesammtheit darüber zu verhandeln, würde zuletzt der Religion zu großem Schaden gereichen. Mit dem Augenblicke, wo die Juden aus ihren Ghettos in das allgemeine Culturleben eintraten, sich, in dasselbe' versenkten und es . für. .sich in Anspruch) nahmen, konnte der Conflikt Mischen'Sätzung^ und Leben, nicht ausbleiben. Es datirt sich dies jedoch, wenn wir den geschichtlichen Zusammenhang beachten, schon von viel früher , her. Im Judenthume sind bekanntlich das Recht und die Religion nicht von einander geschieden. Das jüdische Recht floß aus der Thorah her und wurde aus derselben abgeleitet; es war daher religiös, ein integrirender Theil der Religion. In seinen eigentlichen Prinzipien ist es dies noch heute auch für uns. Dennoch wurde von der Zeit an, wo . die Römer Judäa für eine römische Provinz erklärten, ein Stück des jüdischen Rechts nach dem andern abolirt, zuerst das Criminalrecht, dann auch die Civilgerichtsbarkeit, endlich auch das Erbrecht und ein großer Theil des Eherechts. Wenn es auch in dem Bewußtsein der jetzigen Juden nicht mehr lebt, so ist es doch sicher, daß die Juden hiermit behindert wurden, einen sehr beträchtlichen Theil ihres religiösen Lebens auszuführen. Es ging dies also aus dem Conflikte zwischen dem staatlichen Leben, innerhalb dessen die Juden weiter existirten, mit der richterlichen Gewalt nach dem jüdischen Rechte hervor. Unsre Väter widersetzten sich dem in keinerlei Weise. Gerade auf diesem Gebiete wäre der passive Widerstand am leichtesten gewesen, hätte am zähesten .erhalten und durchgeführt werden können. Aber sie machten nirgends den Versuch, das rabbinische Gericht selbst nur im Charakter des privaten Schiedsgerichtes dauernd zu erhalten', und dm Rabbinen selbst bemühten sich nach dieser Richtung hin nicht. So wie der Prophet Jirmejah (Cap. 29) am Beginne des Exils den verbannten Israeliten zurief, sich in allen bürgerlichen Dingen als Bürger des Staates zu benehmen, in welchen sie der Herr hat kommen lasten, so rief der Talmud im Anfang der Zerstreuung den Juden zu: Dina demalchutha dina, das Recht des Staates ist Recht. Hieran knüpft sich nun eine ähnliche Erscheinung in der geschichtlichen Entwickelung der Verhältnisse an die Zeit,, wo die mittelalterliche Ausschließung aufzuhören begann, und die Juden aus ihr in das allgemeine Leben hineinzuschreiten anfingen. Neue Collisionen konnten mit den neuen Zuständen nicht ausbleiben, und abermals war es nicht möglich, unbeweglich ein Non possumus entgegenzuhalten, so oft auch dieser Ruf erschallte und noch immer erschallt: Denn Dastelbige wiederholt sich täglich vor unsern Augen: der streng orthodox: erzogene

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