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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-23 · Heft 43 (23.10.1866) · p. Seite 676

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 43 (23.10.1866)
Date
1866-10-23
Page
Seite 676 (sequence 2)
Language
German
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676 Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich." Diesen Bestimmungen der preußischen Verfassung gemäß, kann es wohl keinem Zweifel unterzogen werden, daß auch die Preußen jüdischer Religion, auf alle bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte den vollen An-, spruch haben. Auch sind diese sich wohl bewußt, daß sie stets und überall mit Freudigkeit all' den Pflichten nachgekommen sind, welche das Gesetz und die Vaterlandsliebe allen Bürgern ohne Berücksichtigung des religiösen Bekenntniffes auferlegen. Noch ist das Blut nicht verraucht auf den Schlachtfeldern, welches in gleichem Antheil Christen und Juden in Sieg und Niederlage entströmte; in den Gräbern ruhen die Gefallenen ohne Unterschied des Glaubens mit einander; in den Lazarethen liegen die Verwundeten ohne Unterschied der Religion neben einander; die Lasten, die der Krieg erfordert, die Opfer mit denen seine Wirkungen gemildert, die Anstrengungen, mit denen seine Folgen geheilt werden müssen, in ihnen allen reichten und reichen sich die Bürger aller Religionsparteien die Hand — warum sollen sie nun in ihren Rechten vor dem Gesetze und in dessen Ausführung verschieden sein? warum soll bei den Wohlthaten der bürgerlichen Gesellschaft noch immer nach der Religion gefragt werden? Fürwahr, wir sind glücklich, daß das Gesetz in allen Anforderungen keinen Unterschied macht; wir betrachten es als die einfachste Pflicht, auch da, wo das Gesetz nicht spricht, den Patriotismus und die Menschenliebe werkthätig zu bezeugen. Aber wir halten uns doch für berechtigt, ja, vom höheren staatlichen Gesichtspunkte aus, für-verpflichtet, daraus die einfache Consequenz gleicher Berechtigung zu ziehen. Demungeachtet sehen sich die Preußen jüdischen Glaubens immer noch in wesentlichen staatsbürgerlichen Rechten benachtheiligt und ausgeschlossen. Obschon ein Ministerialreskript vom 5. Juni 1849, gez. von Lade über g ausdrücklich die der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden für aufgehoben erklärte, und in einer Denkschrift des Ministeriums, abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1860, Nr. . 7 S. 143 dieselbe Erklärung abgegeben worden, wurde dennoch von den Ministerien, welche nicht in den angeführten Jahren.1849 und 1860 die preußische Staatsregierung bildeten, die Ansicht ausgesprochen, daß die angeführten Bestimmungen der Verfassung das Spezialgesetz vom23.Juli 1847 nicht beseitigt hätten^ oder sie erhielten faktisch für unS noch immer den Zustand aufrecht, in welchen das gedachte Gesetz uns gebracht hat; ja, in einigen Beziehungen geht die Verwaltung in beschränkender Weise noch über die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 hinaus, z. B. über § 2, die Anstellung von Juden als Lehrer betreffend. So sind die Juden noch heute in der juristischen Laufbahn vom Richteramte jeglichen Grades, ferner von allen Zweigen der Verwaltung und mit Ausnahme einiger außerorde ntlich en Professuren von allen Staats¬ und städtischen Lehrämtern ausgeschlossen. Wir brauchen vor einem hohen Hause der Abgeordneten nicht an die Grundsätze des allgemeinen Rechtes, nicht an die Utilitätsprinzipien, welche es der Gesellschaft zur Pflicht machen, von der Summe von Geist und Kräften, die in ihr vorhanden sind, Nichts fallen und unbenutzt zu lassen, zu appelliren, auch nicht an die Beispiele, welche andere Staaten geben — aber das können wir nicht aufhören geltend zu machen, daß das Staatsgrundgesetz .so lange für uns, für 300,000 Preußen, nur illusorische Bestimmungen enthält, so lange frühere, demselben widersprechende Gesetze aufrecht erhalten werden, und daß in der That die Gewissensfreiheit so lange noch nicht verwirklicht ist, als ein Theil des preußischen Volkes aus Gewissensrücksichten gezwungen ist, den theuersten Rechten der öffentlichen Wirksamkeit und der Anwendung ihrer Kräfte, zu entsagen. Wir bitten daher das hohe Haus der Abgeordneten ehrerbietigst, auf die endliche Verwirklichung der Artikel 4 und 12 der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 auch für die Preußen jüdischer Religion zu dringen und die Erklärung abzugeben, daß die der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847, die Verhältnisse der Juden betreffend, aufgehoben und rechtsungültig seien. Wir leben der Ueberzeugung, daß das hohe Haus der Abgeordneten Sich auch unserer Rechtsansprüche und deren Erledigung kräftigst annehmen werde, da wir lediglich um Beseitigung von Ausnahmegesetzen und Rechtsbeschränkungen nachsuchen, und Nichts sein wollen als preußische Bürger mit der vollen Gewährung der Gewissensfreiheit. (Folgen die Unterschriften der Gemeinden.) NB. Die Petition an das königl. Staatsministerium wird in geeigneter Weise modifiicirt."

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