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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-09-18 · Heft 38 (18.9.1866) · p. Seite 596

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 38 (18.9.1866)
Date
1866-09-18
Page
Seite 596 (sequence 1)
Language
German
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Verwundeten ohne Unterschied der Religion neben ein- 1 ander; die Lasten, die. der. Krieg , erfordert; die Opfer, mit > denen seine Wirkungen gemildert, die Anstrengungen , mit denen seine Folgen geheilt werden Inüssen, in ihnen allen reichten und reichen sich die Bürger aller Religionsparteien die Hand — warum sollen sie nun in ihren Rechten vor dem Gesetze und in dessen Ausführung verschieden sein und soll bei den Wohlthaten der bürgerlichen Gesellschaft, noch immer nach der Religion gefragt werden? Es versteht sich von selbst, daß wir Inden aus diesem gleichen Antheil am Kampfe uns kein Verdienst machen; wir freuen uns, daß^ das Gesetz in allen solchen Anforderungen keinen Unterschied macht; wir betrachten es als die einfachste Pflicht, auch da, wo das Gesetz nicht spricht, den Patriotismus und die Menschenliebe werkthätig zu bezeugen. Aber die einfachste Consequenz zu ziehen, halten wir uns für berechtigt, ja vom höheren staatlichen Standpunkte aus, für verpflichtet. Wir können nicht zweifeln, daß derselbe Gedanke und dasselbe Gefühl in zahllosen christlichen Mitbürgern lebendig seien oder doch geweckt werden, sobald sie ausgesprochen sind. Aus diesen Gründen, glauben wir, wird in allen unfern Glaubensgenossen in Preußen und Norddeutschland die Ansicht obwalten, daß es gerade jetzt an der Zeit, unsere völlige Gleichberechtigung nachzusuchen und die letzten Ausnahmegesetze, die für uns noch bestehen, zur Beseitigung zu bringen. Als der Weg hierzu erscheint uns folgender: I. In Preußen. Die augenblickliche, kurze Session der beiden Häuser des preußischen Landtages ist einer Ausgabe gewidmet, von deren Lösung erst ein günstiger ' Erfolg auch für unsre Angelegenheit zu erwarten steht: der Ausgleichung des inneren Conflikts und der staatsgesetzlichen Begründung der äußeren Neugestaltung Preußens. Es erscheint daher in keiner Weise zukömmlich, in eine solche großartige Operation unsre Beschwerden hineinzudrängen, die bei der kurzen Dauer der Session doch keine Erledigung finden würden. Der preußische Landtag wird aber in wenigen Monaten und zwar zu einer längeren Session wieder zusammentreten. Es ist dies längstens im November zu erwarten, da die Etats für 1867 bis zum 1. Januar noch berathen werden sollen. Wir halten es daher für gerathen, zu der gedachten Zeit mit einer Petition an das königliche Staatsministerium und an das Abgeordnetenhaus zu gehen, in welcher einfach um die endliche Verwirklichung der Artikel IV und XII der preußischen Verfassungsurkunde vom 31. ° Januar 1850 und die Erklärung, daß die, der Verfassung widersprechenden Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 aufgehoben seien, nachgesucht wird. Es ist bekannt, daß diese Erklärung bereits durch ein Ministerialreskript vom 5. Juni 1849, so wie in einer Denkschrift des Ministeriums, abgedruckt im Ministerialblatt für die innere Verwaltung 1860 Nr. 7 S. 143 ausgesprochen worden, aber von den darauf folgenden Ministerien imrner wieder die Gültigkeit des Gesetzes vom 23. Juli ausgesprochen und bethätigt ward. Es ist dies der ganze Angelpunkt unsrer Angelegenheit, und darum muß auf eine endliche gesetzliche Entscheidung gedrungen werden. II. Jin nordd eutsch en Bunde. Auch hier ergiebt sich für uns ein einfacher Weg. Wir haben bei dem deutschen Parlament, sobald eszusammengetreten, zu beanspruchen, daß folgende Passus der deutschen Grundrechte zur Anerkennung und Gültigkeit kommen: Aus § ll. Jeder Deutsche hat volle Glaubens¬ und Gewissensfreiheit. § 12. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung einer Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei der Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. § 13. Durch das religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. Aus § 14. Jede Religionsgesellschaft ordnet.und veranstaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber, wie jede andere Gesellschaft im Staate, den Staatsgesetzen unterwofen. Aus § 15. Die Form des Eides, soll eine für Alle gleichmäßige, an kein bestimmtes Religionsbekenntniß geknüpfte sein. Wenn wir in unserer Petition uns auf diese Punkte der die Religion betreffenden Paragraphen der deutschen Grundrechte beschränken wollen, und nicht die ganzen sämmtlichen resp. Paragraphen heranbringen, so geschieht dies, weil die übrigen Bestimmungen der gedachten Paragraphen in die Verhältnisse der Kirchen, ohne unsere Angelegenheiten zu berühren, so tief eingreisen, und mit noch so vielen obwaltenden Ansichten in Widerstreit stehen,, daß deren Ausgleichung die Erreichung unsres

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