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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-07 · Heft 32 (7.8.1866) · p. Seite 500

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 32 (7.8.1866)
Date
1866-08-07
Page
Seite 500 (sequence 2)
Language
German
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sogar ausgeschlossen; da aber, wo sie bereits gleichgestellt . worden, in den Proviryen des westfälischen Königreichs und den französisA gewesenen Theilen, nahm man ihnen diese Rechte. So bestanden 22 verschiedene Gesetzgebungen für 8ie Juden in Preußen, und sie hatten nicht einmal die Freizügigkeit von einer Provinz in die andere; von mehreren Gewerben waren sie ausgeschlossen; vor den Criminalgerichten hatte ihr Zeugniß keine volle Kraft. So verblieb es bis 1845 und 1847, außer daß 1833 die Juden in der Provinz Posen eine neue verbesserte Organisation in ihren Gemeinde- und Schulverhältnissen, z. B. die Corporationsrechte erhielten, die. den Gemeinden im Edicte von 1812 vorenthalten worden. Die allgemeine Gewerbeordnung von 1845 hob die für die Juden noch bestehenden gewerblichen Beschränkungen auf. Die früher versuchten kleinlichen Beschränkungen hinsichtlich der Verbesserung des Cultus, der Consirmationen, der freien Wahl von Vornamen erloschen wieder. Unterdeß war mit dem Regierungsantritte Friedrich Wilhelm IV. (1840) ein neuer Aufschwung in die innere Entwickelung des preußischen Staats- und Volkslebens gekommen. Es wogte und drängte im Innern. Eigenthümliche Plane, die Juden dem Conscriptionsgesetze zu entziehen,, in den Communen ihnen eine gesonderte Stelle mit eigenen Vertretern zu geben und dgl. wurden auf die protestirenden Gesuche der Juden selbst wieder aufgegeben. Die freisinnigen Ansichten auch betreffs der bürgerlichen Rechte der Juden verbreiteten sich immer, mehr und die Magistrate der bedeutendsten Städte, ja selbst die Provinziallandtage petitionirten wiederholt um die Gleichberechtigung der Juden. So entstand der allgemeine Landtag von 1847, und dieser brachte auch ein neues Judengesetz zu Stande, das am 23. Juli 1847 ausgefertigt wurde. Auch dieses Gesetz erkannte in §. I den Juden „neben gleichen Pflichten auch gleiche bürgerliche Rechte mit den christlichen Unterthanen" zu, jedoch mit den Ausnahmen, welche das Gesetz enthielt, Ausnahmen, die sich nicht auf die Pflichten, sondern auf die Rechte bezogen. Es ist bekannt, wie die gesetzlichen Kundthuungen in den Jahren 1848, 1849 und 1850 über dieses Judengesetz hinausgingen, und auch die endgültige. Verfassung die Glaubens- und Gewissensfreiheit aller Preußen und die gleichen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten ohne Berücksichtigung des religiösen Glaubens aussprach. In der ersten Zeit erkannten auch die Ministerien die volle Geltung dieser Verfassungsbestimmungen an, und beurteilten die Verhältnisse der 'Juden' in Preußen hiernach; ebenso die Gerichte, besonders das Obertribunal. Bald aber .wcövd es anders, und man stützte sich auf den Satz, daß die'Besfassüngsparagraphen in ihrer allgemeinen Fassung die früheren Spezialgesetze nicht aufgehoben, so daß also das Judengesetz von 1847 noch in voller Kraft sei. In der Wirklichkeit kam nicht einmal dieses, z. B. nicht §. 2. zur Ausführung. Das liberale Ministerium Schwerin- Auerswald ging einen Mittelweg: es überließ die Auslegung der betreffenden Verfassungsparagraphen hinsichtlich der Juden den einzelnen Ressortministern, so daß z. B. der Minister des Innern von dem Judengesetz von 1847 absah, der Unterrichtsminister nicht, der Justizminister auch nicht. So kam es, daß Juden zu den Kreisständen und zum Schulzenamte, so wie als Assessoren und Advocaten, als Kreisphysiker und allmälig auch als außerordentliche Professoren zugelassen wurden; hierbei blieb man stehen. Petitionen an das Abgeordnetenhaus um völlige Erfüllung der Verfassungsparagraphen wurden von diesem wiederholt mit großer Majorität der Regierung zur Berücksichtigung empfohlen, aber ohne weitere Folge. Die Regierung brachte die Abschaffung des Eides mors judaico in Antrag, erhielt die Beistimmung des Abgeordnetenhauses, erfuhr aber im Herrenhause eine Ablehnung des Gesetzentwurfes. So steht es noch heute. Nach fünfzig Friedensjahren trat Preußen wieder in eine große kriegerische Action, in einen Kampf um die Existenz, in einen Kampf um große nationale Fragen. Bis zu dem Tage, wo wir dieses niederschreiben, begleitete der Sieg in überwältigendem Umfange die preußischen Waffen. Die preußische Fahne weht bereits in vielen Residenz- und Hauptstädten der Gegner, und mit diesen Siegen wächst, wie schon gesagt, die Hoffnung, daß auch die inneren Fragen glücklich gelöst, und besonders Alles, was die Verwirklichung der Verfassung betrifft, außer allen Zweifel gestellt werde. Nun, hierunter sind denn, auch die vollen Rechte der Juden als preußischer Börger begriffen. Es versteht sich, daß, während die wesentlichen Momente des Conflictes in der Verhandlung begriffen sind, wir Juden zurückhalten müssen. Erst von der günstigen Lösung, dieser hängt auch die Ausgleichung für uns ab. Gelingt jene nicht, so ist auch für uns eine vorläufige Aussicht nicht.da. Kommt jene zu Stande, so wird der Moment gekommen sem, die Aufmerksamkeit auch auf die Nachtheile zu lenken, die noch, auf uns lasten, und welche den Bestim-

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