Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1866)
- Date
- 1866-05-08
- Page
- Seite 301 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226547--23946-3251276- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
nicht außer Acht Wen, daß in Galizien zahlreiche Gernemden zum größten Theile von Israeliten bewohnt sind^ die auch in Lemberg zwei Fünftel der Gesammt-Be-. völkerung bilden und den größten Theil der Höchstbesteuerten ausmachen. Abgesehen also davon, daß diese Beschränkung mit den Grundsätzen der Freiheit und der Gerechtigkeit, den Grundlagen einer aufgeklärten Gesetzgebung, in Widerspruch steht, verstößt dieselbe auch gegen das Princip der Interessen - Vertretung, welches der gesammten politischen Organisation des Reiches zu Grunde liegt. Allein selbst die gedachte Garantie schien dem Landtage nicht genügend, um den christlichen und mehr noch den nationalen Charakter des Landes zu wahren. Ungeachtet durch die oberwähnte Bestimmung dem christlichen -Elemente die Majorität in allen Gemeinden, selbst mit vorwiegend jüdischer Bevölkerung, künstlich gesichert ist, hielt es der Landtag nichtsdestoweniger für geboten, dieser christlichen Majorität die Wahl eines Juden zum Bürgermeister oder Gemeinde-Vorstände ausdrücklich zu untersagen. Der galizische Landtag ist aber mit dieser Bestimmung nicht allein hinter die Principien der aufgeklärten Neuzeit, sondern sogar hinter das achtzehnte Jahrhundert, hinter die Josephinische Judenordnung vom Jahre 1789 zurückgegangen, welche den Juden die Bekleidung von Bürgermeister-Posten ausdrücklich gestattet (§. 16.). Der galizische Landtag ging aber noch weiter, indem er sogar in das richterliche Gebiet hinübergriff. Dieses that er zweifellos, indem er das Vermögen der Stadt Lemberg, das aus den Beiträgen aller Stadtbewohner ohne Unterschied der Confession entstanden und dessen unbewegliche Theile auf den Namen der Gesammtgemeinde bücherlich eingetragen sind, für ein Eigenthum der „christlichen Gemeinde" erklärte, obwol eine solche als politische Körperschaft rechtlich gar nicht existirt. Die Absicht dieser Bestimmung kann keine andere sein, als eine neue Judensteuer zu schaffen, indem doch die „christliche Gemeinde" offenbar nicht verhalten werden kann, die Einkünfte des nunmehr ihr gehörigen Vermögens auch fortan gemeinsamen Zwecken zu widmen. Daß hiedurch die Stellung der jüdischen Bevölkerung, die neben den staatlichen, Communal- und Cultussteuern nunmehr auch eine neue Art von Abgaben zu tragen hätte, aufs tiefste erschüttert und eine "wesentliche Steuerkrast geschwächt würde, liegt auf der Hand. Zudem befinden sich die Juden bisher im Genüsse und somit - auch im Besitze dieses Vermögens, und es stand daher nur dem Tribunale des Richters'zu, eine Aenderung dieses Besitzstandes herbeizuführen. Am wenigsten aber war es Sache des Landtags. Allein das Maß der Fürsorge der galizischen Lgndesvertretung um das Wohl der Judenschaft ist mit diesen Maßregeln noch immer nicht erschöpft; selbst die innersten Angelegenheiten ihres Cultus und ihrer Religion hat der Landtag vor sein Forum gezogen. Zu allen Zeiten und an allen Orten ist die Selbständigkeit der israelitischen Gemeinden in ihren Cultus-Angelegenheiten.und die autonome Leitung derselben durch freigewählte Organe anerkannt und geachtet worden. Erst dem galizischen Landtage blieb es Vorbehalten, auch an diese Institution die zerstörende Axt zu legen, indem derselbe in dem Statute' für die Hauptstadt Lemberg den israelitischen Mitgliedern des Gemeinderaths die Functionen des Cultusvorstandes zuwies. Diese Bestimmung ist ein offenbarer Eingriff in die den Israeliten gewährleistete Religionsfreiheit, indem der Gemeinderath aus der Wahl der Gesammtgemeinde hervorgeht, die christliche Majorität es demnach ganz in ihrer Macht hat, der jüdischen Gemeinde die Leiter ihrer religiösen Angelegenheiten zu bestimmen, somit auch mittelbar ihr die Seelsorger und sonstigen geistlichen Functionäre anfzudrängen. Daß diese Maßregel, die in keiner anderen Gemeinde-Ordnung ihresgleichen findet, der Selbständigkeit der israelitischen Cultusgemeinden den Todesstoß versetzen würde, ist ebenso gewiß, als es klar ist, daß dieselbe eine Modification der bestehenden Cultusordnung involvirt und somit in das Gebiet der Reichsgesetzgebung unbefugt hinübergreift. Dies sind ungefähr die Gravamina, welche die Vertreter der galizischen Judenschast an den Stufen des Thrones niederlegen wollen. Fast sämmtliche größere Gemeinden des Landes: Lemberg, Brody, Tarnopol, Przempsl, Rzeszow, Tarndw, Jaroslaw, Stanislau u. s. w., sind durch selbständige Deputationen vertreten; die kleineren Gemeinden ließen es sich an der Absendung von' Petitionen genügen. Alle vereinigen sich in der Bitte, dem vom Landtage vorgelegten allgemeinen Gemeindegesetze, wie den auf Grund desselben im gleichen Sinne ausgearbeiteten besonderen Statuten einzelner Städte die Allerhöchste Sanction zu verweigern.