Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 15 (10.4.1866)
- Date
- 1866-04-10
- Page
- Seite 237 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Z37 Landtage so oft und gern citirten October-Diplom sowohl, als auch dem Reichsgesetze über die Gemeinde- Organisation vom Jahre 1862) bei der landtäglichen Berathung gemachten Zusätze höchst empfindliche Beschränkungen der politischen Rechte derselben enthalten. Lemberg, 27. März. Sitzung des Landtags. Nach Annahme des Protokolls wurden die neueingelaufenen Petitionen verlesen, darunter eine Bitte der Stadtrepräsentanz von Sambor um Aufrechthaltung des alten Privilegiums dieser Stadt, wonach es den Juden nicht erlaubt sei, in christlichen Stadttheilen zu wohnen (!>, und um Aufrechthaltung des Verbots des Haltens christlicher Dienstboten durch Juden; eingebracht von Szemelowski. (Beiläufig bemerkt, zwei Vorschriften, welche längst außer Kraft zetteten sind, indem in der Stadt Sambor die Israeliten, welche nahezu die Hälfte der dortigen Einwohnerschaft bilden, in allen Stadttheilen wohnen und Gewölbe haben, während in Lemberg das Verbot der Errichtung israelitischer Kaufläden in gewissen Stadttheilen noch gehandhabt wird.) Prag, 22. März. Aus dem Piseker Kreise erhalte ich leider schlimme Nachrichten; die Ordnung will dort nicht einkehren. Mittheilungen nämlich, die ich für ganz glaubwürdig zu halten allen Grund habe, und die ich heute erhielt, melden, daß in dem Orte Wolenitz, unweit von Strakonitz, Unruhen in solchem Grade stattgehabt haben, daß sich Militär-Assistenz als dringend nothwendig herausstellte, welche auch von Pisek aus in der Stärke einer Compagnie Infanterie dahin abging. Warschau, im März. Bekanntlich' ist die in neuerer Zeit erfolgte bürgerliche Gleichstellung der Israeliten in Rußland später auch auf das>Königreich Polen ausgedehnt worden und wurde namentlich durch den kaiserlichen Ukas vom 1./13 Februar d. I. der rückständige Punkt der Gleichberechtigung der Juden im Königreich Polen gegen die in Rußland ansässigen Israeliten in Bezug auf ihre Zulässigkeit zu allen Civil-Staatsämtern nachgeholt. Wir sind in der Lage, den erwähnten Ukas seinem vollen. Inhalte nach hier mitzutheilen: „Wir Kaiser Alexander II., von Gottes Gnaden Kaiser und Selbstbeherrscher aller Reußen, König von Polen, Großherzog von Finnland rc. rc. Im Jahre 1861 haben Wir den Juden im. Kaiserreiche, welche auf Unseren Universitäten und medicinisch-chirurgischen Akademien gelehrte Grade erworben, das Recht beigelegt, in den Staatsdienst in allen Civil-Verwaltungszweigen einzutteten. Indem Wir es für angemessen erachten, dieselben Prärogative auch auf die Juden im Königreich Polen auszudehnen, haben wir auf die Vorstellung des Administtations-Rathes, welche im Einrichtungs-Comits der Angelegenheiten für das Königreich Polen in Erwägung gezogen worden, beschlossen und bestimmen hierdurch: Art. I. Alle Juden, welche Diplome gelehrter Grade, als Doctoren der Medicin und Chirurgie, oder den Grad eines Doctors, Magisters oder Candidaten anderer Facultäten, der kaiserlich russischen Universitäten, 'der. medicinisch-chirurgischen Akademie, sowie der Warschauer Hochschule besitzen, können in den Staatsdienst in allen Civilbehörden des Königreiches Polen ausgenommen werden. Art. II. Die auf Grund vorstehenden Artikels zum Civil-Staatsdienst zugelassenen 'Juden sollen die allgemeinen Rechte genießen, welche dem betreffenden Dienstzweige zugestchert sind. Art. III. Die Ausführung dieses in der Gesetzsammlung aufzunehmenden Ukases wird den Behörden des Königreiches Polen, so viel jeder obliegt, überttagen. Gegeben St. Petersburg, 1./13. Februar 1866. - gez. Alexander. Durch den Kaiser und König der Minister-Staatssecretär für das Königreich Polen: W. Platonoff. Anzeige«. S(ic«itj. Für. die hiesige isr. Gemeinde wird ein unverheiratheter junger Mann als Religionslehrer, Vorbeter und Schächter zmn baldigen Antritt gesucht. Reflectirende belieben sich unter Beifügung ihrer Zeugnisse an den Unterzeichneten zu wenden. Flensburg, den 4. April 1866. M. E. Hirsch.