Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 8 (20.2.1866)
- Date
- 1866-02-20
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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30« Jahrgang. All g t L t i U t __ Zeitung -es Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. ' ' Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 20. Februar 1866. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 1'/,?rs 2 Bogen. Preis des Jahrg-mgs 3 Thlr. Halbiahrig 1 Thlr. 15 Nar. Viertel, jährig 22'/, Ngr. Inserate werden mit 1 Va Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zertungs.Expeditn>nen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das Komgl. Sachs. Haupt-Zeituugs-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Aus den Sturinzeiten in der Bibel..— Noch einmal Shylok. - Zerstreute Bemerkungen. — Zeitungsnachrichten; Preußen: Stadtberge, Köln. O est erreicht sch er Kaiserstaat: Wien, Lemberg, Lemberg, Pest, Wien, Lemberg. Frankreich: Paris. Correspondenz: Frederieia. Leitende Artikel. Bonn, 1i. Februar. Aus-den SturmMen in der Gibel. III. (Fortsetzung.) Als nun die israelitische Republik wirklich in die Monarchie überging, wurden alle diese Bedingungen aufrecht erhallen; die strenge Einhaltung des Gesetzes wurde zur ersten Bedingung und' davon die Aufrechterhaltung des Königthums bei der Person des Königs und dessen Familie abhängig gemacht. Das Äolk hatte zwar sein Wahlrecht in die Hände Samuels, gelegt, aber er hielt doch eine Volksversammlung, um die Wahl von ihr bestätigen zü lassen; und es wurden die Rechte und Pflichten des Königs wie des- Volkes niedergeschrieben und sv ein förmlicher Vertrag geschlossen (l Sam. 10, 25). Als Saul vom Gesetze abwich, wurde er von Samuel des Thrones verlustig erklärt- und obschon dies für die Person des Königs keinefaktische Folge^ gehabt zu haben scheint, so fand darin doch Samuel die Berechtigung, einen Nachfolger zu erwählen, dessen Regierung aber die Schrift selbst erst von dem Zeitpunkte an datirt, wo das Volk ihm huldigte, und zwar theils als ihn Juda, sein väterlicher Stamm, anerkannte, theils nachdem ihm ganz Israel zugefallen, bei welcher letzteren Gelegenheit wiederum ein wirklicher Vertrag abgeschlossen wurde (2 Sam. 5, 3.). Die Abschließung eines solchen Vertrags zwischen König und Volk wird auch noch bei der Huldigung des Königs Joas erwähnt. (2 Kön. 11, 17.). Allein zu diesen Bedingungen des israelitischen Königthums, das somit ein wählbares, konstitutionelles und bei gröblicher Verletzung des Gesetzes sogar widerrufliches war — denn selbst der Abfall der zehn Stämme (unter Jerobeam) wird von der Schrift als ein von Gott vorgesehener und gebilligter Vorgang geschildert, und Jerobeam durch einen Propheten zum Abfall aufgefordert, ihm die königliche Würde über zehn Stämme verliehen und im Falle des Gehorsams gegen das Gesetz ein dauerndes Königthum verheißen (1 Kött. 11, 38)— zu diesen Bedingungen, sagen wir, kam vom Beginne an noch ein anderes eigenthümliches Element. Dem tiefblickenden Geiste Samuels mußte es einleuchtend sein, daß gerade die Einschränkungen, welche diese konstitutionellen Bedingungen dem Könige setzten, diesen leicht veranlassen mußten, um seine Machtsphäre zu erweitern, über das Gesetz hinaus zu gehen; ja, daß er oder seine Nachfolger iin Laufe der Dinge der Versuchung anheinrfallen werden, gegen das ganze religiöse Wesen Israels aufzUtreten, es