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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-01-16 · Heft 3 (16.1.1866) · p. Seite 2

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 3 (16.1.1866)
Date
1866-01-16
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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regelmäßig die Beschwerden der Petenten in der Hauptsache für begründet erachtet, sie der Staats-Regierung zur Berücksichtigung und zur Abhülfe überwiesen und schließlich wiederholt ausgesprochen hatte, wie die fortdauernden Beschränkungen der Anstellungsfähigkeit der Juden in den Ressorts des Justiz- und desKultus- Ministerii verfassungswidrig seien, daß aber allen diesen Beschlüssen des Abgeordnetenhauses seither im Wesentlichen Seitens der Königlichen Staats-Regierung keine Folge gegeben sei. Indem die Kommission als Grundlage ihrer Berathung anerkannte, daß es sich in der vorliegenden Angelegenheit lediglich um eine Frage des geltenden Rechtes, keineswegs aber um Erwägungen de lege ferenda handle, vergegenwärtigte sie sich vorab I) den Gang der Gesetzgebung und den Wortlaut der Gesetze, sowie II) deren seitherige Ausführung und Auslegung Seitens der Königlichen Staats-Regierung, und III) die seitherigen, innerhalb der beiden Häuser des Landtags stattgehabten Berathungen und Beschlußfassungen. i 1. Das Edikt über die bürgerlichen Rechtsverhältnisse der Juden vom 11. März 1812 erklärte die jüdischen Einwohner des Staats als Preußische. Staatsbürger. Der §. 1 dieses Edikts lautet: „Die in unseren Staaten wohnhaften mit General- Privilegien, Raturalisativnsrc. Patenten, Schutzbriefen und Konzessionen versehenen Juden ünd deren Familien sind Ei nländ er und Preußische Staatsbürger." 2. Das Gesetz vom 23. Juli 1847 verordnte im §. 2.: „Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, sowie zu einem Kommunal-Amte kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist. Außerdem bleiben die Juden allgemein von der Leitung und Beaufsichtigung christlicher Kultus- und Unterrichts-Angelegenheiten ausgeschlossen. An Universitäten können Juden, soweit die Statuten nicht entgegenstehen, als Privatdozenten, außerordentliche und ordentliche Professoren der medizinischen, mathematischen, naturwissenschaftlichen, geographischen und sprachwissenschaftlichen Lehrfächer zngelassen werden. Von allen übrigen Lehrfächern an den Universitäten, sowie von dem akademischen Senate und von den Acmtern eines Dekans, Prorektors und Rektors bleiben sie ausgeschlossen. An Kunst-, Gewerbe-, Handels- und Navigations- Schulen können Juden als Lehrer zngelassen werden. Außerdem bleibt die Anstellung der Juden als Lehrer aus jüdische Unterrichts-Anstalten beschränkt. in §. 3. Alinea 1. und 2.: Ständische Rechte können von Juden auch ferner nicht ausgeübt werden. Soweit diese Rechte mit dem Besitze eines Grundstücks verbunden sind, ruhen dieselben, solange das Grundstück von Juden besessen wird. Das Nämliche gilt vom Patronat und von der Aufsicht über das Kirchenvermögen. Beides wird von der Behörde (Verordnung vom 30. August 1816, Gesetz- Sammlung S. 207.) ausgeübt. Die persönliche Ausübung der Gerichtsbarkeit und Polizei ist den Juden nicht gestattet, sie können jedoch den Gerichtshalter und den Verwalter der Polizei bestellen u. s. w. Nachdem 3. 'Die „Verordnung über einige Grundlagen der künftigen Preußischen Verfassung" vom 6. April 1848 im §. 5 ausgesprochen hatte: „Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist fortan von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig" — und indem 2 4. Das Patent vom 5. Dezember 1848, welches gleichzeitig mit der Verfassungs-Urkunde von demselben Tage erschien, im Alinea IO. die Vorlegung einer Verordnung über die Form der Eide scholl für die nächststattsindende Volksvertretung versprach, so stellte 5. Die Verfassungs-Urkunde vom 5. Dezember 1848 in Art. 4. und 11. die in der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 als Art. 4. und 12. enthaltenen (nachstehend bei Nr. 6 abgedruckten) Sätze auf mit dem alleinigen Unterschiede, daß der Arll 11. der Verfassung vom 5. Dezember 1848 hinter dem Satze: „Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse" noch den Zusatz hatte: „und der Theilnahme an irgend einer Religions-Gesellschaft." 6. Die Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850 enthält folgende Sätze: Artikel 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Artikel 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Ver-s einigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Artikel 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, unbeschadet der im Art. 12. gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Artikel 109. ... Alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, blerben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden. Uebergangs-Bestimmungen Artikel 112. Bis zum Erlaß des in Art. 26. vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Spätere die Änstellungsfähigkeit der Juden betreffende Gesetze sind nicht erschienen. Es muß aber daran erinnert werden, daß 7. in Betreff der Kommunal-Aemter und der Kreisstanbschast die Kreis-Ordnung vom 11. Marz 1850 die seitherigen Gesetze über diese Gegenstände aufgehoben, das Erforderniß eines christlichen, Bekenntnisses also beseitigt hatte und daß demnächst durch das lsogenannte Sechsparagraphen-) Gesetz vom 24. Mai 1853 die Krels-Ordnuug vom 11. März 1850 wieder außer Kraft gesetzt, und die älteren Kreis-Ordnungen wieder hergestellt wurden „so weit sie der Verfassung nicht zuwider sind." II. Die Auslegung, welche die Königliche Staats-Regierung den vorstehend aufgeführten Gesetzen und ihrem Verhältnisse zu einander gab, findet sich ausgesprochen sowohl A. in den Beschlüssen, Reskripten und Verfügungen, welche Seitens der Königlichen Ministerien erlassen und zur öffentlichen Kenntniß gelangt sind, als auch

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