Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 45 (7.11.1865)
- Date
- 1865-11-07
- Page
- Seite 700 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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WWW 70t> liten schroff gegenüber. Heute wollte man sogar einen Paragraph einschalten, der ausdrücklich sagen sollte, die Gemeinde Lembergs bestehe aus zwei Gemeinden, und zwar der christlichen und israelitischen. Von diesem Gedanken ist man aber glücklicherweise noch rechtzeitig abgekommen, und heute noch vor Beginn der Berathungen über den ersten Paragraph trat vr. Hönigsmann (Israelit) auf und ermahnte in einer schönen Rede alle College» zur Eintracht und Einigkeit. ,/Jm Jahre 1862, als die Berathungen über dieses Statut zum erstenmale begannen," sagte der Redner, „waren wir in zwei Lager getheilt. Seit dieser Zeit hat sich Vieles geändert. Die Erfahrungen der ' letzten Jahre haben uns einen neuen Beweis geliefert, daß nur in der Eintracht unser Aller Heil ist. Wir Israeliten haben beschlossen, alles Mögliche zu thun, um die Eintracht zu erhalten; wir werden uns jetzt nicht, so wie ehemals, von den Berathungen zurückziehen , und werden bis zum letzten Augenblicke ausharren; denn wir wünschen sehnlichst, daß dieses Statut sobald als möglich zu Stande.'komme, und wir fürchten nicht, daß unsere Landsleute christlichen Glaubens deßhalb, weil sie hier in der Mehrzahl sind, uns beeinträchtigen könnten. Wir find ja Alle Söhne eines Landes, Kinder einer und derselben Mutter." Mit Beifall wurde diese Rede ausgenommen. Im gleichen Sinne sprachen noch zwei andere Gemeinderäthe, die Herren Landesberger und Kolischer, wie auch die Antwort der Herren vr. Rajski und Madejski in demselben Sinne lautete. Wie lange diese Eintracht dauern wird, ob sie auch bei den in meinen früheren Briefen angegebenen Paragraphen des Statuts wird erhalten werden können, wird die nahe Zukunft zeigen; denn da jetzt die Sitzungen all hoc jeden zweiten Tag abgehalten werden sollen, werden die erwähnten heikligen Paragraphe über das Gemeindevermögen sehr bald auf die Tagesordnung kommen." Von der Candidatur Goluchowski's wollen unsere israelitischen Wähler gar nichts hören, desto mehr findet sie Unterstützung in hiesigen Regierungskreisen, welche einigen hervorragenden Persönlichkeiten der israelitischen Gemeinde schon Winke, und zwar sehr verständliche Winke gaben, daß die Regierung mit der Wahl Goluchowski's — obwohl dieser von der Nationalpartei vorgeschlagen wurde — sehr zufrieden wäre. (Auswärtige Leser d. Bl. erinnern wir daran, daß Goluchowski es war, der als Minister das Beschränkungsgesetz für den Grunderwerb seitens Israeliten erlassen. Schweiz. Bern, 27. Oktober. (Privatmitth.) Am zweiten Tage seiner Versammlung hat der Nationalrath mit der Berathung des §. 41 der Bundesverfassung begonnen. Es .ließ sich erwarten, daß man in der . Abänderung dieses Artikels, der in nächster Verbindung mit der Judenfrage steht und diese eigentlich zu ihrer völligen Lösung bringt, weit auseinander gehen werde. Alle diejenigen, welche überhaupt reviviren wollen — denn es zieht noch immer einige, welche, wie der eidgenössische Historiker Segessen aus Luzern und der Aargauische Judenfresser Min von keiner derartigen Revision wissen und Alles ad Zetermira verschieben wollen — sind darin einig, daß das Niederlassungsrecht fortan nicht mehr von dem Glaubensbekenntniß abhängig gemacht werden soll. Nach einer lebhaften Debatte, welche, zwei volleTage in Anspruch nahm, ergab die höchst complicirte Abstimmung, daß der unveränderte Antrag der Commissionsmehrheit mit 52 Stimmen angenommen wurde. Nach diesem Beschluß ist die freie Niederlassung in. der ganzen Eidgenossenschaft an kein religiöses Bekenntniß mehr gebunden, und kommt zunächst den schweizerischen Israeliten zu gut. Auch der Artikel 44, die Glaubensfreiheit betr. wurde gestern nach dem Commissionsantrag. acceptirt. Er lautet: Art. 44. Die Glaubensfreiheit ist unverletzlich. Um des Glaubensbekenntnisses willen darf Niemand in den bürgerlichen oder politischen Rechten beschränkt werden. Die freie Ausübung des Gottesdienstes ist den anerkannten christlichen Confessionen, so wie innerhalb der Schranken der.Sittlichkeit und öffentlichen Ordnung auch jeder anderen Religionsgenossenschaft im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet. Den Cantonen sowie dem Bunde bleibt Vorbehalten, für Handhabung der öffentlichen Ordnung und des Friedens? unter den Confessionen und Religionsgenossenschaften die geeigneten Maßnahmen zu treffen.