Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 38 (19.9.1865)
- Date
- 1865-09-19
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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LS. Jahrgang. llgemeine JW 38.' Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles Wische Interesse. HerauSgegeben von ' Rabbiner Dr. Ludwig PhiliPPson in Bonn. Leipzig, den 19. September 1865. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstag-, in i1/* dis 2 Bogen. Preis des Jahrgangs S Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig. 22 '/2 Ngr. Inserate werden mit 1^/r Ngr. für die Petitzeilr oder deren Raum berechnet. Für gedruckte Beilagen, die uns zur Verbreitung durch diese Zeitung geliefert werden, berechnen wir Gebühren: für 1 Bogen 4 Thlr., für 7* Bogen S Thlr., für '/* Bogen 2 Thlr. Alle Buchhand, luugen, Postämter und ZeitungS-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expeditton für beide Letztere hat sich das Königs. Sächs. Haupt- ' ZeitungS-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikelr Haben wirklich die Juden Jesum gekreuzigt? — Der Verein für allgemeine Angelegenheiten des Judenthums. — Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Malchow. Preußen: Berlin. Oefterreichischer Kaiserstaat: Wien, Prag, Aus Südungarn, Prag. Rußland: Moskau. Großbritannien: London. Amerika: New-Pork. Orient: Aus den orientalischen Ländern. Correspondenz: Briefe aus Rußland. II. — Leitende Artikel. Bonn, 3. September. Haben Wirklich die Juden Jesum gekreusigt? IV. (Schluß.) Je klarer diese Motive in der geschilderten Volksscene mit ihrem ganzen Colorit hervortreten, desto einsichtlicher wird es auch, daß noch ein anderer Akt vorangestellt werden mußte. Das Volk konnte nicht als durch sich selbst zu diesen Wuthausbrüchen gekommen, dargestellt werden; es mußte durch ein Verfahren seiner Oberen, und Führer, durch eine gerichtliche Procedur und Verurteilung Jesu dazu veranlaßt erscheinen, um so weniger aber wohnt auch den Berichten über diese eine geschichtliche Glaubwürdigkeit eim Die Erweise hierfür sind folgende: 1) Zuerst ist von vornherein .solcher gerichtlicher Prozeß mit daraus ersioffenem Todesurtheil wegen Glaube ns Meinungen ohne Beispiel in der jüdischen Geschichte, und man kann nicht Nachweisen, daß das jüdische Synedrion sich in dieser Weise zu einem Glaubenstribunal gemacht habe. Die verschiedenartigen Glaubensansichten' der damals vorhandenen Parteien, derMarisäer, Sadducäer und Efsäer mit ihren mehrfachen Nüancirungen,* die oft diametral entgegengesetzten Auslegungen der Schulen von Hillel und Schammai hatten, was Glaubenssätze anbetraf, einen Geist der Duldung bewirkt, der erst da aufhörte, wo offenkundige Gesetzesübertretungen und politische Parteizwecke anfingen. Wir haben geschichtliche Beispiele, daß gerichtliche Verurtheilungen wegen Uebertretungen des Gesetzes stattfanden, die sich nicht immer auf die Schärfe der Strafbestimmungen beschränkten, sondern unter dem Einfluß der Parteileidenschaft darüber hinausgingen, niemals aber über Glaubensansichten. Ganz besonders was die Messiasidee betrifft, so war sie bei all ihrer Lebhaftigkeit im Gemüthe des Volkes niemals dazu angethan, gerichtliche Verfolgungen hervorzurufen, und das Auftreten von Messiafsen wurde nicht von Seiten der jüdischen Behörden verfolgt, sondern gerade von den römischen Landpflegern. So gab sich im Jahre 46 ein gewisser Theudas für einen Messias aus und fand an 400 Gläubige. Sie zogen zum Jordan, den Theudas zu spalten verheißen hatte. Aber der römische Landpfleger Fadus ließ sie von einer Reiterschaar überfallen, viele niedermachen und das Haupt des Theudas abhauen (losexli. sntigu. XX,V, 1.). Gltzi-