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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-06-13 · Heft 24 (13.6.1865) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 24 (13.6.1865)
Date
1865-06-13
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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u> * * **^H *' V SS. Jahrgang. l l ge meine JW 24. Zeitung -es Zudenthums. Ei» unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegebeu von Rabbiner Ldr. Ludwig Philippfyn in Bonn. Leipzig, den 13. Juni 1865. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstag-, in 1'/» bis 2 Bogen. Preis de» Jahrgang» 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 1.5 Ngr. Vierteljährig 22'/r Ngr. Inserate werden mit 1'/» Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., för a/a Bogen 3 Thlr:. für 1jt Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitung- - Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt- Expedition für beide Letztere hat sich da- Königs. Sachs. Haupt-ZeitungS-Bureau hier unterzogen. Inhal t. Leitende Artikel: Haben wirklich die Inden Jesum gekreuzigt? — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Dessau. Preu- ' ß e n: Aus Westphalen, Bonn, Sonnenburg, Frankfurt a. d. Oder, Breslau, Schpersenz, Berlin. Oeste r reicht scher ' Kaiserstaat: Prag, Prag. Frankreich: Paris. Dänemark: Kopenhagen. Rußland: Riga. Correspondenz: Aus dem Elsaß. > Leitende Artikel. Haben wirklich die Zuden Zesum gekreu^igl? - ui. . Bis hierher konnten uns selbst alle Diejenigen folgen, welche den Berichten der Evangelien volle und wörtliche Glaubhaftigkeit zutheilen. Sie mußten sich aus No. 1. überzeugen, daß die Todesstrafe durch Kreuzigung wider das jüdische Gesetz war, und von den Juden nicht ausgeführt werden konnte; aus No. II. mußten sie erkennen, daß das Gerichtsverfahren und die Verurtheilung nach den Bestimmungen des jüdischen Rechts'geschah. Der Gerichtshof hatte ohne eine ihm einleuchtende.höhere Offenbarung das Gesetz nicht außer Anwendung'bringen können. Daß eine solche höhere Offenbarung dem Gerichtshöfe nicht wurde, kanner strenggläubigste Christ dem Gerichtshöfe nicht zum Vorwurf machen, denn eine solche wäre Gottes Sache gewesen, und lag nicht in der Willkür der Männer,"welche den Gerichtshof bildeten. Ja, vom christlich-, dogmatischen Standpunkte aus, durste eine. solche höhere, Offenbarung dem Gerichtshöfe gar nicht werden, weil sonst der Tod Jesu nicht erfolgt wäre, und damit die dogmatische Sendung Jesu nach der christlichen Lehre gar nicht erfüllt worden wäre. Sobald also nachgewiesen ist, daß die Richter nicht ungesetzlich verfuhren, darf selbst der strenggläubigste Christ diese nicht verurtheilen, weil deren dogmatische „Verblendung" durch eine höhere Offenbarung nicht gehoben wurde und werden, durfte. Jndeß weiß man , daß seit längerer Zeit schon die geschichtliche Glaubwürdigkeit der Berichte in den Evangelien in Zweifel gezogen und kritischen Untersuchungen' unterworfen wurde. Diese Zweifel und Prüfungen gingen nicht von Juden aus; sie entwickelten sich in und aus dem Schoße des Christenthüms selbst; sie waren unvermeidlich in dem Entwickelungsgange der europäischen Welt. Aber die Juden Haben keine innere Veranlassung, diese Kritik unbeachtet zu lasten; da sie vom religiösen Standpunkte aus kein Motiv haben, den Berichten der Evangelisten unbedingt Glauben zu schenken, so sind sie eigentlich von selbst auf eine solche Kritik angewiesen. Wir kommen daher nunmehr zu der ersten Position, unserer Frage: in wieweit stehen wir bei dem Tode Jesu auf wirklich historischem Boden? Diese Frage ist um so natürlicher, als l) kein zeitgenössischer und kein der Lebenszeit Jesu naher Geschichtschreiber über düs Leben und .den Tod Dieses berichtet, man daher lediglich auf die Erzählungen her Evangelisten, beschränkt ist, diese aber : nur Partei sind; und da 2) diese Evangelisten in ihren:

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