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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-02-28 · Heft 9 (28.2.1865) · p. Seite 140

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 9 (28.2.1865)
Date
1865-02-28
Page
Seite 140 (sequence 16)
Language
German
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Neuerung, welche. jedoch nichts Anderes ist,.als die Wiedereinführung eines sehr. alten Princips. Schon in den ersten.Jahrhunderten Roms hatte man entschieden, daß das Vermögen und nicht der Körper des Schuldners'für die. Schuld Hastenmüsse." '."^Mr.'kö,ynzen..picht^..umhin,^. zu bemerken, daß auch: hier die modernste Gesetzgebung zu den Grundsätzen des mosaischen Gesetzes zurückkehrt, die weder eine Präventivnoch eine Schuldhast kannte. Nicht Rom sondern Israel gehört das Princip an, das der Gläubiger sich nur an das Vermögen des Schuldners zu halten habe, und es war ein Schutz gegen die alte Sitte der Blutrache, wenn der unfreiwillige Todtschläger nach einer der Zufluchtstädte fliehen mußte, in welcher er aber sich frei bewegte. Lassen Sie mich noch ein einziges Mal auf die Enchklica zurückkommen: Der Bischof von Grenoble hat an seine Pfarrer ein Rundschreiben gerichtet, das den Bischof von Orleans noch weit überflügelt und auf 54 Seiten in Betreff der Enchklica und des Shllabus beweist, daß sie 1. nichts enthalten, was gegen das alte französische Staatsrecht verstößt; 2. keinen Angriff auf die Souveränetät und volle Unabhängigkeit der weltlichen Staatsgewalt machen; 3. keineswegs die moderne^ Gesellschaft verdammen oder in direktem Gegensätze zu den Grundsätzen des jetzigen französischen Staatsrechtes stehen, und 4., daß die Enchklica blos ein doctrinelles Lehrstück und kein' politischer Act ist. Hiermit chört die Enchklica auf, ein Gegenstand der Beachtung zu sein. Daß die Grundsätze der römischen Curie von jeher die der Enchklica waren, weiß Jedermann. Sollen sie aber gar keine praktische Einwirkung auf die politischen und. socialen Verhältnisse und Bestrebungen der Katholiken haben, so gehen sie uns auch nichts an und sie mögen im Schatten des kanonischen. Rechtes ruhen. A tt; e i g e «. Ein tüchtiger, geprüfter, unverheiratheter Lehrer, welcher nebenbei ein guter Pra.nist ist und die nicht unbedingt nothwendige Befähigung besitzt, als zweiter Cantor fungiren zu können, kann hierorts eine recht vortheilhafte Stelle erlangeü. Reflectanten wollen sich unverzüglich an dasehrwürdige Rabbinat.Hierselbst wenden.' Lundenburg (Mähren), im Februar 1865.; Der Schulvorstand. Bekanntmachung. Zum 1. April e. soll die Stelle, eines Lehrers der jüdischen Religion bei der Synagogen-Gemeinde Hierselbst mit einem jährlichen Gehalt von 300 Thlr. besetzt werden. ' Wir fordern qualificirte mit den erforderlichen Zeugnissen versehene Personenauf, sich spätestens bis zum 12. März e. schriftlich, bei dem Unterzeichneten Vorstande zu melden und ihre Papiere mit einzusenden. Pyritz, den 13. Februar 1865. Der Vorstand der SMägogen-Gemeinde. S. Joseph. Sperling. Lehrer-Gesuch. Der Unterzeichnete Vorstand sucht einen zweiten Lehrer, der in den gewöhnlichen Elementarfächern Unterricht ertheilen kann und Hilfsweise den gottesdienstlichen Vorsängerdienst mit übernimmt, %if 3 Jahre einstweilen provisorisch anzustellen. Gehalt 175 Thlr. — Unverheirathete Reflectanten wollen sich alsbald bei dem Unterzeichneten Vorstand melden und Zeugnisse gleichzeitig franco einsenden. Wolfhagen in Kurhessen. Der Vorstand der israelitischen Privatschule. Bei der hiesigen Gemeinde ist zu nächstem 1. April oder spätestens zum 1. Mai d. I. die Stelle eines Lehrers, Vorsängers und Schächters vacant. Der Gehalt ist neben freier Wohnung und Heizung aus 175 Thlr. festgesetzt und die Schechita trägt circa 70 Thlr. ein. Unverheirathete Reflectanten wollen ihre Meldungen an den Unterzeichneten richten. Der Vorstand der israel. Gemeinde zu Holzminden a/d. Weser. Die hiesige Cantor- und Lehrer-Stelle soll zum 1. September d. I. besetzt werden. Derselbe muß musikalisch sein und religiöse Vorträge halten können. Gehalt 400 Thlr., Nebeneinkommen 100 Thlr. nebst freie Wohnung. Ferner wird zum 1. April d. I. ein zweiter Cantor gesucht, der als Schächter, zweiter Lehrer und Schammes fungiren soll. Gehalt 50 Thlr., Nebeneinkommen 200 bis 250 Thlr. nebst freie Wohnung. Qualificirte Bewerber, die mit guten Attesten versehen sind, wollen sich beim Unterzeichneten Vorstand melden. Schlawe, den 13. Februar 1865. Der Vorst and. S. I. Groß. Die Stelle eines unverheiratheten, gebildeten Lehrers und Schächters ist zum 1. Mai 1865 für 3 Familien, bei einem Gehalt von 120 Thlr. p. a. nebst freier Wohnung und Kost und einigen Nebeneinkünften, vacant. Qualificirte und darauf Reflectirende belieben bei frankirter Einsendung ihrer Zeugnisse sich zu wenden an Weißenfels. D. Pinner.

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