Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 9 (28.2.1865)
- Date
- 1865-02-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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je s 29, Jahrgang. Allgemeine Zeitung -es Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Bonn. Leipzig, den 28. Februar 1865. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in l1/* bt$ 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. Halbjährig 1 Thlr. 15 Ngr. Vierteljährig 22*/? Ngr. Inserate werden mit 1 */a Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für 1/i Bogen 3 Thlr., für '/i Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt- Expedition für beide Letztere hat sich daS König!. Sachs. Haupt-ZeltungS-Bureau hier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Die Emancrpation der Juden in Rußland. (Schluß.) — Zerstreute Bemerkungen. — Literarischer Wochenbericht. (Schluß.) — Zeitungsnachrichten r Preußen: Kosten. O e st e r r e i ch ischer Kaiserstaat: Przemysl, Aus OLerungarn, Miskolz, S. A. Ujhely. Rußland: St. Petersburg. Frankreich: Paris, Paris, Paris. — Leitende Artikel. Bonn, 19. Februar. Die Emancipation der Zuden in Rußland. (Schluß.) Wer sollte es glauben, daß ein Mann, welchem die vorstehenden Wahrheiten so geläufig sind, doch schließlich anerkennt, der damalige Zustand der Juden sei noch nicht geeignet, dieselben an allen Rechten und Ehren des öffentlichen Lebens Theil nehmen zu lassen? Allerdings fügt der Vers, gleich hinzu, daß eben dieser Zustand nicht die Schuld der JuAn, vielmehr die Folge ihrer unglücklichen Stellung ist und man wohl annehmen dürfe, daß, sobald die Ursache aufgehoben, auch die Wirkung schwinden werde, und daß darum um so mehr von seiten der Staatsverwaltung diejenigen Maßregeln zu ergreifen sein dürften, die eine sittliche und materielle Wiedergeburt ermöglichen. Bevor wir dem Vers, auf dieses Gebiet der administrativen Thätigkeit folgen, haben wir eine Bemerkung vorauszuschicken, deren Zweck ist, jüdischen Lesern gegenüber, namentlich im Auslande, einen hochgebildeten Rabbiner vor dem Vorwurfe zu schützen, als erachte er selbst die gänzliche Emancipation der Juden in Rußland für unzulässig. Es braucht wohl kaum gesagt zu werden, daß eine Unfähigkeit „zur Theilnahme an allen Rechten und Ehren des öffentlichen (politischen) Lebens" in civilisirten Staaten den Gesetzgeber nicht berechtigt, auch die Unfähigkeit zum Genüsse der bürgerlichen Rechte auszusprechen. Wo, wie in Rußland, die Zuerkennung politischer Rechte (Landtagswahlen u. s. w.) selbst an die höhern und gebildeten Stände noch so neuesten Datums ist und wo, wie hier, die Betheiligung der untersten Stande nur in vielfach quintessenzisirter Dosis zugelassen wird , kann man allerdings annehmen (wenn man sich nicht geradezu für das sullrage universel begeistert), daß von einer activen politischen Thätigkeit der unbestreitbar zum großen Theile sehr verwahrlosten jüdischen Bevölkerung vorläufig noch Abstand genommen werden könne, und es mag namentlich dem auf das Praktische hinzielenden Rabbiner nicht verargt werden, wenn er einer mächtigen Regierung gegenüber sich auf die Forderung der Gleichheit vor dem Civilgesetze beschränkt. Wir freilich können von der Meinung nicht lassen, es