Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 29 (1865)
- Issue
- Heft 7 (14.2.1865)
- Date
- 1865-02-14
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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nehmen, sowie auch solche, welche sich durch literarische Erzeugnisse oder in sonstiger Weise um den Verein verdient gemacht haben. 3) Die persönliche Mitgliedschaft wird erworben durch Zahlung eines jährlichen Beitrags von 2 Thlrn. ----- fl 3. 30 kr. 4) Gemeinden' können eine Mitgliedschaft für ihre Lehrer, Rabbiner und Cantoren durch Zahlung eines jährlichen Beitrags von 4 Thlrn. für je einen derselben erwirken. Diese durch die Gemeinde erworbene Mitgliedschaft ist nicht von der Person des jeweiligen Angestellten abhängig. 5) Wer von den literarischen Erzeugnissen des Vereins verkauft, erhält eine entsprechende Vergütung. 6) Bei späterer Erwerbung der Mitgliedschaft Seitens der schon im Amte Stehenden wird der entsprechende ganze Betrag der früheren Jahrgänge von der Gründung des Vereins resp. dem Amtsantritte an1 nacherhoben. 7) Die Erwerbung der Mitgliedschaft schließt die stillschweigende Anerkennung der Statuten in sich. 8) Die Mitgliedschaft verliert: a) wer freiwillig aus dem Amte scheidet; d) wer wegen entehrender Handlungen rechtskräftig verurtheilt und in Folge dessen seiner Stelle entsetzt wird; c) wer seinen. Verpflichtungen gegen den Verein nicht nachkommt. 9) Die Wiedererwerbung der Mitgliedschaft Seitens Derer, welche freiwillig ausgetreten sind, wird wie die spätere Erwerbung derselben Seitens der im Amte Stehenden behandelt. 10) Die nach §. 8 Ausgeschiedenen verlieren ihre Rechte und Ansprüche auf Unterstützung, sowie auf Rückersatz der Leistungen; jedoch können die Frauew der nach 8 K Ausgestoßenen durch Fortzahlung der Beiträge für sich und ihre Kinder ihre Rechte an den Verein erhalten. V. Anspruch aus Unterstützung und Größe desselben. 1) Anspruch auf Unterstützung hat: n) jedes durch Altersschwäche oder Krankheit dienstunfähig gewordene Mitglied, so lange die Dienstunfähigkeit dauert, und zwar von dem Zeitpunkte an, wo der Gehalt ganz oder theilweise anfhört; b) Witwen verstorbener Mitglieder, so lange sie nicht ihren Witwenstand verändern, rechtskräftig verurtheilt .sind, oder eines sittlichen Fehltritts sich schuldig gemacht haben; c) die Waisen verstorbener Mitglieder, in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. In einzelnen Fällen können diese Waisen auch bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres unterstützt werden, jedoch nur aus dem Reservefonds. Die Unterstützung für die Waisen wie für Witwen hört jedoch auf, wenn sie derselben durch anderweitige. Versorgung nicht mehr bedürfen. ' 2) Die Größe der Unterstützungen richtet sich nach den vorhandenen Mitteln und zwar worden die Jahresbeiträge nach folgendem Modus vertheilt: a) der alleinstehende Mann oder die alleinstehende Witwe erhält einen Theil; b) jede kinderlose Familie l1^ Theite; c) je 2 Kinder 1/2 Thl. *) Vater- und mutterlose Waisen erhallen außerdem den Antheil der Witwe. Es bleibt jedoch der Verwaltung anheimgegeben, für die Waisen anderweitig zu sorgen. 3) Das Maximum eines solchen Unterftützungstheils soll 200 si.. nicht übersteigen; der Rest fließt in den Reservefonds. 4) Der Reservefonds soll dazu verwendet werden, im Laufe des Jahres hervortretende unvorhergesehene berechtigte Ansprüche nach dem Modus des vorigen Jahres zu befriedigen, und nach Befund in besonderen Fällen die statutenmäßig zukommende Uuterstützungsquote zu erhöhen. V!. Verwaltung. 1) Die Verwaltung besteht aus einem Haupt-Comitä und aus Bezirks-Comitss nach Maßgabe des Bedürfnisses, welche letztere immer einen Bezirksverein repräsentiren. * A. l) Das Haupt-Cornite besteht aus sieben Personen und zwei Stellvertretern und hat seinen Sitz in der Hauptstadt des Kreises, in welcher der Geschäftsführer des Vereins wohnt; zur Zeit also zu Alzey in Rheinhessen. 2) Das Haupt-Comits ernennt aus seinen Mitte einen Vorsitzenden, einen Geschäftsführer, einen Rechner und einen Gegenschreiber. Dasselbe wählt auch das Redactionscomits für die literarischen Erzeugnisse, sowie die Commission zur Prüfung der Bilanz. sVergl. 8.) 3) Das Haupt-Comit6 entwirft seine Geschäftsordnung selbst, und veröffentlicht beim Abschluß eines jeden Jahres einen von allen Mitgliedern Unterzeichneten detaillirten Rechenschaftsbericht, welcher in besonderen Abdrücken an *) Zur Verdeutlichung dieses Modus hier ein Beispiel: Gesetzt, es kommen für ein Jahr zur Vertheilung IVO fl., wozu a, 1 Emeritus, b) 1 Witwe, c) 1 Familie ohne Kinder, und ä) Familie mit 4 Kindern, so repräsentiren diese 6 Theile; der Theil fl. 16. 40; es erhält der Emeritus fl. 16.40, die Witwe dsgl., die kinderlose Familie 25 fl.; die Familie mit Kindern 41 fl. 40 — 100 fl.