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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1865-01-31 · Heft 5 (31.1.1865) · p. Seite 72

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
29 (1865)
Issue
Heft 5 (31.1.1865)
Date
1865-01-31
Page
Seite 72 (sequence 10)
Language
German
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72 so lange auf,ihn rechnen büxfe§ als beide dem revolutionären Rädicalismus gegenüber stehen. Dies scheint mir der einfache Schlüssel für die verworrene Lage der Dinge. Daß hierbei für die Gewissensfreiheit, für die Gleichberechtigung in Staat und Leben nichts zu befürchten steht, ist deutlich. Lächelst erregt es, wenn einer und der andere Prälat in seinem Proteste zu behaupten wagt, er Wolle Nachweisen, daß die Enchklica nichts enthalte, was den Grundsätzen der französischen Verfassung.widerspräche. In dem Augenblicke,, wo Munk einen Lehrstuhl an der pariser Universität besteigt und Herr Haußmann zwei Millionen für zweineue. Tempel bewilligt, ist dies eine Phrase, die von großer Schwäche zeugt. — Im Uebrigen theilt man jetzt mit, daß in Rom sämmtliche Mitglieder des diplomatischen Corps gegen die Enchklica protestirt haben. —. Daß die Wahl Munk' s zum Professor der hebräischen Sprache den Zorn der klerikalen Presse hervorgerufen, kann man sich denken. Die Union donnerte dagegen. Folgendermaßen erwidert die Opinion nationale: „Die „Ungläubigen" wollen der „Union" zu Gemüthe führen, daß es, um das Hebräische zu lehren, nicht übel ist, es zu verstehen; daß Herr Munk mit Recht für einen unserer, ausgezeichnetsten Orientalisten gilt und daß das College de France vergebens unter den ehrwürdigen Vätern Jesuiten, ja selbst unter den Barfüßermönchen einen Bewerber gesucht hat, der ihm entgegengestellt werden könnte." „Es wäre ohne Zweifel wünschenswerth, daß die Wissenschaft und die Orthodoxie immer vereinigt wären; aber dieses erbauliche Schauspiel, ist uns durch die Härte der Zeitläufte versagt. Die Wissenschaft geht nach der einen Richtung und die Orthodoxie nach der andern. Natürlich aber versteht es sich von selbst, daß der Glaube über die weltliche Ordnung erhaben ist. Diese weisen Betrachtungen lassen uns bedauern, daß das College de France für den Lehrstuhl des Hebräischen nicht einen Mann vorgeschlagen hat, der fromm ist und kein Hebräisch versteht." Schweiz. Aarau, 5. Januar. lPrivatmitth.) Ich theile Ihnen anbei das interessante Rundschreiben des Bundesraths an die Cantone, betreffend die Judenfrage, wie folgt, mit: - .„Die h, Bundesversammlung hat bei Genehmigung der schweizerischfranzösischen Verträge. vom 30. Juni 1864 folgenden Beschluß gefaßt : „Der Bundesrath ist eingeladen der Bundesversammlung so bald möglich Bericht und Anträge zu hinterbringen, zu dem Zweck/ die in Art. 41 und 48 der. Bundesverfassung ■ gewährleisteten Rechte von dem Glaubensbekenntniß der Bürger unabhängig zu machen." Der in dieser Schlußnahme bezeichnete Weg läßt sich auf zwei verschiedenen Wegen erreichen. Der einfachste Weg wäre der einer sachbezüglichen Revision jener. Artikel , der Bundesverfassung^ . Da indeß die Anbahnung einer Revision der Bundesverfassung ein Schritt.von sehr großer Wichtigkeit ist,'so hält der Bundesrath es für seine Pflicht, auch den zweiten möglichen Weg ins Auge zu fassen und den hohen Cantonsregierungen die Möglichkeit zu gewähren, ihre Ansicht hierüber zu äußern. Der zweite Weg wäre nämlich der eines freiwilligen Verzichts der Cantone auf das ihnen nach Art. 44 und 48 der Bundesverfassung zustehende Recht, zu Ungunsten der Rechtsstellung der schweizerischen Nicht-Christen gewisse beschränkende Bestimmungen hinsichtlich der Niederlassung und der Gesetzgebung, sowie des gerichtlichen Verfahrens aufstellen zu dürfen. Es .ist nun zwar möglich, daß die Betretung dieses zweiten Weges in einzelnen Cantonen auf große Schwierigkeiten stoßen würde, und der.Bundesrath ist keineswegs gewillt, den betreffenden Cantonen.solche Schwierigkeiten zu bereiten. Das gegenwärtige Kreisschreiben hat vielmehr nur den Zweck, die h. Cantonsregierungen zu veranlassen, die Frage ihrerseits mit Unbefangenheit zu prüfen, wenn möglich diesen zweiten Weg zu betreten, im Fall größerer Schwierigkeiten aber durch Darlegung ihrer cantonalen Verhältnisse der Bundesbehörde die Möglichkeit zu gewähren, mit voller Sachkenutniß die weitern Beschlüsse zu fassen. Ueber die materielle Seite, der vorliegenden Frage glaubt der Bundesrath sich zur Zeit auf wenige Bemerkungen beschränken zu dürfen^ Der Bund hat bekanntlich kraft des ihm nach Art. 8 der Bundesverfassung zustehenden Rechts, im Weg von Staatsverträgen die Verhältnisse der Ausländer zur. Schweiz ordnen zu dürfen , die Franzosen ohne Unterschied der Religion zur Niederlassung in der Schweiz berechtigt. Kraft des mit dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Staatsvertrags vom 31. Oct. 1863 traten auch die Badener mit dem Zeitpunkt der Inkraftsetzung der. schweizerisch-fran-

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