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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-11-18 · Heft 47 (18.11.1862) · p. Seite 679

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 47 (18.11.1862)
Date
1862-11-18
Page
Seite 679 (sequence 11)
Language
German
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6W davexy/dH/der Berichtz soiuavSzMchjist; .sä-Wrzlcherselbe ist, lehrt er uns doch eine Menge interessanter Einzelheiten kennen. .r£ . Kex. EleyrentaruyMricht WM: rychr AZ^POK, Fr. jährlich bezeichnet.: ^v, - ■,;:u \; : f; <v:;, -r.,,- DoWhätigW (gewöhnliche, iuud außergewöhUf liche C>aben)-. ahsoxhirt, diei bedeutende Samme von 60,000 Fr. jährlich. Eine Summe von 2OO0 Fr. ist zu einer vorbereitenden Rabbinerschule bewilligt, über welche wir einige, Details. gewünscht hätten; es., wäre gut. Kenn sie eine ^vir^ete^ Vorbereitung zu. den Rabbinerseminar zu^arisi,Käre^.;ii-.0=.v ' Ma^ jährüche" Budget der Gemeinde Algier beläuft flchau^mehrals aus 80,000 Fr., regelmäßig gedeckt durch die Einnähmen; auch, ungeachtet außerordentlicher Ausgaben im Jahre 1860 besteht ein disponibler Fond von mehr als 57,000 Fr. '! Eine Me Haupt-Synagoge wird bald ist Algier eingeweiht werden; zu dieser Zeit werden nach dem ConststoMlbericht verschiedene wichtige Einrichtungen, z. H. unter Anderm des Eultus, definitiv" geordnet werdend Wir' vertagen also äÜe Gesammturtheile über die Lage ded Algierer Gemeinde und begnügen uns für jetzt mit dem' Wunsche, daß der Eifer des ehrenwerthen Vorstehers der Verwaltung, Herrn Gugenheims^ durch alle Diejenigen unterstützt werde, die ihr Charakter oder ihr Amt dazu verpflichten. - Correfpovdenz. Uuterstützilngskasse . des Vereins israMlscher Eleinentarlehrer jür Westphalen und Rheinprovinz. - ,Schluß.,;f Titel V. ,,; Vom Vorst and ede s Ver eins.: §.15. ' - > Die Angelegenheiten des Vereins, mit Ausschluß der finanziellen Verwaltung (§■: 31.), leitet ein Vorstand aus fünf Mitgliedern, von welchen zwei in 'Westphalen Und zwei in der Rheinprovinz wohnen müssen; das fünfte Mitglied kann in jeder der Leiden.Provinzen seinen Wohnsitz haben:^ 7' —':y,‘;:Außer den fünf:Vorstand^litgliedern werden für diese auch, fünf Stellvertreter nach demselben Mödus/ wie die Vorstandsmitglieder, gewählt. In Behinderungsfällen der Vorstandsmitglieder werden die Stellvertreter einberufen, und "zwar.für.je -ein Vorstandsmitglied "aus der Rheinprovinz7der. -betreffende Stellvertreter' aus der Rheinprovinz; für . je ein Vorstandsmitglied aus Westphalen der betreffende Stellvertreter aus dieser Provinz. §. 16. ' ■■■■7 - ■- Der Vorstand hat die Pflicht, die israelitischen Gemeinden Westphalens und der Rheinprovinz zu freiwilligen Beiträgen auszufordern, überhaupt stets für das Interesse der Unterstützangs-Kasse zu sorgen und bedacht zu sein: Der Vorstand hat ferner die Befugniß, den Verein nach Außen,-vor Gericht und bei Rechtsgeschäften zu vertreten. §.17. Die Wahl des Vorstandes und der Stellvertreter geschieht durch alle Mitglieder einer Generalversammlung (§;. 21.) nnttelft Stimmzettel; absolute Stimmenmehrheit entscheidet. Wird die' absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, isy treten diejenigen drei Mitglieder, welche die meisten Stimmen haben, in eine engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet Vas Loos. Wer'die auf ihn gefallene Wahl ohne von der Generalversammlung anerkannte Entschuldigungsgründe ablehnt, kann durch diese aus dem Verein ausgestoßen werden. Die Gewählten verpflichten sich gegenseitig mittelst Handschlages zur treuen unparteiischen Leitung der Angelegenheiten des Vereins, resp. der Unterstützungs-Kasse'. ..rv ' ' §. i8. 7 Die Wahl geschieht auf Sechs Jahre. Nach drei Jahren scheiden drei Mitglieder und drei Stellvertreter durch das Loos aus. Von da ab immer von drei zu drei Jahren je drei oder zwei Mitglieder abwechselnd und ebenso viele Stellvertreter (§. 15.),'sämÄtlich nach Anciennität, und soll an deren Stelle gleichzeitig eine Neuwahl stättfindeü.'' 'Die ausgeschiedenen Mitglieder können wiedergewählt werden, sind aber vor Ablauf her ersten drei Jahre zur Wiederannahme nicht verpflichtet. ' : - §. 19. - ' - ' : _ ' Der Vorstand' wähltaus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für diesen. Ueber die Verbindlichkeit 'zur Annahme dieser Wahl gelten die Bestimmungen'deS"§. 17. 47**

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