Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 26 (1862)
- Issue
- Heft 46 (11.11.1862)
- Date
- 1862-11-11
- Page
- Seite 664 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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m §♦4. : - Ein Mitglied kann am 1. Januar oder 1. Juli eines jeden Jahres freiwillig ausscheiden, verliert aber durch seinen Austritt alle Rechte und Ansprüche; kann auch einmal gezahlte Beiträge nicht wieder zurückfordern. Bei Vermeidung 'der Zahlung eines halbjährlichen Beitrages ist der Austritt mindestens ejn Vierteljahr vorher dem Vorstande (§. 15.) schriftlich anzuzeigen.; ■ §. ö. Die Mitgliedschaft erlischt: s. wenn ein Mitglied durch rechtskräftiges Urtheil seiner bürgerlichen Ehrenrechte, wie solche im §. 12. des Strafgesetzbuches für die preußischen Staaten vom 14. April 1851 aufgeführt sind, wenn auch nur zeitweise, für verlustig, erklärt worden; b. wenn ein Mitglied aus Westphalen und Rheinland verzieht. In diesem Fälle soll ihm jedoch die Hälfte der gezahlten Jahresbeiträge mit Ausschluß des gezahlten Eintrittsgeldes (§. 7.) zurückgezahlt werden. Diese Begünstigung fällt jedoch fort, wenn das ausscheidende Mitglied in das Ausland verzieht; c. wenn ein Mitglied seinen Stand als Elementarlehrer verläßt. Außerdem kann ein Mitglied, wenn es mit der Beitragszahlung im Rückstände bleibt, aus dem Vereine ausgeschlossen werden, worüber der Generalversammlung (§. 26.) auf Antrag des Vorstandes die Beschlußfassung Vorbehalten bleibt. Titel III. Beiträge zur Unterstützungs-Kasse. §. 6. Die UnterstützungS-Kasse wird gebildet: a. aus den ordentlichen Beiträgen der Lehrer (§. 7.), b. aus freiwilligen Spenden, e. aus letztwilligen Verfügungen. §. 7. Gleich beim. Eintritt zahlt jedes Mitglied fünf Thaler zur Kaffe. Wer vor vollendetem 30ten Lebensjahre eintritt, zahlt, außerdem für die ganze Dauer seines Lebens jährlich zwei Thaler; desgleichen wer vom 30ten bis zum vollendeten 40ten Lebensjahre eintritt — drei Thaler, und wer vom 4Oten Lebensjahre an und darüber eintritt, jährlich vier Thaler. Das Alter ist mit der Beitrittserklärung durch einen Geburtsschein gleichzeitig nachzuweisen (§.,3. a.). Die Beiträge müssen in ganzer Zahlung pro anno bis spätestens zum 1. Februar eines jeden Jahres franco an den Rendanten prasnumeraucko eingezahlt werden. Titel IV. Ueber die Unterstützungs berechtigten und über Anfang, Höhe und Weise der Unterstützungssumme. ' ' §- 8. ■ In Gemäßheit der Bestimmungen dieses Statuts können eine Unterstützung beanspruchen: . a. betheiligte Lehrer, welche in Folge von Krankheiten, Gebrechen oder wegen Alters ihr Amt nicht mehr versehen können; b. hilfsbedürftige Wittweu und mutterlose Waisen solcher Elementarlehrer, welche für ihre Person unterstützungsberechtigt gewesen sein würden; e. Mitglieder, welche unverschuldet dienstlos geworden. Dieselben sollen den sub a. bezeichneten Lehrern gleichgerechnet werden, jedoch die betreffende Pension nur für drei Monate in Anspruch nehmen können, und soll dieser Anspruch von einem und demselben Mitglieds nur zwei Mal erhoben werden dürfen. §. 9. Die Wittwe eines Mitgliedes (§. 8. b.) hat Anspruch auf Unterstützung, so lange sie sich ehrenhaft beträgt. Wiederverheiralhung derselben hebt alle Ansprüche auf Unterstützung auf. §.10. Den hinterlassenen Waisen eines Mitgliedes (§. 8. b.) soll bis nach deren zurückgelegtem 13ten Lebensjahre eine Unterstützung gewährt werden. §.11. Aus den §-. 6. stipulirten Beiträgen und deren Zinsen, welche stets wieder verzinslich angelegt werden sollen (§♦ 35.), soll bis zur Zahlungsfähigkeit der Kaffe (§.12.) das Capital-Vermögen, resp. der Stock der Unterstützungs- Kasse angesammelt werden. §. 12. Die Auszahlung von jährlichen Unterstützungen beginnt mit dem 1. Januar 1872, kann aber auch früher beginnen, sobald das Capital-Vermögen der Kasse die Höhe von Sechstausend Thalern (6000 Thlr.) erreicht hat.