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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-07-08 · Heft 28 (8.7.1862) · p. Seite 372

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 28 (8.7.1862)
Date
1862-07-08
Page
Seite 372 (sequence 2)
Language
German
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372 km,gen gehört. Hinsichtlich der politischen Rechte (Art. 4) ist schon ein großer Schrj.tt durch das den Huden verlie-^ ,DDe ÄbZ %4 Hir^^^iEbeMs^ in den schon' constituirteü Stadträthen Sitz haben. Her-" vorheben müssen wir endlich noch die durch den Ukas geschehene Beseitigung des Eides mors judsieo, der Unglaubwürdigkeil des.jüdischen Zeugen u.^s.w.^Glücklicher Wesse sind die meisten Bestimmungen dieses Ukases derartig, daß eine Verhinderung ihrer Ausführung Seitens der Unterbeamten nicht gut möglich ist, und so können wir uns der freudigen Hoffnung überlasten, daß dieser so tief gedrückte Zweig unseres Stammes einem neuen Leben entgegengeht, in welchem er auch die in ihm vorhandene bedeutende Geisteskraft zu entwickeln vermögen wird..Allerdings ist dadurch'den polnischen Juden und insonders dem intelligenten Theile Unter ihnen die Pflicht auferlegt, mit energischen Anstrengungen auf die sittliche und sociale Hebung ihrer Glaubensgenossen zu wirken. Wir, die westeuropäischen Juden, haben' wiederholt unser- Wort eingesetztpaß nur die Beseitigungder drückenden Ausnahmegesetze, namentlich die Gewährung der Freizügigkeit, erforderlich fei, um den polnischen Juden aus aller ihrer Gesunkenheit zu helfen. Diese letzteren haben dies Wort einzulösen! '' Bringen wir nun dem großsinnigen Kaiser unfern tiefgefühlten Dank, so dürfen wir an seiner Seite den Namen des Mannes zu feiern nicht vergesten, der das Werkzeug des Kaisers auch in dieser segensreichen Maßnahme gewordendes Marquis Wielopolski. Mag es diesem Manne vergönnt sein, die Früchte seiner patriotischen Anstrengungen hervorsprießen, wachsen und reifen zu sehen! Der Ukas lautet in wortgetreuer Übersetzung: Art. 1. Die durch ein Decret des Königs von Sachsen, Großherzogs von Warschau, vom 19. November 1808 erfolgte Aufhebung des den Israeliten zustehenden Rechtes, auf jeden beliebigen Rechtsgrund hin Grundstücke zu kaufen oder zu erwerben, wird zurückgenommen,, jedoch'mit folgenden Vorbehalten: , , , a) Während zehn Jahre, von.der Veröffentlichung des gegenwärtigen Ukases an, können die Israeliten, die Grundstücke erwerben, auf ihnen die Aemter eines Gemeindevorstehers oder seines Stellvertreters nicht ausüben; aber sie können für diese Aemter der Regierung Candidaten zur Wahl und. Ernennung Vorschlägen. Die Unterhaltungskosten des Vorstehers fallen den Eigenthümern in dem durch die Verordnungen festgesetzten Maßstabe zur Last. IHl'Die Acherbau-^lonien^die, PemDlAndi^nH,und den Bestimmungen des'Mkafes. vom Jahre-184.6 ^untexworfen sind, können so ' lange von Israeliten nicht Erworben werden, als der mit diesen Colonien verknüpfte -obligatorische Frohndienst nicht durch den beständigen Zins - ersetzt ist. > / . ' e) Das Recht auf Pfründenvergebung und Präsentirung zu kirchlichen Beneficien gehört auf den durch Israeliten erworbenen Gütern der Regierung, insofern dieses Recht ihnen mit dem Grundstück übergeben werden sollte; dies überhebt aber die israelitischen Erwerber nicht der Verpflichtung, als Besitzer mit den andern Bewohnern der Parochie.zur Unterhaltung der Kirche, des Pfarrhauses, des Kirchhofes rc. beizutragen, und zwar in dem durch die allgemeinen Gesetze über diesen Gegenstand festgesetzten Verhältnisie. d) Was die ländliche Verpachtung und Schankwirthschaft betrifft, sind die Israeliten, die Grundbesitz erwerben, streng an die in Kraft stehenden: Verordnungen gebunden. Art. 2. Die Beschränkungen und Verbote, die sich auf die Niederlassung der Israeliten in gewissen Städten, Stadtvierteln oder Dörfern beziehen, sind, auf welche Nechtstitel, Privilegien oder Uebereinkunft sie sich auch stützen mögen, sowie in dem Raum von 21 Wersten von der Grenze ab, aufgehoben. Art. 3. Die Israeliten können Häuser und Immobilien in allen Städten des Königreiches und auf jeden von den Gesetzen anerkannten Rechtsgrund hin erwerben. Die Beschränkungen, und Verbote in dieser Beziehung, die aus der königlichen Verordnung vom 19. (30.) Juli 1821 und anderen erfließen, sind aufgehoben. Art. 4; Die israelitischen Unterthanen des polnischen Königreiches können: wie die anderen Bewohner zu vollgültigen Zeugen in allen notariellen und Civilstandsakten dienen, insofern sie sich in dieser Beziehung in den gesetzlich festgestellten Bedingungen /befinden. - Art. 5. In Zukunft wird bei Criminalproceffen kein Unterschied zwischen dem Zeugnissewon Christen und demjenigen von Inden gemacht Serben; folglich tretendie Bestimmungen der KK. 335, Art. 7, und 357; Art:;8 des bis jetzt geltenden preußischen Codex über Criminalverfahren außer Kraft. . Art. 6. Statt der Eidesformel, die bis jetzt für die Israeliten obligatorisch war, welche zur Zeugenaussage in

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