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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1862-03-11 · Heft 11 (11.3.1862) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
26 (1862)
Issue
Heft 11 (11.3.1862)
Date
1862-03-11
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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JW 11 62, JahrgMg. A l l g fl eine Zeitung des Judenthums Ern unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philippson in Magdeburg. Leipzig, den 11. März 1862. Dies« Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in i 1/ä Bogen. Preis des Jahrgangs 2 Thlr. 10 Ngr. Halbjährig 1 Thlr. 5 Ngr. Vierteljährig 17'/s Ngr. Beilagegebühren betragen für 1 Bogen 4 Thlr., für Bogen 3 Thlr., für J/4 Bogen 2 Thlr. Alle Buchhandlungen, Post, ämter und Zcitungs.Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptexpcdition für beide Letztere hat sich das König!. Sachs. Haupt. Zcitungs-Bureau hier unterzogen. . Inhalt. Leitende Artikel: Die kurhessifche Frage auch eine jüdische. — Zerstreute Bemerkungen. — Die israelitische Bibel-Anstalt. Zeitungsnachrichten: Deutschland: Aus dem Herzogthum Meiningen, Weimar, aus dem Badischen, Leipzig, Hoppstetten. Preußen: Aus Westphalen, Breslau, Berlin, Soest. Oesterreichischer Kaiserstaat: Wien, Wien, Wien, Wien, Naab. Italien: Aus Oberitalien. Frankreich: Paris. Großbritannien: London. Leitende Artikel. Magdeburg, 2. März. Me Kurhessische Frage auch eine jüdische. Wir mögen hier nicht die so vielfach ventilirte und bis jetzt noch nicht zum geringsten Austrag gebrachte kurhessische Verfassungsfrage des Weiteren besprechen. Widert es doch schon den Zeitungsleser an, die vielen hierüber vergossenen Tintenströme zu beachten, die noch nicht zum: kleinsten Eiland von That und Erfolg geführt haben. Nur dazu haben wir Veranlassung, hervorzuheben, daß jene flagrante Rechtsunterdrückung für die Juden Hessens außer der für alle Hessen noch eine besondere involvirt, welche nur mit jener zugleich behoben werden wird. Die Aufhebung der kurhessischen Verfassung vom 5. Januar 1831 und des Wahlgesetzes von 1849 nahm selbstverständlich auch den hessischen Juden die von jenen Gesetzen getragenen allgemeinen staatsbürgerlichen Rechte. Aber damit nicht genug, entzog der Kurfürst den Hessen jüdischen Glaubens auch noch die ihnen durch das Emancipationsgesetz von 1833 zugesicherten Rechte und entschied, daß sie in keinerlei Weise ein Staats¬ oder städtisches Amt bekleiden, noch irgend ein actives und passives Wahlrecht üben dürfen. Der Kurfürst hatte zu diesem letzterem Acte noch^ weniger Recht, als zu dem ersteren, da die Verfassung von 1831 und das Judengesetz von 1833 in gar keiner organischen Verbindung stehen, das letztere gegen keinen Bundesbeschluß stritt, und von einem solchen niemals betroffen worden. Die Aufhebung der Verfassung war eine Rechtsverletzung, bei welcher der Kurfürst noch hohe Genossen hatte; die Vernichtung des Judengesetzes von 1833 war ein Gewaltstreich, für welchen der Kurfürst allein eintritt. Jndeß wird die Verbindung, in welche der Kurfürst jene Verfassung und dieses Gesetz factisch gebracht hat, unseren hessischen Glaubensbrüdern zum Segen gereichen. Denn mit der nach so vielem Gerede und Geschreibe doch einmal erfolgenden Wiederherstellung jener Verfassung wird sofort auch das Gesetz von 1833 wieder in Kraft treten müssen. — Man fragt sicherlich nicht nach der .Ursache dieses kurfürstlichen Hasses gegen die Juden, denn die ganze Richtung, der Geist und das Gefühl, welche die Aufhebung einer solchen Verfassung dictiren und immer im Ge wand

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