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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-10-01 · Heft 40 (1.10.1861) · p. Seite 572

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 40 (1.10.1861)
Date
1861-10-01
Page
Seite 572 (sequence 2)
Language
German
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572 terschaftlicher Vertreter gegen den Antrag. Wir lassen hierüber den ausführlichen Bericht der „Stuttgarter Mor-. genzeitung" wörtlich folgen: „Die Kammer geht.. zu der Berathung der beiden Berichte der staatsrechtlichen Commission über die Unabhängigstellung der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bekenntnisse und über die Bitte der Vertreter einer Versammlung von Israeliten des Landes um Befürwortung der vollständigen Gleichstellung der Angehörigen dieses Glaubens mit den christlichen Staatsbürgern über. Beide Berichte sollen bei dem engen Zusammenhänge, den sie unter einander haben, gemeinschaftlich berathen werden, um Wiederholungen zu ersparen^ In ersterer Beziehung hat die Königl. Staatsregierung einen Gesetzesentwurf an die Kammer gebracht, der folgendermaßen lautet: Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Württemberg. „Nach Anhörung Unseres Geheimen Nathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verfügen Wir: Einziger Artikel. An die Stelle des zweiten Absatzes des §. 27 der Verfassungsurkunde tritt folgende Bestimmung: Die staatsbürgerlichen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntniß. .— In dem §. 135, Ziff. 1 der Verfassungsurkunde fallen die Worte: „einem der drei christlichen Glaubensbekenntnisse und" weg. — Unsere sämmtlichen Minister sind mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt." Die Commission stellt nach gründlicher Erwägung dieses Gesetzes-Entwurfes einhellig den Antrag: „Die hohe Kammer möge ihren Beitritt zu dem eingebrachten Gesetzesentwurf und zwar in der Art erklären, daß im Eingänge nach den Worten: „unter Zustimmung Unserer getreuen Stände" beizusetzen wäre: „nach Maßgabe des §.176 der Verfassungsurkunde am Ende." Hinsichtlich der Petition der Israeliten kommt die Commission zu dem Anträge: „Die Königl. Staatsregierung um baldmöglichste Einbringung eines Gesetzesentwurfs in Betreff der bürger- . lichen und gewerblichen Verhältnisse der Israeliten zu bitten." Der Abgeordnete Schott bringt bei Beginn der Debatte hierzu folgenden Zusatz ein: „und den Wunsch, auszusprechen, daß schon jetzt bezüglich der Verwendung im Staatsdienst kein Unterschied mehr zwischen Christen und Juden gemacht werde." Röd ing er fragt beim. Ministertische an> ob nunmehr, nachdem die in Beziehung auf die politischen Rechte die Scheidewand zwischen Juden und Christen gefallen sei, die Regierung fortan die Juden auch im Staatsdienste verwenden wolle und ob sie gesonnen sei, das noch bestehende Verbot der Ehe zwischen Christen und Juden aufzuheben? worauf Minister von Linden entgegnet, daß der Verwendung der Juden im Staatsdienst ' wohl kein Hinderniß mehr entgegenstehen werde, daß er jedoch über die zweite Frage im Augenblick eine genügende Antwort nicht geben könne. Rödinger: Diese hochwichtige Frage könne heute nicht unbeachtet gelassen werden. Schon jetzt sei häufig der Fall eingetreten, daß von jüdischen Eheleuten der eine Theil. zum Christenthum übergegangen sei, der andere nicht; diesen andern Theil könne man nicht zwingen, auch zum Christenthum überzutreten, und eben so wenig könne man eine solche gültig geschlossene Ehe trennen; dies könne man auch nicht thun, wenn ein Ehepaar, von denen der eine Theil sich, zum mosaischen, der andere zum christlichen Glauben bekenne, vom Auslande einwandere. Im Interesse der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit müsse man diese Frage zur Entscheidung bringen. Prälat v. Mehring: Man sollte über die allgemeine Ansicht der Staatsregierung erst ganz im Klaren sein, ehe man auf diese Sache eingehe. Das uns vorliegende Gesetz sei von kleinem Umfang, aber von großer Tragweite. Zum ersten Male lege man an die Verfassung seit ihrem vierzigjährigen Bestehen Hand an, um sie abzuändern. Von kirchlichem Standpunkt nehme er das Gesetz mit Freuden auf; die Kirche könne in ihrem Innern hierdurch nur erstarken. In staatlicher Beziehung nehme die Kammer die Verantwortung auf sich, das Gesetz so zu fassen, daß es zum Heile des Vaterlandes gereichen müsse. Wenn man den Juden auch gleich den Christen das Recht gebe, im Staatsdienste verwendet zu werden, so könne er sich doch nicht denken, daß ein Jude zum Lehrer der Geschichte oder zum Claffenlehrer verwendet werden könne. Er ermahnt die Kammer, ja die Folgen zu bedenken, welche aus der heutigen Verhandlung hervorgehen können, und Nichts zu beschließen, was dem Wohle des Vaterlandes entgegen sei. Probst begründet den Antrag der Commission in Bezug auf die Petition der Israeliten. Fetz er stellt den Antrag: „Die Königl. Staatsregierung um baldmöglichste Einbringung eines Gesetzesentwurfes zu bitten, wodurch

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