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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-07-23 · Heft 30 (23.7.1861) · p. Seite 430

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 30 (23.7.1861)
Date
1861-07-23
Page
Seite 430 (sequence 8)
Language
German
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430 derne — keine Religion für Kinder,'sondern eine Religion für Männer ist. Ob es auch mit dem speciell jüdischen Lehrerstande weiter gehen kann? Die Lehrer selbst scheinen diese Frage zu beneinen, sonst würden sie nicht unaüfhörlich danach streben, im allgemeinen deutschen Lehrerthum aufzugehen. Jedenfalls ist der Stand nicht mehr das, was er früher war und sein konnte; sonst würden wir es nicht erleben, daß zwei Haupt-Rabbiner, beide ani-we afcyod-Seute, sich öffentlich und ohne Scheu darum streiten, wer von ihnen der größte Finsterling sei. — In Gustav Lieberts Milton, einem sehr empfehlenswerthen Buche, lese ich: „die englische Revolution ist von einer Fülle hebräischer Erinnerungen und Beziehungen durchdrungen, eine Wahlverwandtschaft zwischen Britannien und Palästina giebt sich kund, die bis auf den heutigen Tag lebendig geblieben ist; keine Nation hegt eine solche Ehrfurcht vor dem Judenthum, eine solche Zärtlichkeit für, die Juden als die Engländer. Diese Neigung des Geschmacks ist uns Deutschen so fremd, daß sie nicht einmal bei den deutschen Israeliten anzutreffen ist." — Ich kann es mir nicht versagen, diese wenigen Sätze, aus deren jedem etwas zu lernen ist, dem jüdischen Publikum näher zu bringen und sowohl Lehrenden als Lernenden zu empfehlen. Preußen. Nakel, 3. Juli. (Privatmitth.) Wir hatten hier wieder einen kleinen Kampf zu bestehen. Das hiesige Stadtverordneten-Collegium war, mit Ausschluß seiner sechs jüdischen Mitglieder (und zwar ausdrücklich ihres religiösen Bekenntnisses willen), auf den 26. v. M. zu einer Wahl für den Provinziallandtag einberufen. Man erfuhr dies erst am vorhergehenden »Tage, und so richteten die sechs jüdischen Stadtverordneten sofort folgenden Protest an den Wählcommissarius, den hiesigen Bürgermeister Ziese: „Wir, Unterzeichnete Stadtverordnete jüdischen Glaubens, haben in Erfahrung gebracht, daß am 26sten d. M. von Seiten des Stadtverordneten - Collegiums, mit Ausschluß .unser und zwar ausdrücklich unseres religiösen Bekenntnisses willen, die Wahl eines Wahlmannes und eines Stellvertreters zum Zwecke der Wahl von Abgeordneten für den Provinziallandtag stattfinden werde/und daß auch bei der zu diesem Behufe geschehenen Feststellung der Zahl der hiesigen bürgerlichen Grundbesitzer die mit Eigenthum , besessenen jüdischen Bürger übergangen worden. Da Ew. Wohlgeboren als Wählcommissarius fungiren sollen, so erlauben wir uns hiermit Ihnen gegenüber gegen diese verfaffungs- und gesetzwidrige Wahlbeschränkung förmlichst zu protestiren. — Das active und'passive Wahlrecht der Juden auch für die Provinziallandtage ist, wie schon durch die Ministerialerlasse vom 16. Februar 1859 (Minist.-Bl. S. 50), vom 3. Februar 1860 (M.-Bl. S. 19), und durch den allerhöchsten Erlaß und die Ministerialdenkschrift vom 23. Mai 1860 (M.- . Bl. S. 143), auch noch durch ein ausdrückliches Rescript des Ministern des Innern vom 11. August 1860 (M.-Bl. S. 169) anerkannt; in letzterem heißt -es : „Nachdem durch den Ministerialerlaß vom 16. Februar v. J. die verfassungsmäßige Befugniß der Juden zur Ausübung ständischer Rechte auf Kreis- und Provinzial-Landtaauf Grund der bestehenden Gesetze anerkannt worden ist, kann auf ältere Verfügungen, durch welche den jüdischenStadtverordneten die Theilnahnte an den Provinziallandtagswahlen versagt worden ist, nicht ferner zurückgegangen werden." Letzterer Ministerialerlaß ist ergangen aus die Beschwerde eines jüdischen Stadtverordneten, ^daß er von einer zum Zweck der Wahl eines Abgeordneten für den Provinziallandtag zur Wahl eines Wahsmannes unberufenen Versammlung der Stadtverordneten ausgeschlossen worden." (M.-Bl. S. 169.) — Auch ist aus öffentlichen Blättern bekannt, daß in der Provinz Preußen und Schlesien Juden als Mitglieder der Provinziallandtage bereits fungiren. Die Entziehung unseres Wahlrechts als Stadtverordnete ist'also gegen Verfassung, Gesetz, Verordnung und Praxis. Es involvirt aber auch eine Schmälerung des Rechts der Stadt, indem bei der Zäh- , lung der bürgerlichen Grundbesitzer die jüdischen Eigenthümer ausgelassen wordenda vielleicht durch die gesetzlich erforderliche Zuzählung der Juden Hvei Wahlmänner und zwei Stellvertreter von Seiten der Stadt zu wählen sein würden. Wir ersuchen daher Ew. Wohlgeboren, diese unsere Protestqtion der als Wähler versammelten Zahl von

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