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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1861-05-28 · Heft 22 (28.5.1861) · p. Seite 313

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
25 (1861)
Issue
Heft 22 (28.5.1861)
Date
1861-05-28
Page
Seite 313 (sequence 7)
Language
German
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?W MsfüMM.^esHaiies,^bei ^welcher sich jedoch^ die erwähnte Comryission mit jbem Gemeinde-Ausschüsse ins Vernehmen zu sitzen Haben sollte, zu übertragen. Zuvörderst wird' also darauf Bedacht zu nehmen sein, einen geeigneten Platz ausfindig zu machen und Riffe von den in neuester Zeit so zahlreich entstandenen neuen Synagogen zur Prüfung einzuholen und steht von der Energie der die Baucommission bildenden Mitglieder zu erwarten, daß in nicht gar zu ferner Zeit auch Hannover eine Synagoge besitzen wird, die sich den.schönsten in her Peuzeiterbauten wird an die Seite stellen können. Aus, dem Nassamschen, 12. Mai. - Während das Herrenhaus, ber, preußischen Kammern den Antrag auf Aufhebung des Judeneides abgelehnt hat, ist sichere Aussicht vorhanden, daß der von der naffauischen Regierung in. gleichem Betteff eingebrachte Gesetzes- Entwurf die Zustimmung der, beiden Kammern der^ Landstände erhalten^ wird. Mit der, Beseitigung dieses Ueberbleibsels.mittelalterlichen Judenhasses wird unsere Staatsregierung einem.Humanitatsprincip gerecht, welches im Hinblick auf die sonstige bürgerliche Gesetzgebung unseres Herzogthums nur als eine natürliche Consiquenz erscheint. Die naffauische Verfassung und das Gemeindegesetz (nicht nur wie letzteres aus den Anschauungen der Jahre 1848/49, sondern auch wie es aus der nicht ohne Beimischung reactionärer Bestrebungen in 1854 vorgenommenen Revision hervorging) gewährleistet den Juden alle bürgerlichen Rechte und sind dieselben sogar von Staatsämtern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Es kann daher, nur als logische Folge angesehen werden,, wenn in einem so humanen Staate alle veralteten Ausnahmsgesetze nach und nach in Wegfall kommen. Dieselben thatsächlichen Verhältnisse bestehen auch in Preußen, „dem Staate der Intelligenz", und dennoch können es die feudalen „Herren" nicht über sich gewinnen, den humanen Forderungen der Zeit Rechnung zu tragen!'.; , (Fr. I.) Preußen. , " Berlin, 16. Mai. Noch ein „Curiosum" aus der heutigen Sitzung des Herren hau ses. Bezüglich dex Petition gegen die Verleihung obrigkeitlicher Aemter an Zuderr, welche 'unter Bezugnahme auf die frühem Beschlüsse der Regierung überwiesen wird, macht derBerichterstatter.vl-, p. D^a.ni el ö, die Bemerkung, es em pfchle sich diese Maßregel, da ja in diesem Punkte die Regierung auf die Stimmen aus dem Lande Gewicht lege. (Dieser ehrenwerthe „Herr" hätte sehr Recht, wenn er sich nur diese „Stimmen aus dem Lande" ein wenig näher betrachten wollte! Redaction.); Königsberg, im Mai. (Privatmitth.) Es sind in diesem Blatte im vorigen Jahre ausführliche Mittheilungen aus dem Werke des Dr. Kali sch über die Gutachten der preußischen Universitäten, ihrer Facultäten und Senate betreffs der Anstellung jüdischer Docenten an den preußischen Hochschulen gegeben worden. Der bezügliche Kampf dauert fort, da der jetzige Cultusminister die Nichtanstellung überall aufrecht hält, wo das Universitätsstatut ihm einen protestantischen, Charakter zu haben scheint. Ein interessantes Specimen haben wir vor uns liegen. Wenn das allgemeine Anstellungsrecht der Juden insonders von jüdischen Juristen erkämpft wird, so ist das-Universitätsamt zu erobern den Aerzten jüdischen Glaubens zugefallen. Herr Dr. med. S. Samuel, der sich an der Königberger Universität habilitiren will, hat „über den protestantischen Charakter der Albertina" eine „Denkschrift an das eonoilium generale der Universität Königsberg" gerichtet. Erst das vom König Friedrich Wilhelm IV. der Libertins gegebene Statut spricht. Juden und Katholiken das Recht, dort Vorlesungen zu halten, ab. Auf den bekannten Erlaß des Ministers Eichhorn vom 28. September 1847 bat das eoneiliurn generale, den betreffenden Paragraphen, des Statuts aufzuheben. Am 14. Juli 1848 erklärte der Cultusminister v. Ladenberg in einem Erlaß, daß nunmehr „jüdische Gelehrte als zulaffungsberechtigt zu allen Lehrämtern an den Landesuniversitäten anzuerkennen seien, in so fern nicht die Natur eines solchen Lehramtes nothwendig das christliche Bekenntniß voraussetzt." Hierauf wurde der PredigerDr. Saalschütz in seiner Habilitation durch ministerielles Rescript bestätigt. Hingegen nahmen die vom Minister v. Raumer 1854 ertheilten Facultätsstatuten den Ausschließungsparagraphen aus den Universitätsstatuten wieder auf. Äm 30. October 1860 reichte Dr. Samuel sein Gesuch bei der medicinischen Facultät um Habilitation für das Fach, der allgemeinen und experimentellen Pathologie ein. Die Facultät befürwortete es einstimmig. Der Curator der Universität erklärte es auf Grund jenes. Paragraphen für unzulässig. Dem concilium generale liegt nunmehr der Antrag vor, um Aufhebung

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