Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 25 (1861)
- Issue
- Heft 19 (7.5.1861)
- Date
- 1861-05-07
- Page
- Seite 260 (sequence 2)
- Language
- German
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260 wie der Bericht ausweist, „als nicht genügend vorbereitet^, mit 10 gegen 3 Stimmen. Äus, Vernrh kurzen Zügen^recapitulirten Geschichte des JudenAeHu Aretzßzn ergüLMch - (sagt^deixBerichh), ./,mit>. welcher Sorgfalt die jedesmaligen Abänderungen in dieser Materie berathen und erwogen worden sind, aber nicht allein mit jüdischen Gelehrten, sondern auch mit christlichen BehMen^Mutoritäten. und-iDelehrsen..^ - Dieses . Verfahren ist aller in diesem Falle bis jetzt nicht angewendet worden. Die 500 Petitionen der Judengemein-; den u. s. w. genügten dazu nicht; die Juden seien, bei dieser Frage gewissermaßen als Partei anzusehen sind ihre in den Petitionen abgegebene Meinung über den angeblichen Jrrthum in den bestehenden Gesetzen könne also für' sich allein nicht.maßgebend sein und eben so wenig. .die,, neuere Gesetzgebung einiger andern Staaten." Auch komme hinzu, daß nach Erklärung des Justizministers im andern Haufe „die allgemeine Revision unsrer Civil-Proceßordnung bevorstehe und daß die Arbeiten bereits begonnen haben"; da sei es nicht angemessen,- einen besonder» Gegenstand vorweg herauszunehmen; vielmehr scheine sich zu empfehlen,/Dieselben mit der im Abgeordnetcnhause angeregten und. zurallgemeinen Revision der-Gerichtsordnung verwiesenen Frage zu verbinden: ob und event. welche andere Bekräftigungsformel auch den Eiden der Christen gegeben werden soll?" — Falls das Haus nicht auch die Ablehnung: des Gesetzentwurfs beschließt, gehen die ev entuellen Anträge der Commission auf unveränderte Annahme der Vorlage mit einem Zusatzparagraphen 3. : „Die Vorschrift im §. 369. Lit. 10. Th. 1. der Allgemeinen Gerichtsordnung findet hinfort auch bei Eidesleistungen der Juden statt"; — „denn ohne eine solche ausdrückliche gesetzliche Anordnung würde der allegirte §. 369. auf Juden keine, Anwendung finden, weil darin nur von Vereidigungen der Christen die Rede ist, und es ist doch einleuchtend, daß es angemessen und unter Umständen auch für. nothwendig' zu erachten sein wird,, die Juden gleich wie die-Christen mit Zuziehung eines Geistlichen ihrer Religion, unter Zuziehung eines Rabbiners, resp.. durch denselben in angemessener Form belehren und von der .Leistung eines Meineides abmahnen zu lassen". Mit diesem Zusätze hat sich auch der Regierungscommissar einverstanden erklärt. — In-der Commisston ist auch die Frage aufgeworfen, wie es. inrFalle der Annahme des Gesetzes mit dem Fahneneide der Juden und den demselben vorangehenden Vorhaltungen gehalten werden solle; nach Ansicht einiger Mitglieder unterliegt auch der Fahneneid der allgemeinen Bestimmung des Gesetzes;, nach der Ansicht Anderer kann „die Abänderung oder Aufhebung der jetzt^für das^UechHLg^enen VhrsshrWn 4^wÄch^^N bWben auMHnAibZen — vor^dHAiHgeDalM)^ Gersten und alleinigen Mchshcrrn ausgehen". Einstimmig hat sich dann die Commission (unter Zustimmung des Regierungscommissars) dahin entschieden: „daß jetzt und hier . Nicht der Ort ist,, wo man sich für-die. eine oder die andere Ansicht definitiv zu entscheiden habe, sondern daß es genüge, die Frage in diesem Hause zur Sprache gebracht ,zu haben, um seiner Zeit ejne maßgebende Entscheidung darüber zu erwarten, resp. herbeizuführen". In der Sitzung wiederholt Dr. v. Zand er als Referent sehr ausführlich die schon im Berichte enthaltenen Motive der Commission. — Hr. Rummel, befürwortet das Gesetz. Der Vorwurf, daß das Gesetz nicht vorbereitet sei, treffe nicht zu; er weife in dieser Beziehung auf die vielfachen Gutachten jüdischer Theologen hin. Die jüdischen Gemeinden, die selbst die besten Richter in dieser Sache seien, hätten immer und immer die Aenderung der bisherigen Eidesnormen beantragt, und aus dieser Erwägung sei die Vorlage der Regierung hervorgegangen, die im Besitz hinreichenden Materials zu sein scheint. Die Commission fei anderer Meinung; sie verlange Gutachten christlicher -Behörden. Diese, seien sie geistlicher Art, könnten aber doch unmöglich genauere Kenntniß der praktischen Verhältnisse haben; dasselbe gelte auch von den Administrativbehörden. Die Justizbehörden würden aber jedenfalls nicht die geringsten Bedenken äußern. Es seien von 5/e der jüdischen Gemeinden im'Staate— nicht blos Reformjuden, sondern auch Altgläubigen—nicht in der gewöhnlichen Weise, sondern von den Gemeindevorstehern,; die das geistige Leben repräsentirten, Petitionen, eingegangen. Die Magdeburger Petition von dem hochgeachteten Rabbiner Philippson bezeichne die jetzt geltenden Eidesnormen als „kränkend", „verletzend",„entehrend" für die Juden. Dennoch -halte die Commission die-Bedürfnißfrage nicht für erschöpft. Die Sache dränge nichts Handle es.sich hier, wie anerkannt, um religiöse Bedenken der jüdischen Mitbürger, sy imüssen dieselben heseitigt werden.. Es müsse also eigentlich ein anderer Grund bei den Gegnern der Vorlage vorhanden sein; es scheine ihm, als. ob man hier die Rechte der christlichen UntertHanen.chineinziehen wolle; es handle sich hier doch lediglich um Interna der jüdischen Bürger. Schließlich mache ernoch darauf aufmerksam,! in welchem Contrast die bei uns geltenden Eidesnormen zu den Gesetzbestimmungem anderer Staaten ständen, der vom Bericht-