Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 24 (1860)
- Issue
- Heft 50 (11.12.1860)
- Date
- 1860-12-11
- Page
- Seite 739 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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739 erklärten nun? bie Zeugen irv.meiner ■ unddes Richter- Commiffars re: Wegenwart von vornhereinaus? sich, daß sie in? Bettest des?:rituellen Eides bei ihrer früheren Aussage beharren-.müßten. Sie wichen augenblicklich nur der äußern Gewalt, um weiteren Strafmaßregeln zu entgehen, erklärten aber wiederholt/ daß die Anwendung des : religiösen Rituels für sie bedeutungslos/ „Hokus-Pokus^ sei, dem eine mehr bindende Kraft sie nicht beilegen könnten, weil sie die „Tephillin" als //heilig" nicht bettachteten, ja solche sogar zu profanen Zwecken/ „Kinderpeitschen," theilweise verwandt hätten, l Welche Frechheit! Redact.) ' - - Was bei dem Eide vom jüdisch-religiösen Standpunkte- - aus für nothwendig, - entbehrlich oder zulässig erscheint/ konnte hier nicht in Betracht kommen und ist auch hier nicht zu erörtern. Ich verweise Alle, welche hierüber Aufklärung von -mir verlangt haben, : auf meine Schrift: - „Der Eid der Juden. Eine kritische Beleuchtung der für denselben in Preußen bestehenden - Gesetze vom Wisch-theologischen -Standpunkt, Brilon 1847." Es ist selbstredend, daß ich von meinem Standpunkte aus den Gebrauch' der Tephillin nicht zu urgiren hatte, da ich nicht als Vertteter des Staatsgesetzes sungire, welches allein denselben vörschreibt, sondern des Religionsgesetzes , welches die Anwendung eines heiligen Gegenstandes bei einem Zeugeneide nicht bedingt. Die Anwendung der Tephillin beim Eide gestattet das jüdischef Gesetz überhaupt nur eventualiter, principaliter ist die Erfassung der Tora oder sonst eines - heiligen Buchs vorgeschrieben. Auch ist mir das lare Verhält- Uiß / worin -Viele 'unserer Zeit zur Anerkennung der Tephillin stehen, zu bekannt/ als daß ich auf die Anwendung - eines 'solchen Rituals zur Hebung? der Feierlichkeit bei Ausschwörung eines Eides hätte dringen sollen: Ich folge dabei im Allgemeinen nur der Vor-: schüft des Staatsgesetzes/ welches die „Erfassung^, natürlich nicht ,/AnlegungV./ »wer Tephillin: vorschreibt.! Es ist hiernach von selbst verständlich/ daß-ich. zur: Hervorhebung der Heiligkeit der Tephillin an der Gerichtsstätte nicht Veranlassung habe. Ich habe dem- - nach auch die betteffende Erklärung der Zeugen durch j derartige Erhortationen nicht provocirt, sondern dieselbe - war dmch^dttEmstände /begründet -undjst/stlbstständig j abgegeben-wördm^ Ich: aber war nach: derselben -nicht! in der Lage/-bM der Anwendung derTephillin'zu -hei- \ ligem Zweckenimvorliegendem-Fallo:aWiren:M: köns nett/ vielmehrmußte' ich imJntereffe.-ddr. Religion diej ftlbe-chunnhibttew'sirchen:: -Ichwürde andernfalls nicht nur zurProfanisirung der Tephillin, .sondern auch-des Eides 'selbst meine hülfteiche Hand' gebotenhaben. Ich' erklärte zu - Protokoll-: den/ rituellen- Md unter? obwaltenden Umständen nicht erheben zu können, obgleich, wenn -derselbe in solcher Weise ausgeschworen würde, er immerhin noch gültig: und bindend fett : Der Richter erkanntedaß ich - im-Rechte sei und wiesibeanttäg'te Zwangsmaßregeln, als ihm ohnehin gegen den Rabbiner nicht zustehend, zurück. Da? über die Zulassung des bürgerlichen' Eides die Parteien sich nicht verständigten, . so mußte die Sache höhern Orts verwiesen werden,, von wo aus. man der Entscheidung noch entgegensieht. - - ulv-i Den Antrag des in Mainz erscheinenden „Israelit" Nr. 24, die Namen jener Zeugen der Oeffentlichkeit zu übergeben, „um: die - betreffenden Personen allüb er all von jeder Gemeinschaft mit Israelauszuschließen /. da sie >->L>v> und - nicht itfib. '»im», sondern s'hsr ,. den Abtrünnigen und Abgefallenen gleich seien",. gebe ich der.öffentlichen- Beurtheilung anheim.. Ich gebe jenem Anträge keine Folge. / Die Redaction jenes Blattes mag die Rechtfertigung ihres Antrags mit den ihn begleitendes Aussprüchen vor dem religiösen, wie weltlichen Gesetze übernehmen.*) Dr. Rothschild. Aachen, im November.. (Privatmitth.) . In einem zu unserm Synagogenbezirke gehörigen Dorfe feierte ganz im stillen Familienkreiseein. jüdisches Ehepaar das seltene Fest, der goldenen. Hochzeit. Im benachbarten- Aachen: wurde dies nicht: bekannt. Durch die Freundlichkeit der Behörden gelangte aber dennoch die Kunde davon bis zu den Ohren unseres geliebten Königspaares, welches, obgleich von Leiden tief bettübt, dennoch für die Freuden und Klagen aller seiner Ländeskinder ein offenes Herz und Ohr hat. Irr gewohnter Weise erhielt auch dieses Ehepaar königliche Gnadengeschenke von 10 Thlrn. und einen mit. Goldschnitt und' den beiden königlichen Porttaits - gezierten und mit einer.-Widmung und königlicher.Namensunterschrift verssehenen Psalter' -in-deutscher Ueberfttzung, —. zur .Anerkennung nUnd Erhaltung des frommen Sinnes im Hause und in der Familie"; Auf: Grund, statutarischer M Mainzer /,Israelit"' doeumentirt. hier/abermals seine: Mwissenheit und seine — .Harlekinsjacke! : . - . 50**