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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-09-11 · Heft 37 (11.9.1860) · p. Seite 547

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 37 (11.9.1860)
Date
1860-09-11
Page
Seite 547 (sequence 7)
Language
German
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'547 -■] i n Hl 27. AAgust: - Die Aufhebung,,-er krcisämmtlichen Ehebewiüigung, und -ie^LegftimatM - unehelicher Kinder. ‘ 1 Das treffliche Lahrbüch für Israeliten von I. Wert-; h e im er (7ter Jahrgang pro 1860-^1861) hat wiederum -seinen alten Rüs-bewährt?'und wird-hoffentlich auch-dies-. mäl-überall als-^eine^höchst willkommene Erscheinung begrüßt werden!'Mit Umsicht hüt der gelehrte Herausgeber in ftinent-in neuerer'Zeit in Oesterreich; erschienenen Gefttze in chronologischer Ordnung zusammen- - gestellt-- kürzeWutert ^und^ hier und da manchen frominen! WünschtMgeschältett — Wir 'findenuns daher veranlaßt; wegen derpraktischen Bedeutung der angeregten Gegenfiände''dieselbeF ein'er"eingehenden' Besprechungzu unterziehen / 'Und -zwM vornehmlich die Schlüßbemerkung des Herrn' Wertheiürer zü-derVerordnung vom 29. November 1859, vereng Berichtigung eine wahre-Pflicht ist,' da sonst'die irrige Behauptung nachtheilige Folgen "nach sich ziehew kann!< „Durch die Verordnung vom - 29.' November '1859'^scheißj'es dafttbst'Seite 65) „würde der §. 124. des allg. bürgerl. Gesetzbuches, welcher die kreisamtliche Hrw.hlli.gi^ng ^zu-r >E, i n g eh u n g einer Judenehe vorschreibt, aüfgehob'e’n. Zugleich'wurden die vor Erlaß dieser Verordnung unerlaubt eingegangenen Ehen unter Nachsicht der verwirkten Strafen als gültig eMärtiiDaM-wurde den österreichischen Juden die freie VZültung in einem der'wichtigsten Menschen- und Bürgerrechte ertheilt- und die Begünstigung des Coneubinats züm PrMdiz'-'des - geordneten-Familienlebens 'fand iht Ziel?" Es steht zu erwarten-' daß 'nachträglich auch die'Kind er -legitimirt werden, welche aus fö l ch r-n-öw r-deru 28'sten 'November-' 1859’ ohne kressamtlicheUErlavbmlß gefchlossenen Eh e n h er v org e g an g en ' sind. ^'iHHerr Wertheimer ist also der Meinung)- daß' durch-§?-2. der bemeldeten Verorvstüng? welcher stautet: /Auch die vor Kundmachung"dieserWerördnüng ^ohne''kreisLMiche ^eNlligung eingegan-- geneN-Äudenehen' siüd Wegen dieses Mangels' Meinl - wenn sonst - kein'gesetzliches 'Hinderniß im-Wege stehtnicht mehr als ungültig 'anzüsehen"^' die Legi timü ti o n - der unehelichen--Meine^fo^eüMllegalen' Ehe" gezeugten Kinder nicht ausgesprochen liegt, und er hält es darum für wünschenswe'rth, daß nachträglich durch eine besondereVervrdnung auch die UnehelliheW Kinder-leMmitt werden mögen. Allein''es ist diese Ansicht durchaus falsch, Vä nach dem allg. bürtzerlsGesttzbüchd'dürch.die dom'Staate erklärte Gültigkeit der illegalen» Che-ip8o Mto Mch die Legitimation der unehelichen Kinder erfölgte?-Beiderweiten Verbreitung dieses' geschätzten JahMiches' und in Anbetracht der Wichtigkeit diesen Frage/ da -in U Ü-g a rn »und namentlich in G alizien solche ohne kreisämtliche Bewilligung geschlossenen Ehen häufigbörgekömtneir sein sollenerachteten wir für nothwendig, nicht blös dik'-falsche'Meinung zu berichtigensondern auch - Äüsfuhrlich-die- -betreffenden Paragraphen -des allg? Lürgerl? Gest über^Legitst mation unehelicher' Kmder hier wiederzugebest: 160. Kinder, die zwar aus 'eiAr-ungültigen-' aber^aüsMM solchen- Eh e - erzeugt - wordensind,- der die'in"'den' §§. '62 —64 angeführten Hindernisse entgegenstehenfind als e-heli ch e anzüsehen, wenn'düs E h e h i nd^er n'i ff in der Fökg'e gehoben worden ist, oder' wenn wenigstens Einem ihrer Eltern die schuldlose Unwissenheit-des Ehehindermsses'zü Stütten kommt ü. st wi- §?>' 4-6'lv - - Kinder-- welche' außiw" d« Ehe geboren und durch die nachher' erfolgte Verehelichung ihrer Eltern in die Familie eiNgetreten find- -werden/sd wie ihre Nachkommenschaft - unter dieehelich erzeügt'e'n^Mechnet re. — In Betreff der Erbrechte solcher legitimirten -unehelichen Kinder heißt es §. 752des allg? bürgerl. Gest ': Außer der Ehe geborene- und durch nachher ^folgte Vermählung ihrer Eltern legitimirte Kinder, wie "auch diejenigen, welchen, ungeachtet eines bei der Verehelichung 'ihrer-Eltern bestandenen Hind ernissesdie befondete Begünstigung des §. 160. zükömmt, genießen unter'd'en'iN'Mn diesem §. 160. und dem §.-161. enthaltenen Beschränkungen auch in Rückficht der gesetzlichen Erbfolge die Rechte ehelicher Kinder. - unzweifelhaft hervor, daß durch den §. 2. der Verordnung vom 29. November 1859 die Legitimation der unehelichen' Kinder laut §. 160. des ' allg.bürgerl. Gefttzblbereits ausgesprochen ist. Denn durch den oft citirten -§. <2. wurde jenen Ungültigen Ehen dieNachficht Mgeü-des Mut §? 124. des allgem. bürgerl? Gesetzb,-früher bestandenes Hindernisfes ertheilt — und darM find-dwKindev/l'weil das Ehehinderniß aüfgehoben/ als' eheliche laut^§. '160? anzusehen, denen (nach §? 752?) alle'Mchte' ehelicher Kinder -zükoMmen. Es ist daher durchaus nicht nothwendig- 'daß eine nachträgliche Verordnung^^Äer die LegitimatiöN^^ erfolge-da jeder Rechtskundige dieselbe aus öbigepVerördnüilg selbstverständlich' ableiten und dedüeiren wird? Wichtiger ist-aber, daß die-Rabbinen däraüf aufmerksam-getnacht werden,-daß sie es nicht unterlassen - wögen,' ^die' iföff dieVerorönustg vom!29. November' 1859 Wthig gewordenen "Ergänzungen in-'der' Matrik ^vöt!zunehmen', dä deM-Mtälas-

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