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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-06-12 · Heft 24 (12.6.1860) · p. Seite 353

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 24 (12.6.1860)
Date
1860-06-12
Page
Seite 353 (sequence 3)
Language
German
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efe'teil 9)OeLeOL7SVHH:s-DerztttstCMstsstchüMMttrl tretende VLtexr kan'üiserüe KindhbeiderleiWeschlechts v Vst ü>.ächrmMKfKAMwrmMPtSir^bi # wider WM eh b-i^ttrtoS-üibifftf&ifrtöei-:VerMeiBenfe en- Muttewzür Taufe fuhren,- wobei' die nicht-1 volle Fahre alten Kinder ohneWeiteres zitzütaffew.-find; den über 7 Jahre ME aber der-Uebertritt mur auf ihre' eigene abgegebene Einwilligung zu-ngestÄttenkr'Ws. -Sollte sich rer kaum zu öermüthmde -Fall ergeben, s.daß ein Judenkind unter -7 Jahren seine Religidnmit.bem Vater HÜ verändern' stch 5 weigern-wM so müßte durchs eine'; ästsHolitischem Beamten ^uüd^ dem-Seelsdtger bestehende Commission erörtert werden-' ob 'dieses' Kind' ausreligiösen -Beweggründen: imsi w. bei' der Religivst) in der es i-geboren ist) bleiben: wolle; dann - ist Vas Kind durch: 6 Monate über die Lehre des Christenthums zu unterrichten ms. w. u?s. (Hofdecret v. 6) December 1810.) Nicht nur' daß : die aus' der gemischten Ehe eines getauften Juden mit : einer: jüdischen,' vor der Taufe getrauten Ehegattin gezeugten. Kinder! ffämmtliW bei'-der Geburt getauft werden müssen) fo^werden'selbst'dieimlJudenchumv geborenen lund m der Synagoge i bereits aufgeUomMenen Kinder' 'unter 7^ Jahren; beindemAebertritt desWäters zum ChristenthuMe gewaltsam wider Willen der Mutter zur Taufe gezwungen! l Was läßt sich Grausameres : denken: als die Lage einer unglücklichen Mutterder man: die Kinder mit Gewalt entreißt, . und i in einer Ehe zu leben zwingt, aus der - nur Unsegen und: Unglück hervorgehen; kann?! - Weist ^fallen hier nicht ein die grausenhafte Worte Tubal's in Lenaüs Savönarola: ' ,Macht schnell! ein Jude braucht kein Kind! Kann und darf der Staat nach den heutigen Begriffen des' zü)verbieten chrd dennoch die Kinder zu, tauftw?.- Können nach?§: 64.'Eheverträge zwischen Christen! und.Personen, welche sich sticht zur christlichen Re- ' nicht einaeaanaen werden. Und' sind solche' ‘ b ei^ ^d^^eaatstn keirrE^ r- * .:A .I y7-. 7f! O ■•• * .■**; TT TVv * ., dungsgrund sein soll, da noch dazu der im Judenthüme bleibende Ehegatte auf alle den Eltern MkomMenden Rechte <§. 142.) verzichten muß? M°, billiger und c°n,'-qu°ntn ist in dieser Beziehung das -llg. preußische Landrecht U. §. 715., woselbst eS heißt: „In so weit als der Ünter- .*) Das Gesetz stricht nur von den im Judenthumc' geborenen Kindern; .aber, die von. einer, christlichen! Mut-.-: tet. und einein. jüdischen Water gezeugten ' Müder'' Müssen'f-. bei der' GebM getauft Mdews^ Mt-M-WMtte'WEWAnberunß seiner' bisherig'm'Religion dem andern "rechtmäßigen Ä«last)-Äf.Ne SchÜdiingHuMheN?*) 4*‘mtzreiftn alle dieft^ gesetzlichen Bestimmüngtn Mfehr in die heiligsten 'Interessen' der- Menschen/in das 'Familienleben ein? daß 'deren'"Abrogirüng '-odertheilweise' -Aufhebung eiste - Tah're' FöMrung^ der - Gerechtigkeit-ist)^ dst - sich' äüf'! dieDäuer-üW äbÄePüTaß^/Lei §1122.W<Six<fal MßLe^älfö'wemgstests, wenn!' Möw' das Gesetz best Glau--' ' Lensw'echseb Mischen eiM'HristlichestmW nichtchrisilichest Religion'nicht zügtbSn^lnäg'? dÄark''ümMüdÄ''Äei:beüt DM' VeÄ'r'Lchüi Nelißiöstsstörüsttz begeht:' hier einen! geb'örenrn 'Christen zum Abfälle vom Christenthüme zü 'verleitest such?' Dadurch würde jedenfalls jenem ent--' setzlicheü GewissensMärge 'der getauften Jüdest vörgebengt werden, - die oft' gegen ihre' ÜebeHeügüüg \ gezwungen sind, in eine? Mrche zü^verbleiöen/ in) die sie aus Üebereilung eistgStretstr sind/''^ben 'swbedürfen UÜt W angefühMn -I- .-.vn .!?; r.r;ih *) xtn^ange oes^ gug. ourgen. ^Veietzv. flumr gch^ nst 'chofdhht vöck b'9?Mai^! 1-827' 'über'die'Vörnähmd des' Scheidüngsactes eines' getauften: Ehegatten, ivöräüs hervorgeht, daß der; jüdische; Ehegatte- .«ach-Hen §§; 134*: und 135, zur Uebergabe^ od.er Uebernahme> des; Scheide-: brie^ses gezwungen werden kann, . was in jüngster. ZeitsGe-. i gchstand eines Proeesses war, weil' der getauft?.Ehemann ■ Märte) daß'er' den Grundsätzen seiner neuen Religion; zufolge -einemScheidebriefWigebewwichlwerMchht ist' ,-Ueber. den vorkommenden'Zwstfel, :wie sichM dem Fälle! „zu benehmen sei,. .. da , ursprsinglich, jüdisch^ Ehegatten,; wo- „von ein Theil zur .christlichen.Religion, stbergetreten, der „andere aber, im IchthumeMrüDeblieöen ist u. jvw., „die Auflösung der "Ehe'^erwWst^ chdÜdnund insb'eson- ,-dere, ob die Uebetgäbe und Annahme"des' Scheidebrie--! ,-fes nach §. 134. und 135. auch durch Bev o llmäch- ,?tigjesiattfiWn ^köune, mnd an welch Förmlichkeiten „her, christlich gewordene.Ehegatte hej. Ausstellung, Ueber- ,)chbr oder AchHchchsMcheidebriefes gebunden sei, ha- „ben Se. Majestät' w s. w! zu ^'erklären geruht: 1) Die ,Mebergabe 'bder -Annahme könnet durch-Bevollmächtigte „ftattfindens 2) Der; kacholisch^ gewprdene Ehetheil habe, „einen Israeliten hierzu zu erwählen, und die Vollmacht; „in einer solchen Art uuszustellen, daß in derselben nichts „dep . Grundsätzen oder Vorschriften der katholischen oder „sonstigen christlichen . Religion, zu der: er sich bekennet, „Zuwiderlaüfendes enthaltest sei; sonst' aber, in sö weit ^^Mach,'thüM^Me. in dest jüdischen ReligionsgebräugtgMndeten' etwäigest cttjiffehfsjiibeifet beö cn HeM.MMgkSAdM.MI somit.,auch^ dre°Ehe. r bollkoKme'n)stufglelD.)zu, haflten'.keinen gedeten Äststästd'ÄHckek ÄstnS?^ '' '' ) ' 24*

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