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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-05-29 · Heft 22 (29.5.1860) · p. Seite 321

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 22 (29.5.1860)
Date
1860-05-29
Page
Seite 321 (sequence 3)
Language
German
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321 größeres Maß; irr Hern Gebrauche dieser Freiheiten und dieser Unabhängigkeit' an. den Tag legen werden. Wenn man durch die Erlassung des Hirtenbriefes in dieser Voraussetzung in Bezug auf den oben genannten Würdenträger der Kirche gefäu schtwurde, - wenn sich deshalb auch' von vielen -Seiten die Frage erhoben. hat, ob der Bischof von Przemysl. im Rechte,war,r eine mit den weltlichen Gesetzen im Widerspruche stehende Anordnung zu erlassen: so können wir, da wir diese Frage blos vom legalen, vom rechtlichen Standpunkte beantworten müssen, da " wir. die politischen Motive nicht ins Äuge fassen dürfen, nicht umhin, dem Bischöfe: die volle Berechtigung zuzusprechen, im Widerspruch mit der weltlichen Anordnung die Christen vom Dienst bei Juden abzumahnen. - „Allein; auf diese Abmahnung hat sich der Hirtenbrief nicht .beschränkt. Der hochwürdige Autor desselben hat es für gut befundenden Juden eine Menge schmählicher, entehrender, unsittlicher, verächtlicher Eigenschaften an zu dichte n,. und den Seelsorgern seiner Diöeese aufzutragen, daß sie auf.Kanzeln und im Beichtstühle, an öffentlichen Orten und im Privatverkehre den katholischen Christen einprägen sollen, daß die Juden diese angedichteten verächtlichen Eigenschaften besitzen. „Es erhebt sich daher nebst der ersten Frage, die wir zu Gunsten des Bischofs von Przemysl beantworten mußten,, die zweite Frage, ob die Legalität des Hirtenbriefes so weit geht, daß eine im Staate anerkannte Religions-- genossenschaft geschmäht und herabgewürdigt werden darf, und ob dies -gestattet ist, wenn es auch in einem zur weitesten Verbreitung bestimmten Dokumente, in dem Hirtenbriefe eines Kirchenfürsten mt die Diöcefan-Geistlichkeit geschieht. / h > h „Diese Frage sindet in den bestehenden Geschen ihre Beantwortung,, in Gesetzendie durch, das Coneordat weder aufgehoben noch modificirt wurden, die für alle: Einwohner ^cheSr. Staates bestehenvon' Allen geachtet werden müssen, in Gesetzenderen Uebertretung ohne Rücksicht auf die:- Person: Und. den Stand der Uebertreter auf gleiche Weise bestraft wird. Das Gesetz nun hat für die Achtung -dev verschiedenen im Staate bestehenden Religionsgenossenschafteü die gleiche- Fürsorge getroffen; es hat nicht für daseine Religionsbekenntniß einen größeren und fittdas andere einen geringeren Schutz geboten, sondern die gleiche' SorgfAt für alle Bekenntnisse an den Tag gefegt, indem esdie Lehren, die Einrichtungen Und Gebrauche aller Religionen und ihrer Anhänger gegen rechtswidrige Angriffe'schützt. 'Dieses Gesetz ist das Strafgesetz, und! wir wollenum zu untersuchet-ob durch -'Hen Hirtenbrief düs Stra^efetz - übertreten wurde - diefölg enden Stellen : desselben''-ins- Aitge^ fassest^; Es werden nun die stärksten Stellest ' des ' von'ünß im ganzen Umfange in Skck'LY.- gegebmen Hirtenbriefes eitirt/ worauf-der Verft^äW fortfähtk: ' „Wir sehen in 'den ciMen'Stellen^, Ä«WeW'bell Juden die Beschuldigungen an gedichtet - -Wörden das Land, in bem sie bebendurch-siegelitten-hat, daß siv die SMli'chbvik derMhN^ sten verderbendaß^sie dte Chstäst'stst'zstm Trünke Und'zum Müffiggange V'e^lMVÄ,--daß ftrdas Habe, die Arbeit und das VextfH'ttt^ d er E h r i st e n z U Grün d e - ri cht'e n> b a ß in' d en jüdischen- Familien Gotteslä^rr un g -^V erä chtüng und Haß gegen Christus den Herrn und seine h e i li g e Religion herrschtdaß fie len heiligen Namen Christus' Haffen und bästersi, und vom gleich es Hasse gegen die Mhristeii beseelt si n d und d a ß si e d e n C h r i st e st >' w o in ö g - lich zu schaden suchen", Zunächst'daU-MH>'K 302. deö Strafgesetzes vorn 27. Mai1852 sttäfi bare Vergehen der Aufreizung zü FeindftlrgkMen zögen Religionögenoffenschasten;' Mn 'es fdüri wohl keinem Zweifel unterliegen, daß diese M Juden beigelegten verächtlichen Eigenschaften' geeignet "Md- ' Häß- Verachtung und Feindseligkeit gegen sie zu erregest, 'insbesondere, wenn sie inForm von Glaubenssätzen aus dem Munde des Seelsorgers „einem ungebildeten Volkes, wie der Bischof selbst in feinem Hirtenbriefe --das-Vokk"^bezeichnet, eingeprägt werden. Durch den Zusatz," daß Alles vermieden' werde, was das gläubige Volk Min'Haß und zur Verfolgung gegen die Juden aufteizenköNnte- ' d'aß ' sich der Haß blos aus die Jrrthümer, die Fehler und den Aberglauben und' nicht ans die Person der^Juden zu be- : ziehen habe, ' ist die Strafbarkeit nicht ausgehoben-weil - die Wirkung jener erdichteten Beschuldigüngen dadurch : nicht beseitigt ist und insbesondere'nicht bei-einem unge- : bildeten Publikum, - welches die Eigenschästen von der 'Perl fon nicht zu trennen befähigt ist ' : "? > s ■ - „In der Thätwir wollten doch Men^Jüristest kiüw neu lernen, welcher Denjenigeü- 'den sich:-öffenstich Men l die Staatsverwaltung die obigen AWerüngest'erlauben \ würbe, der ihr die BeschulVigmiM ändichteil würde-daß sie Me Regierten Hüffe, daß sie ihnen zn schaden suche, sdaß M ihre Habe"und Güt zu^GrüM"richtei-^vöst''bem \ Verbrechen der- Stötuüg der ^Hentltchen^RAhe deshalb 22*

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