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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-05-01 · Heft 18 (1.5.1860) · p. Seite 265

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 18 (1.5.1860)
Date
1860-05-01
Page
Seite 265 (sequence 5)
Language
German
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chungen. In demMomeute, Mo die:,Gesetze.in/die-Deffentlichkeit traten- - waMie Regierung'Mit Rücksichtihres Zwe--; ckes und der -eigenen Würde der Verpflicht»rng/sich bewußt,. ihr Legislatorisches! Werk szur Ausführung zu -ringen. Wir? glauben-.somit!unserer;.Pflicht zu-'genügen/ - wenn- .wir. die Aufmerksamkeit - der- Staatsverwaltung auf die, Gefahren' lenken, -welche in zwei Richtungen-uns vor Augen treten: zuersts auf die ssaetische Annullirung von-Gesetzen, - auf die der i Staat; ein großes; Gewicht - zu legen Ursache -Hat,, und schließlich /auf 'die furcht-arm: Katastrophen,: welche eine fortgesetzte' Agitation heraufzu-eschwören geeignet ist, Katastrophen, - welche - ansteckender Natur sind und - Lei welchen die.Sicherheiteinzelner Bevölkerungsclassen unddas Ansehen > und; der Ruf der Regierung in gleicher Weise auf dem Spiele stehen." — : //--- .'Wie „Presse" vom :19/ April äußert sich hierüber unter Anderm: i?:i - n „Gleichwohl meint heute - ein hier erscheinendes kleri-; cales -Abendblatt, „Die Gegenwart" betitelt, ein solches Hirtenschreiben „läge-eben so wohl in der- Pflicht, wie in der Competenz der bischöflichen--Behörde^/ und' eine - „EollisioN^ mit dem k. k. Ministerial-Erlaffe, -welcher den/ Christen gestattet, bei Juden -zu dienen, fände nicht statt, da-jenes Hirtenschreiben „den bürgerlichen Willen der christlichen Dienstböten nicht präoccupirt", denn „bekanntlich stehe es Jedem frei, zu thun, was ihm -beliebt, und sich auch in einen Abgrund zu stürzen, wenn ihm an den Geböten und Verboten der Kirche nichts gelegen fei."" „Wenn man nun sich -nicht damit begnügen will, das Raisonnement jenes ultramontanen Journals vom rationalistischen Standpunkte zu widerlegen/ sondern auch, den Umständen angemessen, mit österreichisch-gesetzlichen Gründen anzügreifen, so erübrigt nichts, als auf daß Concordat selbst zurückzugehen, welches am 18.- August 1855 in Wien zwischen dem päpstlichen Stuhle und der kaiserlichen Regierung abgeschlossen wurde. Daselbst heißt es nun allerdings im Schlußsätze des elften Artikels: ' - - „Ungleichen sollen sie (die Bischöfe) durchaus nicht '„gehindert sein,'-wider alle Gläubigen,-welche die kirchlichen Anordnungen und' Gesetze ü-erLreten, - mit kirch- „lichen Strafen einzuschreiLen."/■' '*■ ■■ --„Allein;es bleibt,1 um die1 Äntvendbarkeit dieser Bestimmung auf das' galizische Hirtenschreiben neuesten Datums zugestehen zu können, doch erst zu untersuchen und. zu 'beweisenob das von einem Bischof an die Gläubigen - gerichtete Verbot, bei Juden zu dienen) als' eine „kirchliche Anordnung^ -im Sinne des Eoncordats angesehen' werden - kann/ und: Mfelbstwenn diescker Fall:feGföllteMest'An^ ] ordnung bestehen kann, trotz der ihr widersprechenden Gesetze.^ - : --Wenn, mandem-Begriff der „kirchlichen Anordnung" eiNe so Weite-Deutung geben wollte/ so müßte' man 'schließ- / lich annehmm,die kaiserliche Staatsregrerung habe ihr Höchtes Recht, das wichtigste Attribut ihrer Souveränetät, nLm- Mch die gesetzgebende Gewalt, durch das Concordat überhaupt an die Bischöfe übertragen. Denn zwischen dem Recht : eines Btschpfs^ seinen Gläuhige^.das Diegen chsi,Anden zu verbieten, und dem Recht beispielsweise, den Katholiken zu ^untersagen, ihre Schulden an jüdische Gläubiger zu bezahlen, sehen wir keinen principiellen Unterschied./ - In beiden Fällen greift der Bischof auf das 'bürgerliche'Rechtsgebiet ein, und in beiden Fällen widerstreiten seine'Anordnungen -der staatlichen Gesetzgebung. So also kann das Concordat, :eine wie große Macht es auch, der katholischen Kirche-verleiht, wohl nicht gedeutet werden." „Seine feurigsten Bertheidiger scheinen selbst in solchen Conftquenzen eine Gefahr zu sehen, und darum mag -wohl auch „Die Gegenwart" heute hinzugesetzt haben, das bischöfliche Verbot „präoccupire den.bürgerlichen Willen .der christlichen Dienstboten' nicht", es stehe'ja Jedem frei, zu: thun, was ihm beliebt. Diese Resignation, daß-der Hirtenbrief' nur mit kirchlichen und nicht auch -mit' weltlichen Strafen ,drohe, beweist nichts gegen das Princip, das sich hier documentirt. So resignirt steht auch die Staatsgewalt mit ihren eigenen Gesetzen da: auch sie kann die Uebertretung ihrer Gesetze nicht -hindern, sondern gerade wie die Kirche' mit kirchlichen, so straft der Staat' auch nur mit seinen, mit' den bürgerlichen Strafen." „Das aber ist'eben der Unterschied zwischen den beiden-Gewalten, daß dieeine von ihnen, wenn die Erhaltung eines gesetzlichen Zustandes überhaupt möglich sein soll, die unbedingte Gleichberechtigungder ändern'mutt und nimmermehr zugestehen kann/ Staat/Und Kirche — dieses Nebeneinander ist nicht möglich. Das erkennt 'selbst das Concordat, welches in der Eingangsformel als eine „cönventiö de Ecclesiae Statu t Austriae Imperio“ bezeichnet wird. Die katholische Kirche hat eine legale, wenn auch bevorzugte Stellung rw österreichischen Staate, und wenn Gesetze des Staates' Und Gesetze der Kirche einander - widersprechen/ so kann wohl nicht zweifelhaft sein, welche von beideü den Vorrang behaupten müssen." ' Warten wir ab, was von der hohenk. k. Staatsregierung gegen Maßnahmen der Kirche, welche hen ganzen Staat mit einer Zersetzung bedrohen, geschehen wird. Die Analogie zwischen dem Pösener und Przeckys'ler Act ist"

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