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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1860-03-06 · Heft 10 (6.3.1860) · p. Seite 147

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
24 (1860)
Issue
Heft 10 (6.3.1860)
Date
1860-03-06
Page
Seite 147 (sequence 5)
Language
German
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sjjvi Zw eMjge»s,Her genauntenuKroKlchlder; swie: iü/Nieder- \ rösterreich, Möhmen,/ MährLNiUndjSchlefien,!. können Jfraelliten-PLuerliche MirthschÄftew lnur dannllerwerben, ..wenn j!,fiejjstchi;auft-denfelbenichäusLichrnjederlqiffen'/mnd. dieselben sselbft Lderuntr ihrenrDienstleüten bearbeiten.:;! Diese.Vorschriften/ geltend (übrigens gleichmäßig auch - für OriMch e BefitzerL Zn dev Regel, follmqMchujedeS -BauMgut/. - wie -sich; eine/ alte, ,aber..noch:!in -Kcastbestehende.Verordnung 9ü Mair 1-788)/ auSdrüch^sseimnEann'- ihaben, m'üd mit dem Rücken besessen werden. Deshalb, charf in-der /Regel/Niemand lzwei/zgestiftete-Bauerngüter, besitzen, sonchernr-wenn ier^ejn zwejtes-kauft; -muß er das erste an.-einen Zandern-Besitze hintangeben; doch-isti.dieftVorschrift -auf rden.>FaL müht -anwendbar /. wenn Jemand! nebst! einem .Bauerngute rÄur' üüch einbloßes Kleinhaus (ohne zugejliftete -Gründe) GefitztV-und/eben-so können ausnahmsweise izwei-Witthschasten -vereinigt werden, wenn jede-so Wring-ist,-daß -fie vckv dem Besitzer nicht vortheilhaft cülj Nivirt werdenttkünniti^sull;ii -u. ii'nw j-r. ^rchJnuGabizien/!-)KrMau und> der B ukow ina ist die Besttzfähigkeit!-der Juden,- - außer den eben erörterten, Äuchr'in - dikstn. Ländern-geltetideni Beschränkungen, noch'an besondere Bedingungen geknüpft. Die volleVesttz'- 'Wkgkeit h wurde-:-Nur - jetten. .Personen - eingeräumt j - welche \ Untere Gymnasien /? - Unter »Realschulen-, Handelsschulen, I ,landwirthfchaftliche-Lehranstalten> Forst -, Berg - und nau-! chischeSchulen absolvirt haben, sder den Ofstciersrang bej kleiden?.-;-Ist dies nicht der Fallso > ist das betreffende Zn«; M-iduÜm '.nur - zum- Erwerb -jener Realitäten zugelassen, i Welche schon mach den' vor-dem Jahre 1-848 bestandenen i -Gesetzewwon Israeliten erworben werden konnten. Darj unter? gehören Dominical- Gründe wenn sich die Juden/ auf denselben-häuslich niederlaffen und sie selbst beurba- .j m) dann - Häuser und Häuserplätze in Städten und Mark-; ten, «in^wier fern fie sich-bereits -vor dem 28. März 1805; -iui Besitze von Israeliten befunden hatten, und seither (insbesondere - seit dem 17. Jänner-1.81-1) nicht in den Besitz? Mes -Christen übergegangen Waren l? ' u'-- Was die sogenannteN bandtäflichen (in der Land- - iafel--inneliegenden) Güter anbelangt, so waren die-Juden j dvr dem Kreisschreiben-dom? 29: März 1793 an der Er-! wervunguderselben 'nicht gehindert; durch diese Verordnung! würbe ihrken aber rder Ankauf Und Erbpacht-landtaflicher r Gütern Änd'Gülten'-(mit Inbegriff der zum Verkauft ge-! brächten'Staatsgüter)' gänzlich eingestellt/ Ei^eln'e'obrig« - keitliche Münde Ädep Maierhöft sollten "sie wohl -in- ML -- liche Pä'chMng'^nehckenr können," niemals!aber ganze Güten! .NunMehr-jist ahnen, (wenn ,ste-nicht; die-volle PoffefsionSrfähigkeit.?hahen) durch, jpas. jiteuei Gesetz, die Pachtung gan- -zerilandtäAWyRealitäten: iodereinzelnerGerechtsame, derselben -«(natürlichMt Ausnahme d,eri Patronats:-- und: Vogteirechte>; gestattetz /.dagegen. bst ebb em° ste von der Pachtung .ehemaliger Rustiealgründe rund, einzelneruRustical-Grundstücke nach wie. Mr ausgeschlossen,;uNd zwar. bei Ilngültigkeit - des ^Vertrages, und angemessener gegen den Pächter rund-VerpLchtm zu. verhängenden Straft.: Eine ähnliche 'Bestinrmüntz wan schonM-der galizischen Gubernial-Verordnung vom >17-. iMäi.1805 enthalten, nach: welcher im 'Falle einerunerlaubten-Pachtung der jüdische Pächter mit .einer /angemessenen Straftu belegt und von der Pachtung ' abgeschafft, derr Verpächter aber. das erste > Mal zu einer auf/ den halbjährigen Pachtbetrag festgesetzten. Geldstrafe, -das zweite. Mal? zur Erlegung.des ganzen-jährlichen Pacht- .betragestt aügehalten -und das dritte Mal her-Verwaltung sseiner-Güter «entsetzt--'werden: sollte/ - -- Im'Uebrigen!können diejenigen Israeliten, welche nicht diiedolle.Vefitzsähigktithaben,. mit jenen Realitäten, die fie nach den^vor dem Jahre? 1848 bestandenen Gesetzen erworben haben, nicht blos, wie das Hofkanzleidecret vom 23. Juli 1819 gestattet, zur Gunsten ihrer ehelichen Descendenten,sondern ohne alle Einschränkung gleich den christlichen Befi^em öerfügeü/ Jene Realitäten aber, welche fie zwischen dem Jahre 1848 und dem '7. Oktober 1853 im gesetzmäßigen Wege ansich gebracht haben, können sie an alle jene Personen, - welche nach dem bürgerlichen Gefttzbüche zu ihrett gesetzlichen Erbengehören (das"find die ehelichen Verwandten, die legitimirten Kinder, die unehelichen Kinder in Rücksicht auf die Mütter, die Wahlkinder/ die Eltern: dererwähnten Kinder- und der Ehegatte) ifti-- es?Mittelst "eiües -Geschäfts unter- Lebenden (Täusch, Kauf, - Schenkung'-u. -s. w.) oderuauf' den Todesfall übertragen^" - ' Durch die" deutschen Blätter läuft; folgende- Notiz: f ,Me -Iuden' im französsischen Heere. Cs -befinden sich bei der Infanterie 8 jüdische Stabs- und 92 Subalternofsiciere, ^bei der Cavallerie 3 -Stabs- und 35 Subalternofstciere , bei der Artillerie 4- Stabs - und 24 Sübalternofstciere, --beim Genieweftn 2 Stabs- MNd 24 Subalternofsiciere-; außerdem beim Generalstabe 2/ - bei der Milt-tLrv'etwÄMttg-2/-'bei > der- Gensd'aruterie 2, beim Sa- NiMspersoüap 47-Juden.!, Der /,Deutsche Botschafter", der diese? Ueberficht mittheilt/ bemerkt dazu: „Die jüdische Bevölkerung in Frankreich ibeträgt nur etwa 100,000 Eeelen. - Eie hak daher?;cincn1 v'erhältnißmäßigs; größern An?-

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