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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1859-12-26 · Heft 53 (26.12.1859) · p. Seite 760

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
23 (1859)
Issue
Heft 53 (26.12.1859)
Date
1859-12-26
Page
Seite 760 (sequence 6)
Language
German
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sie hier in!Frage, kommen/ erz'eügjen^Kinderuuszüdehnen, und^ izwEohne Unterschied, -vb die Eltern zur Zeitder Eingehüng 'ihrer Ehe - üm das derselben^entgegenstehende H inderniß gewußt haben oderMcht, wiewohl sonst nach/unftrm Rechte die?Mtenntniß deS Gesetzes nicht entschuldigt Hoffentlich dürfen wir in dieser so wie -iEder bereits »früher getroffenen- Anordnung rückfichtlich des Haltens christlicher Dienstboten nicht den Abschluß, 'sondern nur den Anfang-der zu Gunsten .? einer geregelten staatsbürgerlichen Stellung der Israeliten getroffenen Maßregeln erblickenwobei wir aber' die- Bemerkung nicht unterdrücken können, /daßl es unsimJntereffe der Staatsverwaltung selbst gelegen schiene, jene Zugeständniffe, welche sie den Gleichberechtigung'der jüdischen-Bevölkerung zu umachen sich nuns mestnentschlossen> hat,' -lieber.-mit -einem Male-als stückweise -ans DageölichL-tretenzu lassen. -E.S würde eine solche umfassendere Verfügung mit ungleich -größerer Befriedigung ausgenommen werden, als all die vereinzelt - gebotenen Gaben---und.-dann - gilt ja,auMdas alte: - bis :dat, qui cito dat! ";-'ux-nw;c;;rf;i;ri -■ (Wir können - die Folgerungen der „Presse" nicht für richtig befinden. - Wenn die ck.'ki.Verordnung ausdrücklich -die früher ohne kreisämtliche- Erlaubniß geschloffenen Ehen für nicht ungültig-erklärt,-, so sind damit auch die aus diesen Ehen -entsprossenen Kinder für nicht unehelicherklärt. - Redart: d. E: Z. d. I.) - Die „A. A. Z." sagt über denselben Gegenstand : „Die heutige kaiserl. Verordnung über die Aufhebung der kreisamtlichen Bewilligung zur Schließung einer gültigen Judenehe ist der Vorläufer weiterer die Juden betreffendenliberalen Gesetze, und 'scheint die kaiserliche Regierung vorerst mit den schreiendsten Mißständen den Anfang machen zu wollen, um sodann zu den ins bürgerliche Leben tiefer einschneidenden praktischen Fragen übergehen zu können: Wie ich höre, wird--zunächst die Bestimmung, welche die Juden vom RotarialSwesen ausschließt, aufgehoben. Der-kreiSamtliche Eonftns -zur Schließung einer.Judenehe-ist -zwar feit idem Jahre 1848 nicht schwer zu erlangen gewesen) allein -trotzdem ist die Beseitigung dieser Beschränkung doch ein-großer Fortschritts weil nichts so sehr, geeignet war) die-Juden an-die traurigsten Zeiten des Mittelalters zu erinnern, als die Beschränkungen, welche sich den - heiräthslustigen- Juden in vormärzlicher -Zeit entgegengestellt, und es ist damals nicht selten vorgekommendaß jüdische Eheleute, > bloSweil sie ohne kreisamtliche. Bewilligungdie-nuGmit-großen-SchWierig-? keltM'^ck)MMcheKrwM-!geh^waKeb'tzayMgin'7V.eEMt polizeilich getrennt und'wie Verb re cher. behandelt;wuv^ den.? Die.Beseitigung --dieses Mstes-mittelalterlicher Barbarei-ist alsonein Fortschritt--zu chemünan-der-Regierung nur Glückwünschen, kann.!-;7!^- < Wien>'26. November^ -Der öfterreichische-Arzt vr. Pollak/ der durch mehrere-Jahre Leibarzt des Schahs von Persien - war,- hat - um -seine- Dimissio n -geboten, und dieselbe erhalten; der -Schahüberhäufte; den; Scheidenden mit Geschenken und /Auszeichnungen., / - Wien- 16.'Deeember.i Die amtliche-,,Pest?Ofener Zeitung" 'enthält folgende Mitteilung :- 0- :h/=? Wie, -wir -vernehmen- '-istvon- Seitendes;-hohen kaiserlichen Ministeriums-des, Innern die^-Verfügung ergangen, daß, da die^Frage über die Besitzsähigkeft der- Israeliten?inoch^ in -Verhandlung-steht-- aber reiner baldigen? Lösung-- -entgegen-Peht-K-porrper- Hand 9 mit der - Depossessionirung - jener) Israeliten-, welchegegen die bisherigen - gesetzlichen- Bestimmungen jnden.Besitz von. Liegenschaften gelangt, -sind,- /nicht -vorzugehen -und mit) den -Entscheidungen?/über die Befltzfähigkeit .von Israeliten, - insofernsolche? nach - den gegenwärtigen Gesetzen: abgesprochen -werden müßte., einzuhalten sei: Gltya> im December. - (Privatmitth^) Also '-der erste Akt für die Reglung der-Verhältnisse, der Israeliten Oesterreichs ist erfolgt. Der §.? 124 des b. G. ist aufgehoben. Se5 Majestät haben anzuordnen - geruht, daß die jüdischen-Ehen keinen; andern- Vorschriften^ -zu unterliegenhaben alsdiechristlichen. -Sollte es 'nicht an der Zeit sein/ . auch etwas über -die bürgerlichen 'Ehescheidungen der -österreichischen Juden.-zu sagen? — Die österreichische.Gesetzgebung, ging'einerseits etwas zu -weit, indem sie. die.-einverständliche Trennung, nicht nur wie beiden. Akätholiken, wegen unüberwindlicher Abneigung - gestattete^ sondern - .ganz in das - Belieben - der Ehegatten--Pellte- --während, sie anderseits die .uneinverständliche Trennung - über die Gebühr.beschränkte, da. sie .das.-Recht/ auf dieselbe zu dringen,umur-dem Ma-nne-^Und -auch-dieftm,nur wegen. (des einzigen, Trennungsgrundes des, Ehebruches den Frau einräumte.- -»Das österreichische Recht geht noch um einen Schritt weiter, als daS talmudifche. -Rach diesem v ersündrg t sich der Mannwenn

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