Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 37 (7.9.1857)
- Date
- 1857-09-07
- Page
- Seite 506 (sequence 10)
- Language
- German
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506 ermüdlichen Eifer seines Oberrabbinen vor den übrigen Gemeinden dieser Gegend so Manches voraus. Auch das Talmudstudium dieser Gegend ist im Fortschritte begriffen und mancher arme Bocher wird von einem reichen Gutspächter als Schwiegersohn eingesetzt. So wirkt Herr Jeremias Löv als Oberrabbine seiner Jeschivah höchst segensreich. Seine nahe an 150 Zöglinge zählende talmudische Schule ist im fortwährenden Zunehmen begriffen und ist von Nahe und Ferne besucht. Als entschiedener Gegner des Chassidismus bewahrt er so manche schwankende Natur vor der so gefährlichen Versuchung der Rebbes, die ihn dessen ungeachtet als großen Gelehrten und biederen Charakter ehren und bei ihren Wallfahrten nach dem Grabe der heiligen Frommen, welche im Monate Thamus stattgesunden haben, besuchen. Daß es bei diesem Wallfahren an Spenden nicht mangelt, brauche ich kaum zu erwähnen, daß aber dieses Mal selbst die kleinsten Gaben höchst bereitwilligst von den großen und kleinen chassidischen RebbeS eingesteckt wurden, ist allen Besuchern ausgefallen. Mehrere Freunde, welche den Rebben besuchten, um sich von ihm benschen zu lassen, erzählten uns, daß alle Begleiter der Frommen, vom Wein und Branntwein berauscht, sich in einem entzückenden Zustande befunden hätten und daß die Rebbes das Fasten des 17. Thamus untersagt haben. Bei solch einem heiteren Leben unserer Chassidim, die AlleS, nur nicht das Fasten lieben, wird es uns Herr Em. Hecht verzeihen, wenn wir ihn bitten, auS seinem so trefflichen Lesebuche die Stelle (S. 320.), wonach die Chassidim so häufig fasten, bei einer neuen Auflage streichen zu wollen. Schließlich noch die traurige Nachricht, daß wir in Betreff der Besitzfähigkeit der Israeliten bis heute wenig zu hoffen haben. Folgender hoher Erlaß wird leider das Gesagte bestätigen. Wir kaffen ihn im Auszüge folgen: „Auf Anlaß der von einem Oberlandesgerichte gestellten Anfrage, wie sich zu benehmen sei, wenn Israeliten in Besitz von Liegenschaften gefunden werden, von deren Erwerbung sie gesetzlich ausgeschlossen sind, wird dem k. k. Oberlandsgerichte Folgendes eröffnet: Es wird den Gerichten zur Pflicht gemacht, Besitzumschreibungen von Realitäten an Israeliten, welche den Bestimmungen der kaiserlichen Verordnung vom 2ten Oktober 1853 zuwiderlaufen, zu verweigern. In so fern sich aber ein Israelit in den Besitz einer Realität, von deren Erwerbung er gesetzlich ausgeschlossen ist, eingeschlichen hat, ist daS mit dem Hofdecret vorgeschriebene Verfahren zu beobachten. Da nach dieser Vorschrift die Comitatsbehörden berufen sind, in jenen Fällen, wo ein Israelit gegen die bestehenden Vorschriften sich in den bürgerlichen Besitz einer Realität eingeschlichen hat, hierüber die Untersuchung zu pflegen und das Erkenntniß zu fällen, ob der Jude auS dem Besitze zu setzen sei, sofort aber die Amtshandlung hinsichtlich der Erecution des Erkenntnisses der betreffenden Behörde zu übertragen, so sind die Gerichte anzuweisen, jene Fälle, wo ein Israelit in dem Besitz einer Realität gefunden wird, von deren Erwerbung er ausgeschlossen ist, der betreffenden ComitatSbehörde zur Einleitung des weitern Verfahrens bekannt zu geben." So weit die Verordnung des Ministeriums. Mögen die Cultusgemeinden die bevorstehende Reise unseres allergnädigsten Kaisers benutzen, um Aufhebung dieses Gesetzes zu bitten. Oberlehrer I. Rosenmeyer. Wim, 6. August. (Privatmitth.) Böhmen ist jetzt das Land, das unaufhaltsam Stoff in jüdischer Beziehung bietet. Bald da, bald dort bricht eine Wunde auf und die Behörden werden massenhaft in Anspruch genommen. Acten häufen sich auf Acten und die Behörden selber werden genöthigt sein, auf eine Regelung anzutragen, die endlich als definitive Maßregel wird zu gelten haben. Der k. k. österreichische Consul zu Jerusalem, Herr Graf Pizzomano, befindet sich hier. Mit großer Theilnahme besucht derselbe die jüdischen Institute. Eine besondere Wirkung brachte auf denselben der hiesige Gottesdienst hervor. Heute besucht derselbe das jüdische Spital, wo demselben zu Ehren ein Dejeneur servirt wird. Ad vocem Spital sei bemerkt, daß der sehr humane Direktor Helm des k. k. allgemeinen Krankenhauses auf Veranlassring des Vorstandes sich bereitwillig erklärt hat, zu jüdischen Sterbenden eine Persönlichkeit der jüdischen Seelsorge kommen zu lassen, um den Sterbenden Trost zuzusprechen und die betreffenden Gebete vorzubeten. Eine ähnliche Bitte wurde auch kurz zuvor von Seite der protestantischen Gemeinde gestellt und ebenfalls bewilligt.