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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-08-24 · Heft 35 (24.8.1857) · p. Seite 470

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 35 (24.8.1857)
Date
1857-08-24
Page
Seite 470 (sequence 2)
Language
German
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470 Verstorbenen finden sich im Alter von 30 -- 40 66,7 Israeliten, Altenburger 79,5, Ungarn 67,5, Kroaten nur 55,8. In Frankfurt war die Sterblichkeit: 106 christliche, 95 israelitische Einwohner dieses Alters per Tausend. — Besonders günstig aber tritt das Sterbeverhältriiß für die Israeliten in dem Decennium zwischen 40 und 50 heraus. 79,1 Israeliten, 75,r» Deutsche, 78,6 Ungarn und 59,2 Croaten auf Tausend, — für Mitteleuropa 72,3 Bewohner. — Das Alter von 50 Jahren erlebten 319 Juden, 291 Altenburger, 224 Ungarn, 236 Croaten, — in Mitteleuropa nur 297, in Preußen 280 von 1000 Geborenen. — In den späteren Lebensperioden werden sie nur von den Croaten übertroffen, was ihre geringere Sterblichkeit anbelangt. Nach Gatters' Zusammenstellung überleben das 70. Lebensjahr von 1000 Israeliten 123,1, Deutschen 87,8, Ungarn 54,4, Croaten 71,i; in Mitteleuropa 117, in Preußen 108, in Frankfurt nur 39 Christen und 73 Juden. — Das mittlere -Alter beträgt daher nach diesen Erhebungen für die Israeliten 46,5, für die Deutschen 26,?, für die Croaten 20,2; für die Ungarn war wegen Abgangs der Geburtsziffer die Durchschnittszahl nicht zu ermitteln. Für die österreichische Monarchie aber ist die mittlere Lebensdauer 27,5. Da nun dies auffallend günstige Sterblichkeitsverhältniß des israelitischen Volksstammes unter den verschiedensten klimatischen und äußeren Verhältnissen, und im Vergleiche zu anderen Nationalitäten unter übrigens ganz gleichen Umständen konstant bleibt: so läßt sich dasselbe nach Gatters nur durch die Annahme einer Racendifferenz begründen. — Gatters schließt seine Arbeit mit dem Wunsche, daß das ethnographische Element in der Krankheitsätiologie für die Zukunft einer höheren Beachtung gewürdiget werden möge, als dies bisher der Fall war, und daß insbesondere die Beziehungen, in welchen gewisse pathogenetische Momente zu den verschiedenen Nationalitäten stehen, ein Gegenstand sorgfältiger Beobachtung würden. Dic vom Institut heranszugebende Neal-Encyclopädie des Iudenthums (Lonversations-Lericon des Iudenthnms). Wir freuen uns, über den von uns veröffentlichten Plan zu obigem Werke von allen Seiten die nachdrücklichste Zustimmung zu erhalten. Wir unterlassen nicht zu bemerken, daß Herr Di-. B. Beer in Dresden an dem im Jahre 1844 von Herrn Nr. D. Cassel beabfichten Unternehmen gleicher Art, sowohl im Entwerfen petz Planes, als auch sonst thätig sich betheiligt hatte, was wir, um dem geehrten Herrn die Präcedenz nicht zu entziehen, hiermit seinem Wunsche gemäß notiren. Herr 9r, B§er ist auch Einer der Ersten, welche ihre Mitwirkung zur Ausführung unsres Planes uns entgegengebracht haben. Als neuen Agenten des Instituts hahen wir zu nennen: Herrn Albert Abelsdorsf (Stuhr'sche Buchhandlung) in Berlin (No. 8. unter den Linden). Literarischer Wochenbericht. Frankfurt am Main, im August. Von meiner Ferienreise zurückkehrend, finde ich ein Schreiben aus Galizien vor, welches ich mit aufrichtigem! Danke für dm Inhalt öffentlich zu beantworten für zweckmäßig erachte, weil es eine wissenschaftliche Anfrage berührt, die auch Andern nicht gleichgültig sein dürste. Ich habe nämlich S. 14. der Geschichte des JudenthumS Amu. 6. angegeben, daß das Gesetz ans Uebnng abergläubischer Gebräuche keine Strafe setze, und solche nur einfach verbiete. Der geehrte Verfasser des erwähnten Briefes ist nun aber der Ansicht, daß die Stelle 3. B. M. 20, 27., wo der Tod darauf gesetzt sei, dieser Behauptung widerspreche. Allerdings bedarf dies einer Verständigung. Meiner Ansicht nach spricht die hier angezogene Stelle 7« ma rrw ■»a nur« 1« «■»in m» "Wr keineswegs von der Ausübung abergläubischer Gebräuche als solcher, sondern von Personen, die sich ein Geschäft daraus machen, dergleichen im Volke geltend zu machen und dasselbe dadurch gewissermaßen zum Götzendienst zu verführen und vom wahren Dienste Gottes abzulenken. Sie gehören in die Claffe Derer, welche die Religion untergraben und somit thatsächlich gegen das Gesetz sich anflehnen, auch wohl ohne selbst von der Wirkung ihres Thuns überzeugt zu sein, die Einfalt der Unwissenden zu eigennützigen Zwecken, ausbeuten, wie auch NLwDn u. A. Das Gesetz fordert daher, daß solche Verführer getödiet werden, nicht aber die Verführten, während es auf Götzendienst in jedem einzelnen Fall 5. M. 17, 3. ein richterliches Verfahren anordnet, in Folge dessen die erwiesene Schuld mit dem Tode bestraft werden soll. — Das Gesetz unterscheidet zwischen Personen, die das Volk verleiten und den Verirrten, welche sich verleiten lassen, abergläu-

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