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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-06-22 · Heft 26 (22.6.1857) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 26 (22.6.1857)
Date
1857-06-22
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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21 Jahrgang. Allg e meine ^0 Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipps»« in Magdeburg. Leipzig, den 22. Juni 1857. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, MontagS, und wird jährlich 78 Bogen in Quart incl. des Titels. Registeru. s. rv. um« fassen. Zn Gemäßheit des Zweckes, derselben die allgemeinste Verbreitung zu.geben, ist der-Preis äußerst niedrig: mit S Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Thlr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22Va Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspeditionfür beide Letztere hat sich die königl. sächs. - Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Die Schweiz. — Dom Institute zur Förderung der israelitischen Literatur. — Die Juden in den Donaufürstenthümern. — Die Juden in Paris. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsitachrichteü r Deutschland: Hannover, aus dem Hannoverschen, Kreis Eschwege. Oesterre4 chischer Kai - serstaat: Aus dem westlichen Ungarn, Horic, Tachau. Großbritannien: London, London. Schweden: Gothenburg. Leitende Artikel. Die Schweiz. Ober-Endingen, 19. Juni. Der hinkende Bote kommt nach. Als ich in Genf den Artikel im Journal de Geneve vom 2. Mai las, konnte ich mich des Jnhals nicht freuen, weil ich in die Richtigkeit desselben sehr starken Zweifel setzte. Ich hatte mit zu vieler Bestimmtheit über die Judenclausel Nachricht, um eine andere Ueberzeugung gewinnen zu kennen. Der einzige Schimmer von Hoffnung war noch der, daß etwa der Congreß bei der Ratification die Clause! verwarf. — Seither habe ich mich aber über diese Angelegenheit informirt. Es liegt nun vor mir das aargauische Gesetzesblatt No. 29. Jahrgang 1857. mit dem Titel: „Staatsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Nordamerika, abgeschlossen am 25. Wintermonat 1859, ratificirt von der Schweiz am 39. Heumonat 1855, ratificirt von Nordamerika am 9. Wintermonat 1855. (Eidsgen. offieielle Sammlung Bd. V. <5. 291.) Ich führe aus demselben nur Folgendes aus dem Artikel 1. an: Die Bürger der Vereinigten Staaten Amerikas und die Bürger der Schweiz werden in ihren resp. Ländern auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit fein; sie werden in denselben die gleichen Rechte genießen und den gleiche» Verpflichtungen unterworfen sein rc. rc. (folgen verschiedene uns nicht interesfirende Bestimmungen). Der Paragraph schließt: In.Betracht des Inhaltes der schweizerischen Bundesverfassung find die Christen allein in den Cantonen der Schweiz zu den durch diesen Artikel garantirten Vortheilen berechtigt, was jedoch diese Cantone nicht verhindert, den gleichen Vvrtheil auf Bürger der Vereinigten Staaten eines andern religiösen Glaubens auszudehnen. Das ist nun Deutsch. Es scheint aber daS Journal de Geneve so wie die katrie in Paris, welche beide den oben angeführten Zeitungsartikel vom 2. Mai enthalten, haben entweder nicht an der rechten Quelle geschöpft, oder de» Art. 1. des Vertrags nicht verstanden. — Die amerikanische Constitution, welche „Gleichheit" an ihrer Spitze trägt, ist also von der schweizerischen bestegt worden,"welche letztere freilich des Guten sehr Vieles, aber

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