Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 21 (1857)
- Issue
- Heft 12 (16.3.1857)
- Date
- 1857-03-16
- Page
- Seite 153 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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153 fort officiell durch den neuen Großvezier Reschid-Pascha angezeigt. Ein solcher Act kann leicht jeden Commentar entbehren. (Nach dem Jew. Ghron.) Nußland. Die öffentlichen Blätter bringen die Nachricht aus St. Petersburg vom 25. Februar: „Auf Grund der bis zum Erlaß vom 4. Mai (16.) 1853 geltenden Bestimmungen ist den Juden der Erwerb unbeweglichen Eigenthums gestattet worden." Diese sehr dunkle Nachricht bringt — die „Kreuzzeitung." Wir wollen sie einstweilen als richtig annehmen, können sie aber vorläufig nur als Beweis gelten lassen, daß — den russischen Juden die Erwerbung unbeweglichen Eigenthums bis jetzt nicht gestattet war, daß also alle die auf die russischen Juden geschleuderten Vorwürfe, daß sie keinen Landbau treiben, falsch waren. Welche sind die Bestimmungen, die jetzt wieder in Geltung treten? welche Beschränkungen sind aufgehoben, welche geblieben? Ist dies auch wieder eine solche Phrase, die man hinwirft, um den Klagen zu begegnen? Wir wissen, die Herren „Kreuzzeitungsritter" wechseln das System — bald sind es die Juden, welche an Allem schuld sind, bald wieder werden ihnen Befreiungen zu Theil, die, bei Lichte besehen, keine sind. Bringt Ihr Nachrichten, nun, so seid klar und bestimmt; Ihr führt doch das Recht immerfort im Munde, nun, so übet doch ein wenig Recht, das ist: saget die Wahrheit! Nach den bisherigen Bestimmungen dürfen die Juden Landgüter nur dann erwerben, wenn 25 jüdische Familien auf Kosten des Käufers colonistrt worden find. Uncultivirten Boden zu erwerben, ist für Juden mit so schwierigen Bedingungen und Formalitäten verbunden, daß auch diese Gunst von Minderbegüterten fast gar nicht benutzt werden kann. Massiv gemauerte Häuser darf ein Jude nicht kaufen; erwirbt ^r ein hölzernes Haus, oder einen leeren Platz, so muß er binnen einer bestimmten Frist plangemäß ein massiv gemauertes Haus aufbauen, widrigenfalls fällt das Ganze den Spitälern heim. Sind diese Bestimmungen aufgehoben, oder nicht? Dies ist die Frage. Das jüdische Schulwesen in Nußland. III. Wir haben bis jetzt das Schulwesen betrachtet, werfen wir nun noch einen Blick auf die Stellung der Lehrer; denn Beides ist nicht zu trennen von einander. Bekanntlich werden die Anstalten nicht aus Staatsmitteln erhalten, sondern aus besonderen Abgaben, die der Jude zahlen muß, „Fleischgeld und Sabbathlichter". Der jüdische Lehrer darf nun nicht allein unter keiner Bedingung an einer christlichen Lehranstalt fungiren, sondern auch an den aus jüdischen Mitteln errichteten Schulen darf er nicht als Aufseher amtiren, darf nicht die russische Sprache unterrichten, ja mit äußerster Mühe wird es ihm gestattet, irgend einen Gegenstand außer dem Hebräischen zu lehren! Noch mehr, wie kränkend für den jüdischen Lehrer — während der neben ihm fungirende christliche Lehrer Rang und Dienstjahre hat, und nach diesen seinen Lohn, Auszeichnung und Hoffnung auf Steigen hat, alles Dieses ist dem jüdischen Lehrer versagt, und wenn er sich noch so sehr auszeichnet, und noch so fleißig ist, er kann nichts mehr als sein kärgliches Auskommen haben... (Eben so ist es in jüdischen Hospitälern, wo der an ihnen angestellte christliche Arzt, außer dem Gehalte, zu den Staatsbeamten gehört, der jüdische Arzt nicht, und wenn er gratis dient.)... Welchen Anreiz hat also der Jude, sich dem Lehrstande zu widmen? welche Achtung kann Christ und Jude vor dem jüdischen Lehrer haben?- Hamburg, Anfang März. Noch einmal Wagener. Die Brücke, die Brücke in der alten Gellert'schen Fabel! An diese Brücke dachte ich zuerst, als ich Wagener'S „Judenthum und Staat" aufschlug; denn was mir zufällig zu allererst ins Auge fiel, das war die Versicherung. daß diejenige Partei, welche 1855 den Artikel 12. der gegenwärtigen preußischen Verfassung zu streichen strebte, hinsichtlich der preußischen Juden ja nicht hinter das Gesetz von 1847 zurück wollte und selbst bis dahin nur vorläufig! Man muß indeß gestehen, daß Herr Wagener, das enlant perdu jener Partei, seine Instruction, das Odium seines vorigen Auftretens möglichst zu mildern, zu befolgen sehr fleißig gewesen ist. Er hat eine ganz gut abgefaßte Skizze über die Entwickelung des Judenthums, namentlich im Galuth, anfertigen lassen und herausgegeben (der jüdische Verfasser bat sich vorsichtiger Weise nicht genannt*) und dann Konsequenzen herausgezogen, *) Es kann ja auch ein getaufter Jude gewesen sein! Redact. 12*