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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1857-02-02 · Heft 6 (2.2.1857) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
21 (1857)
Issue
Heft 6 (2.2.1857)
Date
1857-02-02
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Jahrgang. Allgemeine b. Zeitung des Zudenthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Ludwig Philipps»« in Magdeburg. Leipzig, den 2. Februar 1857. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal. Montags, und wird jährlich 78 Bogen in Quart incl. des Titel-, Registers u. s. w. um« fassen. In Gemäßheit des Zweckes, derselben die allgemeinste Verbreitung zu geben, ist der Preis äußerst niedrig: mit 8 Thlr. für den Jahrgang; — 1 Thlr. 15 Ngr. (1 Tblr. 12 gGr.) für sechs Monate — 22'/r Ngr. (18 gGr.) für das Vierteljahr angesetzt worden. Alle Buchhandlungen, Postämter und Zeitungs-Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Hauptspedition für beide Letztere hat sich die köuigl. sächs. Zeitungs-Expedition allhier unterzogen. Inhalt. Leitende Artikel: Gin Hohn, wie er selten vorkomml! — Vom Institute zur Förderung der israelitischen Literatur. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichtenr Deutschland: Aus Württemberg, Hannover. Preußen: Aus Westphalen und Rheinprovinz, Berlin, aus der Provinz Posen, aus der Provinz Posen, Posen, aus dem Großherzogthum Posen, Danzig. Oester - reichischer Kaiserstaat: Wien, aus Böhmen, aus Oberungarn. Frankreich: Paris. Leitende Artikel. Magdeburg, 27. Januar. Ein Hohn, wie er selten vorkommt! Es find schon oft genug harte Gesetze und Verordnungen über die Bekenner des Judenthums ergangen — unsere Geschichte ist sehr reich daran! Aber wenn man dann den Hohn noch dazu gesellt, wenn man den Stachel noch vergiftet mit Hohn und Haß, um recht tief zu verwunden — sagt, könnt Ihr dies im Namen irgend einer Religion verüben? Die „K. H. 3." (soll wohl Königsb. Hartung'sche Zeit." heißen,) und nach ihr andere deutsche Blätter enthalten folgenden Artikel: Die „Senatszeitung" enthält Vorschriften, betreffend den Ausschluß von Soldaten, Matrosenkindern und Cantonisten aus den Ressorts des Landheeres und der Marine auf Verlangen der Eltern, Vormünder oder sonstigen Wohlthäter, welche deren Pflege übernehmen, wobei die wohlthätige und vorsichtige Anordnung getroffen wird, daß Juden nicht um Rückgabe ihrer Söhne oder Verwandten bitten dürfen, welche die christliche Religion angenommen haben; wohl aber können diese christlichen Wohlthätern ausgeliefert werden. Hierdurch ist dem oft finsteren und fanatischen Haß der Juden gegen das Christenthum manches Opfer entzogen, das früher von ihnen auf das Grausamste zu Tode gepeinigt oder wieder heimlich Jude werden mußte; öffentlich durste Letzteres nie bei Strafe von Sibirien geschehen, wie denn überhaupt der Uebertritt von der griechisch - orthodoren Kirche zu einer anderen als Verbrechen betrachtet und als solches bestraft wird. Die Thatsache ist richtig. Es ist bekannt, wie vor der Regierung des jetzigen Kaisers zahllose Judenknaben ihren Eltern genommen und in der Regel getauft wurden, wenn die Zahl der zu stellenden Recruten nicht voll war, oder eine Strafzahl über eine Gemeinde verhängt worden. Der jetzige Kaiser hat dies abgestellt. ES ist auch richtig, daß der Rücktritt dieser unmündig getauften Knaben zu ihrer väterlichen Religion mit der Verbannung nach Sibirien bestraft wird. Es ist daher nur die Konsequenz, daß man diese Knaben den jüdischen Eltern nicht wieder zurückgeben will. So schrecklich dieses Schicksal ist, so läßt sich dies nicht ändern. Wie soll man es aber bezeichnen, wenn man sagt, die Juden würden diese schuldlosen Opfer zum Tode peinigen, die El-

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