Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 20 (1856)
- Issue
- Heft 31 (28.7.1856)
- Date
- 1856-07-28
- Page
- Seite 418 (sequence 4)
- Language
- German
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der Wahl ihres Wohnorts vielfach beschrankt. Abgesehen davon, daß ihnen der bei weitem größte Theil deS russischen Reiches verschlossen' ist, so sind ihnen selbst in den polnischen Provinzen gewisse St ädte vermöge veralteter Privilegien gänzlich versagt, und in den meisten, in denen sie wohwen-dürfen, find sie in gewisse Bezirke (GhettiS) verbannt.' - Man erwäge, welchen Einfluß dies nicht bloS in socialer, sondern auch in gewerblicher Beziehung übt. DaS Wohnen' auf den Dörfern endlich wird ihnen nur ausnahmsweise - und unter sehr drückenden Bedingungen gestattet. 2 Das Verbot der Schankwirthschaft. Dieses Verbot, welches mit der größten Strenge ausgeübt wird, hatte, als eS eingeführt wurde, den Ruin von 30,000 Familien zur Folge. Aber noch drückender ist dieses Verbot durch die äußerst lästigen Folgerungen/ die man in kasuistischer Auslegung daraus gezogen. So darf ein Jude unter demselben Dache nicht wohnen, wo ein christlicher SchaNkwirth dem polnischer! Bauer den verderblichen Nektar spendete Cs ward nun zwar diese Maßregel damit gerechtfertigt, den polnischen Bauer dadurch -der Trunksucht entziehen zu wollen — aber seit nuNmehr drei Decennien darf kein Jude Branntwein schenken, und der Zustand der Bauern ist noch heute unverändert derselbe, und die Stelle unter dem Tische, wo ehemals der Großvater bettunken lag, wird noch heute von dessen Enkel eingenommen. — Diejenigen Personen, welche in Städten noch von Alters her Consense zur Schankwirthschaft haben, dürfen sie nicht vererben und müssen eine besondere Abgabe zahlen, welcher der christliche Berufsgenosse nicht unterworfen M - 3. Verbot desErwerbes von Grundeigenthum. - Juden dürfen G ü t e r nur dann erwerben, wenn 25 jüdische Familien auf Kostest des Käüftrs cölonisirt worden find: Theilweiser Ankauf von uncültivirtem Böden zur -Colonisätion ist ihnen nur unter so schwierigen Beding'üngen und Formalitäten gestattet, daß Minderbegüterten diese Gunst nur selten zu benutzen möglich ist. Häuser, die massiv gemauert sind' darf ein Jude nicht kaufen/ Erwirbt ein Jude ein hölzernes Haus, so muß er an dessen' Stelle binnen einer bestimmten Frist ein planmäßiges massives Gebäudeäufführen, widrigenfalls das Ganze dm Spitälern zufällt. 4. Alle politischen Rechte sind den Juden versagt. Diese wenigen Worte umfassen Alles und bedürfen keiner Erläuterung. Civil-Rechte Hab en die Juden nur in so fern, als sie nicht durch administrative Reglemente darin besch r än kt sind. Bei'WLdeWrüch'Ln •'zwischdst-Änem administrativen Acte und dem Wortlaut eines Gesetzes kommt es auf die Auslegung der Behörden am - . 5. Erst am 12. September 1853 noch hat der Fürst Statthalter im Polizeiblatt der Stadt Warschau ein Verbot erlassen, daß keine christliche Amme ein jüdisches Kind stille: Sind dies negative Vorschriften, Beschränkungen und lllusschließungen, denen der Jude in Polen unterworfen ist: so reihen sich diesen positive an, welche nicht minder Aufmerksamkeit verdienen. 6. Wir beginnen mit dem seit 1824 eingeführten Juden-Leibzoll, „ T a gzettel " genannt. Jedes nicht in Warschau wohnhafte jüdische Individuum, Kinder an der Mutterbrust nicht ausgenommen, muß, wenn es diese Hauptstadt betritt, einen täglichen Zoll von 20 polnischen Groschen per Kopf bezahlen. Dazu kommen noch Stempelgebühren von 17 Groschen per Zettel und Emolumente für die Einnehmer, Polizeicommiffaire, Polizeidiener rc. rc. Diese Abgabe 'beträgt jährlich circa eine halbe Million Gulden. Aber wichtiger noch ist der Schaden für die Sittlichkeit, der hieraus erwächst. Jeder Uebertretungsfall nämlich ist mit einer für die ärmere Claffe besonders bedeutenden Geldstrafe belegt, an deren Stelle bei Zahlungsunfähigkeit Personalarrest ttitt. Weibliche Individuen werden dann unter Vagabunden und ähnliches Gesindel gesperrt und unterliegen den gesundheitspolizeilichen Maßregeln gleich den anderen Gefangenen. Welche Uebelstände und Folgen dies für die Sittlichkeit hat, ist leicht ersichtlich. 7. Abgabe auf das Koscherfleisch. Je bedeutender diese Abgabe ist, welche von jedem Pfund Fleisch, das der Jude in Polen verzehrt, 6 Groschen polnisch verlangt, und jährlich mehrere Millionen der jüdischen Bevölkerung allein aüferlegt: desto nächtheiliger wirkt sie, da deshalb der arme Theil der Juden dem Fleischgenuffe fast gänzlich entsagen muß. Es ist notorisch, daß es in Polen jüdische Greise giebt, die kaum einige Male in ihrem Leben Fleisch genossen haben. So unfreiwillig auf unkräftige Nahrung angewiesen, füllt - der arme polnische Jude die Spitäler, sein Zustand ist der jammervollste, sein Gesicht ttostlos und abgehärmt wie nirgends. — Diese Fleischabgabe wurde im Jahre 1812 festgesetzt: Sie trat ein in Folge eines mit ganz' unbefugten Personen abgeschlossenen ConttacteS/ die im Namen der jüdischen Gesammtheit diese Abgabe sich äuflüden, wogegen ihnen Seitens der Regierung Befreiung vom Militairdienste zugefichert wurde.'' In