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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1856-06-23 · Heft 26 (23.6.1856) · p. Seite 351

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
20 (1856)
Issue
Heft 26 (23.6.1856)
Date
1856-06-23
Page
Seite 351 (sequence 7)
Language
German
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chnKin'gerichtet gewesen, „die ReLelung der staaksbürgerljchm Stellung Mr Juden einer spätem Zeit vorzubehalten und die Ansässigmachung der Juden an solchen.Orten, wo bisher keine wohnten, mit Vorrstcht behandelt zu wissen"; wie später gelegentlich der von der Regierung beantragten und von beiden Kam-? xmeM gebilligten Aufhebung auf den Juden lastender! Zivilrechtlicher Ausnahmsbestimmungen ein modifici-i reyder Antrag des Reichsrath Graftn v. Giech, auch j die übrigen Verhältnisse der Juden angeregt, und diese.- Anregung vorzugsweift wegen Mangels an directem' .Zusammenhänge mit dem Gesetzentwürfe, sowie des-; halb keine Folge erlangt chabe, „weil die Staatsre-! gierung das gesonderte Ordnen dieser Verhältnisse \ Lwecksnaßig erachtet, ste auch das Anordnenvon Re- - _cherchen zu solchem Behufe zugesichert habe." An diesen geschichtlichen Rückblick und an die Annahme, nach. Ablauf voller vier Jahre müsse sich die Regierung am Ziele der nöthigen Vorbereitung, sonach, auch in der Lage weiteren Handelns finden, reihen sich materielle Betrachtungen, insbesondere: 1) über! das Zeitgeistwidrige des bisherigen Matrikelweftns,? das unter allen civilisirten Staaten nur noch in ' Bayern bestehe; 2) die Anomalie, den israelitischen Glaubensgenossen in Absicht aus Niederlassung und Gewerbsbetrieb nach den Traditionen einer längst verklungenen Zeit zu behandeln, während er, Dank der Neuzeit, bereits zum Eintritt in die Gemeindeämter., in die Districts-, Landraths- und Ständeversammlungen, in die Steuecausschüffe, in das Gremium der Geschwornen, in die öffentliche Anwaltschaft, ja sogar zur Ehre des Ofsiciers-Portd'epöe befähigt und selbst von dem Civilstantsdienst nur durch stillschweigende, keineswegs aber durch positive Gesetze fern gehalten erscheine; 3) die Ungerechtigkeit, Leute, welche alle Obliegenheiten und Leistungen des Christen Heilen, von der vollen Theilnahme an den Rechten des Christen auszuschließen; 4) die den Bekennern der mosaischen Lehre eigene Sittlichkeit nebst ihrem musterhaften Familienleben; ,5) die vorzugsweise Befähigung der israelitischen Glaubensgenossen zu dem in Städten jetzt mehr und mehr sich entwickelnden Engrosgeschäft; 6) die tüchtigen Leistungen der ansässigen Israeliten nicht nur in gewerblicher, sondern auch da, wo sie sich auf Grund und Boden niederlaffen, in landwirtschaftlicher Richtung; 7) die notorische Thatsache, daß kein Israelit bisher der christlichen Armenpflege zur Last gefallen, während die Jüdensch'aft cbei allen Anlässen, ohne Mckstcht .auf Glaubensverhältmiffe, einen freudigen und ergiebigen Woblthätigkeitssinn entfalte; 8) der Nutzen, der mancher Gemeinde aus dem Eintritte intelligenter vermöglicherIsraeliten in die Reihe ihrer Gemeindebürger erwachse; 9) .das Gefahrlose der beantragten Maßregeln, da ja in deren .Verwirklichungsfalle fortan der Niederlassung israelitischer, gerade so wie bisher der Niederlassung .christlicher Bewerber, die Aufnahme von Seite der Gemeindegremien vvrangehen müsse. Die Antragsteller fragen sich, ob- Angesichts solcher Prämissen es recht, ob es klug sei, jenen Israeliten, -welche mit achtbarem Vermögen.Bildung und Betriebsamkeit verbinden, und deren Ehrgefühle begreiflich die .Erwerbsweise der früheren Lanbjuden zuwider sei, nur die .peinliche Wahl zwischen mißachtetem Beruft oder Auswanderung offen zu lassen. Innigste Ueberzeugung führe die sich, also Fragenden -zu einem entscheidenden „Nein." — Der dritte Ausschuß hat die eingebrachten Anträge genau geprüft und sie nur in formeller Beziehung beanstandet. Der Ausschuß erachtet eine Reform der die israelitische Ansässigmachung regelnden Normen für durchweg geboten; ihm scheint aber das Gedeihen dieser Reform im Interesse der christlichen wie der israelitischen Bevölkerung durch einen wohlbemeffenen Uebergangszustand bedingt. In Betracht des wichtigen Umstandes, daß der christlichen Bevölkerung, ohne veranlassendes Ansinnen der Landesrepräftntation, Regierungsvorschläge zu abermaliger Prüfung des Systems christlicher Ansässigmachungen angekündigt sind, und daß nichts naturgemäßer sein kann, als der israelitischen Frage gleichzeitige Behandlung mit der christlichen anzuweisen, erblickt der Ausschuß kein anderes Mittel, als das Aufsuchen deS UebergangszustandeS in jenem milden, „zustimmende gemeindliche Erklärungen vollberückstchtigenden" Vollzüge des bestehenden Gesetzes, wofür die wohlwollenden Aeußerungen des Ministers gelegentlich derAuSfchußberathung eine erfreuliche Aussicht böten. Demgemäß schlagt der Ausschuß folgende Bitte an den Thron vor: 1) mit der angekündigten Initiative zu erneuter legislativer Revision der allgemeinen Normen über Ansässigmachung und Verehelichung, auch jene zu legislativer Revision der noch in Kraft gebliebenen Bestimmungen, des Edicts von 1813 über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen ver.

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