Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 20 (1856)
- Issue
- Heft 3 (14.1.1856)
- Date
- 1856-01-14
- Page
- Seite 36 (sequence 8)
- Language
- German
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36 ■ ■ Die Verhandlungen über die Bearbeitung eines Lesebuchs für Wische Volksschulett'sind noch nicht zu Ende geführt, die K. Oberkitchenbehörde hat. diese hochwichtige ' Sache in Erwägung. gezogen und will sie nach Men Seiten beleuchtet wissen. Es dürfte-interessant sein, die Zusammensetzung der K. israelitischen Oberkirchenbehörde bekannt zu machen. Präsident ist Oberkirchenrath Dr, v. Schmidt, - zugleich Director deS katholischen - Kirchenraths; theologisches; Mitglied Rabbiner- Kirchenräth Dr. Maier^ Secretair Assessor vr. Jordan,- Oberkirchenvorsteher, - weltliche Beisitzer, die VÖr. L. Kaülla, Adolph Levi; und- Herr Hofagent v^Kaulla, Kassier Herr Holland, Dieser Behörde wird als' israelitische kaum- «ine; ähnliche mehr gleichzustellen seindie 'ihren Geschäftsgang so geregelt durchführt 'und ganz' nach den Normen des Consistoriums und des katholischem KirchenvathSbegründet - ist.; 1 Älzei/ 'Ä87 Deeember^ lPrivatMitth.) Unser treffsicher MabbiNer Dr?S/ Adler wird uns erhalten blei- Mi'' 'Fainilien-Schicksale-Und" andere Verhältnisse Wngm -ihn/Nfimtiv' üüf L<emb erss zu verzichten- '' 'Hannöver- 31. December. (Privätmitth.) Der Ascher SÄlzmattN, '-über dessen eigenthümliche Schicksale -chinsichtkich' seines- -Geldes wir in - Nr, 49. - I. berichtet/ hat vom-^-König von Preußen 400 Thlr. erhalten, und hofft auch noch auf die übrigen 400 Thlr. «ine Anweisung zu empfangen. ' 'Berlinim Januar/' (Privätmitth- -von einem ändötn-' Cörrespi/'' Diejenixjen -in-'-der hiesigen Gemeinde / welche - gegen i did 4teinen Reformen' in der großen SyMgogd eifern/ ' habensich bei den vergsblichÄr' Agitationen nicht ' beruhigt, -sondern —- den weltti'cheü' Arm zu- Hülfe' gerufen. - Wirklich hat der Misiistedcher^'rcgeistlichen Angelegenheiten -ein Re^ Vorstand erlassen-/ worin dev wesentlichste Püffus'ist: -h /W/Vorständ der' hiesigen jüdischen Gemeinde wk^ÄNg«wieftw/chbder den-W'-MM-Änd-die 6evÜÄsichRsiungsche-rth «n- W ünsch'e' der Gern ei Nd e''f -dt M k ei n e r l e i Ä e n d e ruNg e M'in d er dis hör iff e ng o H es die n st li ch e'n - O r-d n un-gl i n s Wirk zu richten,- welche^ eine- Trennung -der Gemeinde- und eine Störung der öffentlichen Ordnung herbeiführen könnte." . .... Darüber hat sich nun in den hiesigen. Zeitungen wieder «in unerquicklicher Streit, erhoben: zuwessen Gunsten der Ministerialbescheid laute? Die Beschwerdeführer meinen,, hiermit seien die Veränderungen verboten, die Gegner das Gegentheil. Als das klarste und richtigste Eingesandt geben wir Folgendes in Nr. 5. der Voss. Ztg. : „Um ein klares und richtiges Verständniß des auf den Synagogencultus bezüglichen neuesten Rescripts herbeizuführen, erscheint es nothwendig, an den Wortlaut folgender „die Cultusangelegenheilender Juden" betreffender Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zu erinnern. In-§. 46. dieses Gesetzes, heißt es: . . . -»„Die Repräsentanten-Versammlung. erhält durch . .ihre Wahl und das Gesetze die Vollmacht . unddie Verpflichtung, die Synagogenge- . . meinde nach Maßgabe dieser Verordnung, o h.n e Rücksprache mit der ganzen Gemeinde oder mit Abtheilungen derselben nach Ueberzeugung und Gewissen zu vertre- : ten und verbindende Beschlüsse, für die Gemeinde. zu fassen. . . - Ferner bestimmt §♦ 50.: - daß das von dem Vorstande.und.den Reprä- . . sentanten zu entwerfende Statut, auch .„besion- - d ere" Festsetzungen m Beziehung ausi die den - Cultus betreffenden innern Einrichtungen/^ 51v) enthalten könne." §. 51, endlich lautet wörtlich ' wie folgt: „die auf den Cultus bezüglichen Innern Einrichtungen bleiben in.jeder einzelnen Synagogengemeinde,; so längs und--so - weit das. Statut nicht ein Anderes, bestimm^ . (§♦ 50.) der Verein b a ru.tt g de s Vo rst an - des' und der Repräsentanten.überlas- - sen. Die Regierung hat von diesen Mnrich- - -tungen nur in so weitKenntniß zu--nehmen und Entscheidung zu treffen, als. di.e öffentliche Ordnung ihr Einschreiten erfordert/.^ .' Diese klaren und unzweideutigen gesetzlichen Vorschriften sind es, welche dem gedachten Rescripte zum Grunde liegen und' i nach -denen, allein es interpretivt werden kann. Wird daher in demselben von. dem Willen der Gemeinde" gesprochen, so. kann -mit