Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 48 (27.11.1854)
- Date
- 1854-11-27
- Page
- Seite 603 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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603 gegenüber, gegen den Rationalismus,: jur Unterstützung der Gläubigkeit. Diese Reden geben übrigens mehr ein Bild der italienischen Theologie und ihres-Standpunktes, als daß sie Wichtiges enthielten für das Allgemeine. Um aber nun auf längere Zeit von diesem Felde Abschied zu nehmen, erwähnen wir Hier noch die so eben eingelaufene Predigt: „Worte der Weihe, gesprochen zur Einweihung der neuen Synagoge in Alzey am 28. Tischri 5615 (20..Oktober 1854) von vr. S. Adler, .Großherzoglichem Kreis-Rabbiner. Alzey, 1854," — Sehr ergreifende „Abschiedsworte" aus der alten Synagoge, wo das. mit der-Thora, aus alterin neue Heimath ziehende Israel eine sehr schöne Gleichung abgiebt) dann die „Einweihungsrede" : „wessen soll dieses Gotteshaus Zeugniß geben?" Von dem „Glauben an den einig-einzigen Gott," von „dem sittlich-religiösen Geiste der Gemeinde," endlich, „von dem allgemeinen Geiste der Zeit" in den nicht-israelitischen Kreisen (Regierung, Ortsgemeinde). Dann „Weihegebet." Die Rede hat uns weniger zugesagt, sie ist nicht fließend genug, nicht in einem Gusse, und wiederum zu Gewöhnliches, zu oft Gesagtes, so daß wir von einem Manne, wie Adler, Bedeutenderes erwarteten. Zeitungsnachrichten. Palästina. Gaben fit* die Armen in Jerusalem. > Von dem Vorstande der Synagogen-Gemeinde in Gleiwitz, Herrn E. Frankl: 23 Thlr. Pr.-Crt. Die Redaction. Preußen. Berlin, im November. Der Curiosität wegen theilen wir folgendes Referat der Berliner Blatter über eine „Gerichtsverhandlung" hier mit: „Beim Strafsenat des Obertribunals kam gestern eine höchst interessante Nichtigkeitsbeschwerde zur Verhandlung. Es handelte sich nämlich um die bisher noch nie zur Sprache gekommene Frage, ob es für die Verletzung einer wesentlichen Förmlichkeit zu betrachten, wenn bei Vereidigung eines jüdischen Zeugen, der zugleich Rabbiner, ein anderer Rabbiner nicht zugezogen ist. In dem zur Anklage gestellten Falle hatte nämlich em - Jude, den Gottesdienst im Tempel dadurch gestört, daß er die Lade ohne Recht geöffnet und den Rabbiner im Gebet unterbrochen hatte. Er war deshalb in zwei Instanzen zu fünf Wochen Gefängniß verurtheilt worden. Der Advocatanwalt Volkmar, der in der Nichtigkeits-Instanz den Angeklagten vertrat, machte:vor dem Obertribunal den Einwand, wie eine, wesentliche; Form des Verfahrens dadurch verletzt sei, daß. der. in erster Instanz als Zeuge vernommene Rabbiner ohne Zuziehung eines Rabbiners vereidigt fei; obgleich der §'. 324 Th. I. Sit." 10 Allg. Gem.-Ordn., auf den sich der §. 336 der Crim.-Ordn. beziehe, dies'ausdrücklich vorschriebe: Die GeneralftaatSanwaltschast fetzte dem ^entgegen, daß der Einwand bereits in der Appellations-Instanz-chatte geltend gemacht werden müssen, wenn noch jetzt Gewicht darauf hatte gelegt werden sollen, so wie daß die geschehene Zuziehung zweier Juden zur Eidesleistung um so mehr ausreichend sei, wenn der Zeuge der Rabbiner selbst und ein zweiter nicht am Orte wäre, endlich daß es analog dem §. 343 Th. 1. Tit. 10 Allg. Gem.-Ordn., in Untersuchungen gegen Juden, der Vereidigung eines jüdischen Zeugen gar nicht bedurft hätte. Die letzte Einwendung hatte der Advocatanwalt Volkmar bereits damit widerlegt, daß die Vereidigung auf Antrag des Anklägers einmal geschehen sei und daß hierbei die wesentlichen Förmlichkeiten nicht beobachtet worden wären. Das Obertribunal adoptirte denn auch die Ansicht des Verteidigers, vernichtete die beiden Vorerkenntniffe und wies die' Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurück. Berlin, 19. November. (Privatmitth.) In der Ruine des neuorthodoren Vorstandes sind die Todten noch immer nicht zur Ruhe gebracht, und daher wandelt der abgeschiedene Geist zum Schaden und Schabernack der Gemeinde im Hause als Gespenst umher, seine Streiche übend. Hören Sie mit Staunen, was der Abgeschiedene in den letzten Tagen gegen die Gemeinde vollbracht: Er hat gegen sich die gerichtliche Ereculion provocirt, weil er die am 14. Juni rechtskräftig gewordene Verpflichtung gegen vr. Rubo unerfüllt gelassen.. Fast ein halbes Jahr ist der unumstoßbare Urtheilsspruch des Obertribunals alt, der Rechtsanwalt des Gläubigers hat, wie man sagt, wiederholt gemahnt,