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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-02-20 · Heft 8 (20.2.1854) · p. Seite 97

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 8 (20.2.1854)
Date
1854-02-20
Page
Seite 97 (sequence 9)
Language
German
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97 Ort seiner Hingehörigkeit abfertigen zu müssen; 2) von diesen Individuen taugliche mit Anrechnung und untaugliche ohne Anrechnung als Rekruten anzunchmen. Die Anrechnungs-Quittungen sind denjenigen Ebräergemeinden zu ertheilen, welche bezeichnete Ebräer ergriffen und den Ergriffenen der Rekruten-Session vorgestellt haben, wenn gleich auch diese Ebraer zu Gemeinden anderer Gouvernements oder Kreise gehören. Wenn aber die der Rekrutirung sich entzogen habenden oder paßlosen Individuen von privaten Personen aus den Ebräern ohne Mitwirkung der Gemeinden entdeckt und ergriffen wurden, so sind die Quittungen diesen Privatpersonen zur Anrechnung für ihre Familien zu übergeben. — Ferner wird ein am 4. Mai d. I. Allerhöchst bestätigtes ReichSrathS -Gutachten publicirt, welches zur Ergänzung der bestehenden Gesetze über die Ansiedelung von Ebräern auf Ländereien , den Ebräerkaufleuten zwar die Befngniß zum- Erwerb von Ländereien außerhalb der Städte und j Flecken ertheilt, ihnen jedoch zur Pflicht macht, die? auf denselben anzusiedetnden Glaubensgenossen ent-; weder nach demselben Maßstabe, wie auf KronSgrund-; stücken, nämlich in den westlichen Gouvernements zu? mindestens 12 und in den Neureußischen Gouvernements zu mindestens 20 Dessätinen auf die Familie' Mt Land zu versehen, oder sie in besonders anzulegenden Fabrik-Etablissements und technischen Anstalten zu beschäftigen. Mit Ausnahme des Destillatur- Geschästs ist hierzu jeder Erwerbszweig gestattet und auch Christen können auf diesen Fabriken nach besondern Regeln in Dienst treten. Ebräer-Kaufleute,.welche auS dem Kaufmannsstande auStreten, müssen selbst zum Stande der Ackerleute übertreten oder die ihnen gehörigen Ländereien binnen 6 Monaten verkaufen. Me Gouvernements- Obrigkeit hat sowohl über die Er- Prllung aller besondern polizeilichen Vorschriften für diese''Ebräer-Etablissements zu wachen, als auch die! Eröffnung derselben, die Zahl der Gehülfen und Arbeiter , den Wirkungskreis u. f. w. selbst zu regeln und keinerlei Ausnahmen von der Beschäftigung der angesiedelten Ebräer ausschließlich mit dem Landbau oder mit dem technischen Gewerbe in den Fabriken zu gestatten. Mrtau, den 25. Juli. (Privatmitth.) Verspätet *). In dazu gewordener Veranlassung und in *) Erst jetzt in unsere Lände gelangt. Re d/aiLt.. . Grundlage deS Artikels 466 Buch II. Tom. III. der Reichsgefttze, worin bestimmt worden ist, daß die in Gemeinde,Wahlämtern, dienenden Ebraer bei Ausübung ihrer Function in Uniform - KastanS zu erscheinen haben, wobei diese Bestimmung mit Punkt 152 der Beilage zum Artikel 935 deS Buches I. Tora. III. zusammen zu halten istwornach die in den Wahlämtern dienenden Personen zum Tragen der Uniform nach den Claffen berechtigt find, während denjenigen, welche die alte russische Kleidung tragen, dieselbe gelassen wird, endlich daß auch die im Art. 463- Buch II. Tora. III. enthaltene Verordnung hinsichtlich der Bevorzugung Derjenigen, welche . Russisch schreiben und lesen können, im vorliegenden Falle schon durch die Wahlschaft und Bestätigung derselben von Seiten der Obrigkeit -in Anwendung gebracht worden -ist: — ist sämmtlichen hiesigen ebräischen Steuerältestem (Namens B. Jsacksohn, L. Rappenheim, H. Michelsohn und D. Jacobsohn) das Recht des Tragens einer Uniform des Ministeriums des Innern 10. Claffe, so wie außerdem auch den zu besondern Aufträgen in ebräischen Angelegenheiten beim Herrn General- Gouverneur angestellten ebräischen Beamten (Namens S. Wagenheim Hierftlbst mrd 0r. A. Neumann und S. Bloch in Riga) das Recht des Tragens einer Uniform desselben Ministeriums 8. Elaste - hochobrigkeitlich verliehen worden. — Die Kurländische GouvernemeutS-Regierung schreibt mittelst Circulair-Vorschrift vom 13. Juli 1853 Nr. 2879 sämmtlichen Autoritäten und Behörden Kurlands vor, bei allen gerichtlichen Verhandlungen nur solche TranSlate aus dem Hebräischen anzunehmen, die von beeidigten Translateuren beglaubigt worden sind, und eröffnet-gleichzeitig zur allgemeinen Kenntnißmrd Nachachtung, daß Herr R. I. Wunderbap als Txan.slqteur für daS Kurländifche Gouvernement an gestellt und. beeidigt worden ist. Auch ist derselbe gegenwärtig in Stelle des Krankheits halber auf 2 Monate beurlaubten Rabbiners der hiesigen Hbräergeyreinde von Einer Kurländischen Gouvernements - Regierung amtlich bestätigt worden. — Auch in diesem Semester beehrte Seine hohe Ercellenz dev Herr Curator deS Dorpath'schen Lehrbezirks General der Infanterie von Kraftström die hiesigen Lehranstalten Mt seinem Besuche, wobei er die hiesige hebräische KrovSschM volle fünfviertel Stunden seiner Gegenwart zu würdigen und seine Zufriedenheit über die Leistungen dieser 8»-

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