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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-11-22 · Heft 48 (22.11.1852) · p. Seite 579

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 48 (22.11.1852)
Date
1852-11-22
Page
Seite 579 (sequence 11)
Language
German
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579 gefällig und machte ihn bekannt mit dem Großen des Landes. So weit das Manuskript im Namen des Vaters. Der Sohn, Verfasser des 'pV’rrtE lö*’, ergänzt, daß er vom Vater gehört habe, Laß Schaul Wahl zum König von Polen erwählt worden fei. Sch. W. habe gelebt von 'iv bis 7'3>iv. Bei einer in feine Zeit'fallenden-Königswahl'(eö war die -von König SigiSMünd M., 'welche nrr'ill stattfand. Nicht aus dem Manuskript.) könnte der Reichstag lange sich nicht einigen, wie so oft im polnischen Reichstage, über die Person deS zu wählenden Monarchen. Der Abend desjenigen Tages kam aber, an welchem, dem Gesetze zufolge, ein König gewählt werden mußte und so erhielt Schaul Wahl die erforderliche Stimmeneinheit und ward König für diesen Lag. So weit das Manuskript. Wenn man nämlich sich über den definitiv zu wählenden König nicht einigen konnte,'wurde ein Wahlkönig oder provisorischer König gewählt, damit dem Gesetze Genüge geleistet würde. Diesem'provisorischen Könige wurden dann die Akten vorgelegt, daß er Etwas einschreibe in seinem Namen *). Interessant sind nun die Nachrichten und Angaben von verschiedenen polnischen Rabbinen, Autoritäten und Gelehrten, welche von dem orforder Manuskripte Nichts wußten, die sich Herr Edelmann mit großem Fleiße, vieler Mühe und Zeitaufwand von den mannigfaltigsten Seiten verschafft hat. Fast alle stimmen darin überein, daß die Bekanntschaft Sch. W. mit dem Fürsten R. durch seinen Vater, Rabbi in Padua, vermittelt worden sei und zwar wie oben im Manuskripte angegeben ist* 2), und daß sich daher der Beginn seiner Größe und seines Ansehens datirr. Auch ist das Faktum, daß Sch. W. einen Tag (oder richtiger eine Nacht) König gewesen sei, dort ein allgemein anerkanntes. Die Angaben variiren aber auf folgende Weife. Nach *) Nach dem Mfkrpt. habe Sch. W. eingeschrieben: Judenmord soll mit dem-Tode bestraft und nicht durch Lösegelb gesühnt werden können. Der Akt erhielt freilich keine Gesetzeskraft, allein Herr Edelmann weist nach, daß man sich doch auf diesen Akt hie und da berufen habe. Ref. 2) Die Wenigsten nur behaupten, daß Sch. W. in Padua an der Universität studirt habe und dort mit einem polnischen, ebenfalls dort studirenden Prinzen eine intime Bekanntschaft gemacht habe. Ref. Einigen hat Sch. W. Wahlrecht gehabt (woher sein Name, denn die Judenwelche meistens deutsch sprachen, nannten ihn Wahl) in Polen. Da er nun bei allen Großen des Landes wegen seiner großen Gelehrsamkeit und reichhaltigen Erfahrung in hohem Ansehen stand, so mochten sie ihn zum Wahlprästdenten gemacht haben. Nach Einigen soll er zum Alterspräsidenten gemacht worden sein *). Noch Andere behaupten, Sch. W. sei zum provisorischen König gewählt worden; weil der König nur durch einen König wieder gekrönt werden durfte, so wählten sie Sch, W. zum Krönungskönig. Uns ist dadurch erklärlich, daß Sch. W. in so hohem Ansehen bei dem durch seine Hand gekrönten Könige gestanden hat, über welches Ansehen alle Angaben übereinstimmen. Die Nachrichten des jetzigen Rabbinen in Brody, Schwiegersohns eines NachkommenS Schaul Wahls, stimmen im Ganzen mit den obigen Angaben überein, und erzählt er; daß er in seiner Jugend noch die goldenen Ketten gesehen habe, die in der Familie vorgewiesen wurden, die ihrem Ahn Sch. W. vom Könige geschenkt worden seien. (Goldene Ketten durften damals in Polen nur von Fürsten getragen werden.) In Brisk besteht heute noch eine jüdische Badeanstalt (ymwT >?ipi2), von Sch. W. gegründet, deren Ertrag erblich seinen Nachkommen von den damaligen Juden zugesichert worden ist. Ferner ein Stiftungsfonds, aus dessen Zinsen seinen Nachkommen bei deren Verheirathung männlichen Geschlechts 50 und weiblichen Geschlecht- 100 st. auSbezahlt werden soll. ( (Schluß folgt.) *) Es ist aber sehr unwahrscheinlich, daß ein 48jähriger Mann Alterspräsident wird. Ref. Anzeigen. Konkurs. Die hiesige Jsraelitengemeinbe beabsichtigt die hier vakant gewordene Kantorstelle in kürzester Zeit wieder, zu besetzen. Mit dieser Stelle ist ein fixer Jahresgehalt von fl. 300 Reichswährung nebst der Hälfte der Schlachtgebühren im Werthe von st. 120 bis fl. 150 R. W. und gewisse, nicht zu bestimmende Nebengefälle verbunden. Der Kantor muß auch Schlächter, dann musikalisch gebildet und im Stande sein, einen Gesangchor gehörig zu unterrichten und zu leiten und — wo möglich — auch die Qualifikation zum Elementarlehrer besitzen, welche Letztere aber nicht als. Hauptbedingung zu betrachten ist.

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