Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 43 (18.10.1852)
- Date
- 1852-10-18
- Page
- Seite 510 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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510 dann angebrochen, wenn es, statt in seiner Religion sich zu kläxen und zu verklären, einer schnöden „Aufklärung" huldigt, die im Grunde: Nichts ist, als der krasseste Materialismus; wenn Israel, statt einzusehen, daß seine Religion erst recht für solche Zeiten geschaffen ist, in denen der gesunde Menschenverstand für Thorheit, das gesunde Herz für Narrheit, und all die tiefen Töne deS Göttlichen in uns für Mißklänge gehalten werden; in denen die Lehre von Gott, Seele, Gottebenbildlichkeit und Unsterblichkeit, in denen Gebet, Gottesdienst, fromme Uebung zu Nichts, verflüchtigt werden, für solche Zeiten geschaffen, um in ihnen einen Felsengrund für die Wahrheit und das Recht und die Liebe abzugeben, diesen selbst verläßt und aufgiebt, um dafür — ein trostloses Nichts einzutauschen. Die Zeit der Schmach ist für Israel wahrhaft angebrochen, wenn es seine Religion verachtet, schmäht und verläßt. Das ist eine Schmach deS Geistes', eine Schmach von innen, eine Knechtschaft des Geistes, eine Entwürdigung deS Geistes — „Herr, bewähre uns, daß wir nicht zu Schanden werden, ein Sprüchwort und eine Schmach unter den Völkern!". . . Bemerkung. In seinem Vortrage über die „Geschichte der Pflanzenwelt" sagt Schleiden: „Die Schöpfungsgeschichte der Schrift bewegt sich wie natürlich auf einem Standpunkte, wo daS Rund der Erde noch den Blick des Menschen umfing, wo ihm Sonne, Mond und Sterne nur freundliche Lichter waren, den Tag zu erhellen, die Nacht zu verschönern. Aber nicht die wenigen Züge naturhistorischer Kenntniß, die sich darin finden, find daS Großartige, daS alle Sagen der Völker hoch Ueberragende, sondern der Ausspruch: „„die Welt ist nicht seit anfangsloser Zeit gewesen, ist nicht Spiel einer blinden VildungSkraft, nicht Produkt einer starren Nothwendkgkeit, eines Schicksals, sondern sie ist die freie That eines heiligen Urhebers, einer ewigen Liebe."" In diesem Sinne hat sich keiner der Menschenstämme ie zu dem Begriffe der Schöpfung erhoben, denn selbst die nahe anklingende und offenbar verwandle Brahmasage ist, gegen diesen einfachen, klaren Gedanken gehalcku, phantastisch verworren und sinnlich unklar. Immer bis in die fernsten Ze.iten wird eS unverändert wiederhallen: „„Gott schuf die Welt."" Dank Dir, Meister, wenn es auch keines Dankes verdient, daß ein Meister der Wissenschaft, Naturforscher und Philosoph zugleich, seine innerste Überzeugung ausspricht. Aber Ihr, lasset es Euch gesagt sein, Söhne Israels, die nur in Fremdem Erkenntniß und Wahrheit zu finden wähnen — lasset eS Euch gesagt sein: „keiner der Menschenstämme hat sich je zu dem Begriffe der Schöpfung erhoben!" Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt am Main, 6. Oktober. - (F. P.- Z.) Der Vorstand der israelitischen Gemeinde hat am 2. Oktober eine Eingabe in Betreff der bürgerlichen Gleichstellung der Juden an den Senat gerichtet und für den Fall der Wiederaufhebung derselben Verwahrung eingelegt. Mit dieser Eingabe hat er ein „Rechtsgutachten über die fortdauernde Giltigkeit der in der freien Stadt Frankfurt den Israeliten, Landbewohnern und Beisassen gesetzlich verliehenen Gleichstellung mit den christlichen Stadtbürgem von ve. Heinrich Zopfl, großherzoglich badischem Hofrath, cffentl. ordentlichem Professor des Staatsrecht an der Universität Heidelberg", dem Senat übergeben, welches gestern, als Manuskript gedruckt, auch an die Mitglieder der gesetzgebenden Versammlung vertheilt worden ist. Professor Zöpfl spricht sich in feinem Gutachten dahin aus, daß zwar daS Gesetz vom 19. Oktober 1848 (über die Aufhebung des Art. 50 s der Konstitutionsergänzungsakte, die Bildung einer konstituirenden Versammlung und die Nichtergänzung des Senats biö zur Erledigung der Verfaffungsfrage) außer Wirksamkeit zu setzen sei, daß jedoch das Gesetz vom 20. Februar 1849 (Gleichstellung der Juden, Beisassen und Landbewohner) verfassungsmäßig entstanden sei, und daß die Bundesversammlung weder nach einem bestimmten Bundesgesetze, noch nach den ausgesprochenen Bundeszwecken, noch nach der wiener Kongreßakte Art. 46 für rechtlich befugt erachtet werden könne, dasselbe für ungiltig und die dadurch veranlaßten Veränderungen für nicht legal herbeigeführt zu erklären. ES könne dem Senat nicht zugemurhet werden, seinerseits die Ungiltigkeit dieses Gesetzes auszusprechen, sondern höchstens, wie eS seiner Zeit die